Das BGer bestätigt im vorliegenden Fall seine Rechtsprechung zu Art. 366 und Art. 377 OR (Verzug während Herstellung des Werks und Ersatzvornahme bei mangelhafter Ausführung; Rücktritt des Bestellers gegen Schadloshaltung) und fasst sie zusammen, insbesondere auch zum Verhältnis von Art. 366 und Art. 377 OR.