Strittig und vom BGer zu beurteilen war in einem Genfer Fall die Frage, ob ein vom EStV-Rundschreiben (Zinssätze 2009 für die Berechnung geldwerter Leistungen: „RS“) abweichender Zinssatz eines Darlehens an die Aktionärin dem Drittvergleich standhielt, resp. ob die entsprechende Differenz eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellte.
Die Beschwerdeführerin (eine Immobiliengesellschaft: „AG“) hatte ihrer Aktionärin ein Darlehen gewährt, dessen Zinssatz im Vergleich zum EStV RS um 1.44% zu niedrig war (konkret vereinbart: 2,5% anstatt 3,94%). Für den Fall wesentlich war, dass die AG unbestrittenermassen Finanzierungskosten für ihre Hypotheken in der Höhe von 3,44% p.a. zu tragen hatte. Gemäss RS darf der Zinssatz auf Darlehen an Nahestehe nicht tiefer ausfallen als der Zinssatz für die eigene Fremdfinanzierung (in casu: 3,44%) zuzüglich eines Aufschlages von 0,25- 0.5%. [Anm. Verfasser: Diesen Grundsatz belässt die EStV über die Jahre hinweg unverändert.]. In casu hätte das Darlehen an die Aktionärin deshalb gemäss Kantonaler Steuerverwaltung Genf nicht unter 3,94% (3,44% + 0,5%) an die Aktionärin vergeben werden dürfen.
Das BGer stellte klar, dass die jährlichen RS der EStV betreffend Zinssätze nach ständiger Rechtsprechung nicht Bestandteil des Bundesrechts seien (E. 5.1.2), vielmehr blosse Safe Habour Rules der Verwaltung (E.7), weshalb (zum Nachteil der AG) vom RS abweichende Zinssätze grundsätzlich vereinbart werden könnten. Diese müssten aber dem Drittvergleich standhalten (E. 4.2), was vom Steuerpflichtigen nachzuweisen sei (E. 6.3).
Um den Nachweis marktmässiger Konditionen eines Darlehens zu erbringen, müssen zwischen dem nahestehenden Darlehensempfänger und dem verglichenen Dritten in jeder Hinsicht vergleichbare Verhältnisse herrschen. Das BGer wendet hierbei dieselben Grundsätze wie beim Tranfer-Pricing nach OECD-Standard an (E. 6.1). Den in casu von der AG angeführten Vergleich eines möglichen viel niedrigeren Zinssatzes im Falle einer Anlage ihrer flüssigen Mittel bei einer Bank liess das Bundesgericht mangels Vergleichbarkeit nicht gelten (E. 7.1.2).
Vielmehr müsse (sofern ein einfacher direkter Marktvergleich nicht möglich sei) nachgewiesen werden, dass sämtliche für eine Zinsbestimmung massgebenden Faktoren tatsächlich vergleichbar seien, w.z.B: Laufzeit, Verwendungszweck der Darlehensgewährung, wirtschaftliche Situation der Empfängerin etc. (Ziff. 6.2). Nur im Falle der Vergleichbarkeit aller massgebenden Umstände werde eine (zum Nachteil der AG erfolgende) Abweichung vom RS akzeptiert. Eine Reduktion des Zinssatzes unter das Niveau der „Selbstfinanzierungskosten plus 0,25–0,5%“ könne ausserdem gemäss BGer nur noch in jenen Fällen als marktmässig gelten, wo — verkürzt gesagt — die Reduktion mit einer entsprechenden Gegenleistung verknüpft sei (E.7.1.1; mit gleichem Resultat: 2C_557/2010 E. 3.2.3.).
Anm. Verfasser: 1.) Der umgekehrte Fall (Ausrichtung eines potentiell überhöhten Zinses durch die AG auf einem Darlehen von Nahestehenden) wurde vorliegend nicht thematisiert. Mittels Zinsofferten von Bankinstituten zugunsten der Schuldnerin (und optimalerweise daran anknüpfenden Rulings) kann hier regelmässig bereits im Vorfeld Klarheit geschaffen werden. 2.) Auf die für 2014 massgebenden Zinssätze wurde bereits in einem früheren swissblawg-Beitrag hingewiesen.