In diesem, zur Publikation vorgesehenen Entscheid hat das BGer die Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung der Netzebene 1 zu beurteilen. Im April 2011 veröffentlichte die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG (im Folgenden Swissgrid) die Tarife 2012 für das Übertragungsnetz (Netzebene 1). Einige Monate später verfügte die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) eine Absenkung der Tarife auf das Niveau der verfügten Tarife 2011. Die Verfügung wurde der Swissgrid und den beteiligten Parteien (u.a. EnAlpin AG, ALENA Aletsch Energie AG und LENA Lonza Energie Netz AG) eröffnet. Gegen diese Verfügung erhoben die EnAlpin AG, die ALENA und die LENA Beschwerde beim BVGer, welches die Beschwerde teilweise guthiess (Verzinsung der Differenz zwischen geschuldeten und tatsächlich bezahlten Netzkosten). Daraufhin gelangten sowohl die EnAlpin AG, die ALENA und die LENA als auch die Swissgrid an das BGer, welches die Beschwerde der Swissgrid gutheisst, die Beschwerde der EnAlpin AG, der LENA und der ALENA hingegen abweist.
Zunächst äussert sich das BGer zur Beschwerde der EnAlpin AG, der ALENA und der LENA. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass der in Art. 15 Abs. 3 StromVG (Stromversorgungsgesetz; SR 734.7) normierte Begriff der “ursprünglichen Anschaffungskosten” eigentümerbezogen verstanden werden müsse. Mit anderen Worten seien damit diejenigen Anschaffungskosten gemeint, die der jeweilige Eigentümer beim Erwerb des Übertragungsnetzes bezahlt habe. Das BGer führt aus, dass sich die Terminologie von Art. 15 Abs. 3 StromVG an die Bewertungsvorschriften im Rechnungslegungsrecht anlehnen würde. Während sich der Begriff “Herstellungskosten” nur auf die Kosten der anfänglichen Herstellung beziehen könne, meine der Begriff “Anschaffungskosten” den Kaufpreis, den der aktuelle Erwerber bezahlt habe. Vertieft abklärungsbedürftig ist nun aber die Wortfolge “ursprüngliche Anschaffungs- bzw. Herstellkosten”. Dazu bemüht das BGer die üblichen Auslegungsmethoden und kommt zum Schluss, dass mit den “ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten” diejenigen Kosten gemeint seien, welche im Zusammenhang mit der anfänglichen Errichtung der Anlagen aufgewendet worden seien, und nicht die von einem späteren Käufer bezahlten Kaufpreise.
Als zweites nimmt das BGer Stellung zur Beschwerde der Swissgrid. Zwischen den Verfahrensbeteiligten sei unbestritten, dass die Swissgrid der LENA die deren Anlagen betreffende Differenz zwischen dem vorsorglich und dem definitiv verfügten Tarif zu vergüten habe. Streitig sei nur die Verzinsung. Da sich die Forderung der LENA (Netznutzungsentgelt) aber gegen die Endverbraucher und nicht gegen die Swissgrid richte, könne kein Verzug der Swissgrid gegenüber der LENA vorliegen.