Das BGer äussert sich im vorliegenden Urteil zur Unterscheidung zwischen einer Zweckänderung einer im Stockwerkeigentum stehenden Liegenschaft — die Einstimmigkeit voraussetzt — und einer Änderung der Benutzungsweise i.S.v. ZGB 647b I, die mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden kann. Es stellt fest, dass 
 die Eröffnung einer Kinderkrippe keine Zweckänderung bedeutet. 
Vgl. auch den Blogbeitrag von Pierre Scherb.
