2C_1055/2013, 2C_1056/2013: Ursprüngliche Anschaffungskosten i.S.v. Art. 15 Abs. 3 StromVG meinen die mit der anfänglichen Errichtung der Anlage aufgewendeten Kosten (amtl. Publ.)

In diesem, zur Pub­lika­tion vorge­se­henen Entscheid hat das BGer die Kosten und Tar­ife 2012 für die Net­znutzung der Net­zebene 1 zu beurteilen. Im April 2011 veröf­fentlichte die nationale Net­zge­sellschaft Swiss­grid AG (im Fol­gen­den Swiss­grid) die Tar­ife 2012 für das Über­tra­gungsnetz (Net­zebene 1). Einige Monate später ver­fügte die Eid­genös­sis­che Elek­triz­ität­skom­mis­sion (ElCom) eine Absenkung der Tar­ife auf das Niveau der ver­fügten Tar­ife 2011. Die Ver­fü­gung wurde der Swiss­grid und den beteiligten Parteien (u.a. EnAlpin AG, ALENA Aletsch Energie AG und LENA Lon­za Energie Netz AG) eröffnet. Gegen diese Ver­fü­gung erhoben die EnAlpin AG, die ALENA und die LENA Beschw­erde beim BVGer, welch­es die Beschw­erde teil­weise guthiess (Verzin­sung der Dif­ferenz zwis­chen geschulde­ten und tat­säch­lich bezahlten Net­zkosten). Daraufhin gelangten sowohl die EnAlpin AG, die ALENA und die LENA als auch die Swiss­grid an das BGer, welch­es die Beschw­erde der Swiss­grid gutheisst, die Beschw­erde der EnAlpin AG, der LENA und der ALENA hinge­gen abweist.

Zunächst äussert sich das BGer zur Beschw­erde der EnAlpin AG, der ALENA und der LENA. Die Beschw­erde­führerin­nen brin­gen vor, dass der in Art. 15 Abs. 3 StromVG (Stromver­sorgungs­ge­setz; SR 734.7) normierte Begriff der “ursprünglichen Anschaf­fungskosten” eigen­tümer­be­zo­gen ver­standen wer­den müsse. Mit anderen Worten seien damit diejeni­gen Anschaf­fungskosten gemeint, die der jew­eilige Eigen­tümer beim Erwerb des Über­tra­gungsnet­zes bezahlt habe. Das BGer führt aus, dass sich die Ter­mi­nolo­gie von Art. 15 Abs. 3 StromVG an die Bew­er­tungsvorschriften im Rech­nungsle­gungsrecht anlehnen würde. Während sich der Begriff “Her­stel­lungskosten” nur auf die Kosten der anfänglichen Her­stel­lung beziehen könne, meine der Begriff “Anschaf­fungskosten” den Kauf­preis, den der aktuelle Erwer­ber bezahlt habe. Ver­tieft abklärungs­bedürftig ist nun aber die Wort­folge “ursprüngliche Anschaf­fungs- bzw. Her­stel­lkosten”. Dazu bemüht das BGer die üblichen Ausle­gungsmeth­o­d­en und kommt zum Schluss, dass mit den “ursprünglichen Anschaf­fungs- und Her­stel­lungskosten” diejeni­gen Kosten gemeint seien, welche im Zusam­men­hang mit der anfänglichen Errich­tung der Anla­gen aufgewen­det wor­den seien, und nicht die von einem späteren Käufer bezahlten Kaufpreise.

Als zweites nimmt das BGer Stel­lung zur Beschw­erde der Swiss­grid. Zwis­chen den Ver­fahrens­beteiligten sei unbe­strit­ten, dass die Swiss­grid der LENA die deren Anla­gen betr­e­f­fende Dif­ferenz zwis­chen dem vor­sor­glich und dem defin­i­tiv ver­fügten Tarif zu vergüten habe. Stre­it­ig sei nur die Verzin­sung. Da sich die Forderung der LENA (Net­znutzungsent­gelt) aber gegen die End­ver­brauch­er und nicht gegen die Swiss­grid richte, könne kein Verzug der Swiss­grid gegenüber der LENA vorliegen.