Nach konstanter Praxis des Bundesgerichtes ist es Schweizer Notaren grundsätzlich verwehrt, ihre Fähigkeitsausweise in anderen Kantonen anerkennen zu lassen (siehe nur BGE 128 I 280). Dieser Rechtsprechung zufolge ist insbesondere die Wirtschaftsfreiheit sowie das Bundesgesetz über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 (Binnemarktgesetz, BGBM, SR 943.02) auf die notarielle Tätigkeit nicht anwendbar.
Schweizer Notare haben daher keine Möglichkeit, ausserhalb des Kantons, in welchem sie das Notariatspatent erworben haben, tätig zu werden. Dies kann zu einer Benachteiligung der Schweizer Notare gegenüber Notaren aus der EU führen, die gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) gewisse Marktzugangsrechte in der Schweiz geltend machen.
Die Wettbewerbskommission (WEKO) untersucht vor diesem Hintergrund derzeit, ob die Schweizer Notare gestützt auf das BGBM von der interkantonalen Freizügigkeit profitieren können. Nach Ansicht der WEKO liesse sich die Inländerdiskriminierung der Schweizer Notare gegenüber den Notaren aus der EU mit der Anwendung des BGBM auf die notarielle Tätigkeit verhindern. Dies würde zu einer Belebung des Wettbewerbs führen, die nach
Auffassung der WEKO zu begrüssen wäre. Die Nachfrager von
Notariatsdienstleistungen könnten etwa aufgrund der beruflichen Mobilität der Notare einfacher Verträge von ausserkantonalen
Notaren beurkunden
lassen und so von einem grösseren Angebot profitieren.
Die WEKO hat die Kantone im Rahmen dieser Untersuchung zur Stellungnahme eingeladen. Im Anschluss an die Untersuchung hätte die WEKO die Möglichkeit, eine Empfehlung abzugeben oder gegen kantonale Entscheide gerichtlich vorzugehen.
Weitere Informationen: Medienmitteilung vom 26. März 2013 (HTML), Vernehmlassung (PDF)