FINMA/ESMA: Kooperationsvereinbarungen betreffend Aufsicht über alternative Investmentfonds

Gemäss Medi­en­mit­teilung der FINMA vom 03.12.2012 hat die Europäis­che Wert­pa­pier­auf­sichts­be­hörde (ESMA) die Koop­er­a­tionsvere­in­barun­gen zwis­chen der FINMA und den 27 Wert­pa­pier­auf­sichts­be­hör­den der EU betr­e­f­fend Auf­sicht über alter­na­tive Invest­ment­fonds genehmigt.

Die wesentlichen Ele­mente der Koop­er­a­tionsvere­in­barun­gen umfassen gemäss Medi­en­mit­teilung fol­gende Punkte:

  • Die Auf­sichts­be­hör­den der EU und der Schweiz wer­den Fonds­man­ag­er
    beauf­sichti­gen kön­nen, die gren­züber­schre­i­t­end in der EU und in der Schweiz
    tätig
    sind. 
  • Die Zusam­me­nar­beit bein­hal­tet unter anderem den Aus­tausch von Informationen,
    gren­züber­schre­i­t­ende Vor-Ort-Kon­trollen
    und die Unter­stützung bei der
    Durch­set­zung der jew­eils gel­tenden Geset­ze
    (d. h. der Richtlin­ie über die
    Ver­wal­ter alter­na­tiv­er Invest­ment­fonds [AIFM-Richtlin­ie] und des KAG).
  • Die EU-Auf­sichts­be­hör­den kön­nen von der FINMA erhal­tene relevante
    Infor­ma­tio­nen an andere EU-Behör­den, die ESMA und den Europäis­chen Auss­chuss für
    Sys­tem­risiken (ESRB) weit­ergeben, sofern die Ver­traulichkeit angemessen
    gewährleis­tet ist. 
  • Der Abschluss von Koop­er­a­tionsvere­in­barun­gen zwis­chen den Behör­den von
    Län­dern inner­halb und ausser­halb der EU ist gemäss der AIFM-Richtlin­ie eine
    Voraus­set­zung für Fondsver­wal­ter aus Drittstaat­en zur Zulas­sung auf die EU
    Märk­te oder für ein Man­age­ment des Fonds im Rah­men ein­er Del­e­ga­tion von
    Funk­tio­nen durch EU-Verwaltern. 
  • Die Koop­er­a­tionsvere­in­barun­gen zwis­chen der EU und der Schweiz sind auf den
    21. Juli 2013 anwend­bar
    und ermöglichen die gren­züber­schre­i­t­ende Ver­wal­tung und
    den Ver­trieb von alter­na­tiv­en Invest­ment­fonds an pro­fes­sionelle Anleger. 

Weit­er Infor­ma­tio­nen siehe Medi­en­mit­teilung FINMA.