WEKO untersucht mögliche Inländerdiskriminierung von Notaren

Nach kon­stan­ter Prax­is des Bun­des­gericht­es ist es Schweiz­er Notaren grund­sät­zlich ver­wehrt, ihre Fähigkeit­sausweise in anderen Kan­to­nen anerken­nen zu lassen (siehe nur BGE 128 I 280). Dieser Recht­sprechung zufolge ist ins­beson­dere die Wirtschafts­frei­heit sowie das Bun­des­ge­setz über den Bin­nen­markt vom 6. Okto­ber 1995 (Bin­nemark­t­ge­setz, BGBM, SR 943.02) auf die notarielle Tätigkeit nicht anwend­bar.

Schweiz­er Notare haben daher keine Möglichkeit, ausser­halb des Kan­tons, in welchem sie das Notari­atspatent erwor­ben haben, tätig zu wer­den. Dies kann zu ein­er Benachteili­gung der Schweiz­er Notare gegenüber Notaren aus der EU führen, die gestützt auf das Freizügigkeitsabkom­men (FZA, SR 0.142.112.681) gewisse Mark­tzu­gangsrechte in der Schweiz gel­tend machen.

Die Wet­tbe­werb­skom­mis­sion (WEKO) unter­sucht vor diesem Hin­ter­grund derzeit, ob die Schweiz­er Notare gestützt auf das BGBM von der interkan­tonalen Freizügigkeit prof­i­tieren kön­nen. Nach Ansicht der WEKO liesse sich die Inlän­derdiskri­m­inierung der Schweiz­er Notare gegenüber den Notaren aus der EU mit der Anwen­dung des BGBM auf die notarielle Tätigkeit ver­hin­dern. Dies würde zu ein­er Bele­bung des Wet­tbe­werbs führen, die nach
Auf­fas­sung der WEKO zu begrüssen wäre. Die Nach­frager von
Notari­ats­di­en­stleis­tun­gen kön­nten etwa auf­grund der beru­flichen Mobil­ität der Notare ein­fach­er Verträge von ausserkantonalen
Notaren beurkunden
lassen und so von einem grösseren Ange­bot profitieren.

Die WEKO hat die Kan­tone im Rah­men dieser Unter­suchung zur Stel­lung­nahme ein­ge­laden. Im Anschluss an die Unter­suchung hätte die WEKO die Möglichkeit, eine Empfehlung abzugeben oder gegen kan­tonale Entschei­de gerichtlich vorzugehen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: Medi­en­mit­teilung vom 26. März 2013 (HTML), Vernehm­las­sung (PDF)