Im Urteil 2C_300/2014 beschäftigte sich das BGer mit diversen Rechtsfragen im Zusammenhang mit einem Arealnetz. Die Liegenschaften-Betrieb AG (LiB-AG) ist Eigentümerin und Betreiberin eines Einkaufszentrums in der Gemeinde Thun und vermietet Ladenflächen an die Genossenschaft Migros Aare, die Tally Weijl Trading AG, die Chicorée Mode AG, die Foody’s AG, die Dosenbach-Ochsner AG, die Interio AG und die H&M Hennes & Mauritz SA. Das Einkaufszentrum wird durch eine 16 kV-Mittelspannungsleitung erschlossen, welche von der Energie Thun AG erstellt wurde. Die LiB-AG wiederum hat im Einkaufszentrum ein Arealnetz (Elektrizitätsleitungen kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung) errichtet. Mit Eingabe vom 29. März 2011 stellten die LiB-AG und die Mieterinnen bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) diverse Feststellungsbegehren bezüglich des Arealnetzes. Die Energie Thun AG machte Gegenanträge geltend. Die Verfügung der ElCom fochten die LiB-AG und die Mieterinnen beim Bundesverwaltungsgericht und anschliessend beim BGer an, welches die Beschwerde abweist.
Das BGer hatte sich zu folgenden Feststellungs-Fragen zu äussern:
- (1) Kommt die Stromversorgungsgesetzgebung auf die Mieterinnen zur Anwendung oder nicht?
- (2) Haben die Mieterinnen oder die LiB-AG der Energie Thun AG das Netznutzungsentgelt für die dem Arealnetz vorgelagerten Netzebenen zu bezahlen?
- (3) Ist die LiB-AG berechtigt, den Energieverbrauch im Areal zu bündeln und auf dem freien Markt zu beschaffen?
- (4) Erfolgt die Grundversorgung der Mieterinnen durch die Energie Thun AG bis zur Eingangsklemme des Transformators im Einkaufszentrum oder bis zum Ausspeisepunkt der Mieterinnen? Ist die LiB-AG verpflichtet, diese Durchleitung durch ihr Arealnetz zu dulden?
Das BGer beantwortete die Feststellungs-Fragen wie folgt:
(1) Die Stromversorgungsgesetzgebung ist auf die Mieterinnen anwendbar, denn sie machen selber geltend, dass der Verteilnetzbetreiber gestützt auf Art. 6 StromVG (Stromversorgungsgesetz, SR 734.7) verpflichtet sei, den von ihnen benötigten Strom zu liefern.
(2) Die Energie Thun AG hat Anspruch auf das Netznutzungsentgelt für die Energie, die sie an das Areal liefert (Art. 14 StromVG). Ob sie dieses Entgelt von der LiB-AG für das ganze Areal erhält oder direkt von den Mieterinnen, ist im Lichte des StromVG unerheblich, denn die Frage kann vertraglich geregelt werden.
(3) Mangels eines rechtlichen Liefermonopols der Energie Thun AG ist es nicht ausgeschlossen, dass die LiB-AG auf dem freien Markt Energie kauft und diese den Mieterinnen weiterverkauft. Endverbraucher, die an Arealnetze angeschlossen sind, haben Anspruch auf Netzzugang, sofern “sie” einen entsprechenden Jahresverbrauch von mindestens 100 MWh aufweisen, wobei sich das “sie” nur auf die einzelnen Endverbraucher bezieht. Die Mieterinnen sind je einzeln als Endverbraucher zu betrachten. Im Hinblick auf den gesetzlichen Netzzugang (Art. 13 StromVG) kann der Verbrauch deshalb nicht gebündelt werden.
(4) Einen Anspruch aus dem StromVG auf Grundversorgungsenergie haben die Mieterinnen nur gegenüber der Energie Thun AG. Die LiB-AG verfügt ihrerseits über keinen gesetzlichen Anspruch, um von der Energie Thun AG mit Strom beliefert zu werden, damit sie diesen an die Mieterinnen weiter verkaufen kann. Dies bedeutet, dass die Energie Thun AG berechtigt ist, die Grundversorgungsenergie bis zum Ausspeisepunkt der Mieterinnen zu liefern. Die Frage, wie vorzugehen wäre, wenn die Mieterinnen im Arealnetz Grundversorgungsenergie von der Energie Thun AG beziehen möchten, ihnen die LiB-AG aber kein Durchleitungsrecht gewähren will, ist hypothetisch und kann offen bleiben.