5A_352/2012: Zweckänderung bei Stockwerkeigentum; Abgrenzung zur Änderung der Nutzungsweise (amtl. Publ.)

Das BGer äussert sich im vor­liegen­den Urteil zur Unter­schei­dung zwis­chen ein­er Zweck­än­derung ein­er im Stock­w­erkeigen­tum ste­hen­den Liegen­schaft — die Ein­stim­migkeit voraus­set­zt — und ein­er Änderung der Benutzungsweise i.S.v. ZGB 647b I, die mit qual­i­fiziert­er Mehrheit beschlossen wer­den kann. Es stellt fest, dass 
 die Eröff­nung ein­er Kinderkrippe keine Zweck­än­derung bedeutet. 

Vgl. auch den Blog­beitrag von Pierre Scherb.