2C_291/2013; 2C_292/2013: Zu tiefer Zinssatz für ein Darlehen an den Aktionär | (misslungener) Nachweis der Marktmässigkeit vs. EStV-Rundschreiben

Strit­tig und vom BGer zu beurteilen war in einem Gen­fer Fall die Frage, ob ein vom EStV-Rund­schreiben (Zinssätze 2009 für die Berech­nung geld­w­ert­er Leis­tun­gen: „RS) abwe­ichen­der Zinssatz eines Dar­lehens an die Aktionärin dem Drittver­gle­ich stand­hielt, resp. ob die entsprechende Dif­ferenz eine verdeck­te Gewin­nauss­chüt­tung darstellte.

Die Beschw­erde­führerin (eine Immo­bilienge­sellschaft: „AG“) hat­te ihrer Aktionärin ein Dar­lehen gewährt, dessen Zinssatz im Ver­gle­ich zum EStV RS um 1.44% zu niedrig war (konkret vere­in­bart: 2,5% anstatt 3,94%). Für den Fall wesentlich war, dass die AG unbe­strit­ten­er­massen Finanzierungskosten für ihre Hypotheken in der Höhe von 3,44% p.a. zu tra­gen hat­te. Gemäss RS darf der Zinssatz auf Dar­lehen an Nah­este­he nicht tiefer aus­fall­en als der Zinssatz für die eigene Fremd­fi­nanzierung (in casu: 3,44%) zuzüglich eines Auf­schlages von 0,25- 0.5%. [Anm. Ver­fass­er: Diesen Grund­satz belässt die EStV über die Jahre hin­weg unverän­dert.]. In casu hätte das Dar­lehen an die Aktionärin deshalb gemäss Kan­tonaler Steuerver­wal­tung Genf nicht unter 3,94% (3,44% + 0,5%) an die Aktionärin vergeben wer­den dürfen.

Das BGer stellte klar, dass die jährlichen RS der EStV betr­e­f­fend Zinssätze nach ständi­ger Recht­sprechung nicht Bestandteil des Bun­desrechts seien (E. 5.1.2), vielmehr blosse Safe Habour Rules der Ver­wal­tung (E.7), weshalb (zum Nachteil der AG) vom RS abwe­ichende Zinssätze grund­sät­zlich vere­in­bart wer­den kön­nten. Diese müssten aber dem Drittver­gle­ich stand­hal­ten (E. 4.2), was vom Steuerpflichti­gen nachzuweisen sei (E. 6.3).

Um den Nach­weis mark­t­mäs­siger Kon­di­tio­nen eines Dar­lehens  zu erbrin­gen, müssen zwis­chen dem nah­este­hen­den Dar­lehensempfänger und dem ver­glich­enen Drit­ten in jed­er Hin­sicht ver­gle­ich­bare Ver­hält­nisse herrschen. Das BGer wen­det hier­bei diesel­ben Grund­sätze wie beim Tran­fer-Pric­ing nach OECD-Stan­dard an (E. 6.1). Den in casu von der AG ange­führten Ver­gle­ich eines möglichen viel niedrigeren Zinssatzes im Falle ein­er Anlage ihrer flüs­si­gen Mit­tel bei ein­er Bank liess das Bun­des­gericht man­gels Ver­gle­ich­barkeit nicht gel­ten (E. 7.1.2).

Vielmehr müsse (sofern ein ein­fach­er direk­ter Mark­tver­gle­ich nicht möglich sei) nachgewiesen wer­den, dass sämtliche für eine Zins­bes­tim­mung mass­geben­den Fak­toren tat­säch­lich ver­gle­ich­bar seien, w.z.B: Laufzeit, Ver­wen­dungszweck der Dar­lehens­gewährung, wirtschaftliche Sit­u­a­tion der Empfän­gerin etc. (Ziff. 6.2). Nur im Falle der Ver­gle­ich­barkeit aller mass­geben­den Umstände werde eine (zum Nachteil der AG erfol­gende) Abwe­ichung vom RS  akzep­tiert.  Eine Reduk­tion des Zinssatzes unter das Niveau der „Selb­st­fi­nanzierungskosten plus 0,25–0,5%“ könne ausser­dem gemäss BGer nur noch in jenen Fällen als mark­t­mäs­sig gel­ten, wo — verkürzt gesagt — die Reduk­tion mit ein­er entsprechen­den Gegen­leis­tung verknüpft sei (E.7.1.1; mit gle­ichem Resul­tat: 2C_557/2010 E. 3.2.3.).

Anm. Ver­fass­er: 1.) Der umgekehrte Fall (Aus­rich­tung eines poten­tiell über­höht­en Zins­es durch die AG auf einem Dar­lehen von Nah­este­hen­den) wurde vor­liegend nicht the­ma­tisiert. Mit­tels Zin­sof­fer­ten von Bank­in­sti­tuten zugun­sten der Schuld­ner­in (und opti­maler­weise daran anknüpfend­en Rul­ings) kann hier regelmäs­sig bere­its im Vor­feld Klarheit geschaf­fen wer­den. 2.) Auf die für 2014 mass­geben­den Zinssätze wurde bere­its in einem früheren swiss­blawg-Beitrag hingewiesen.