2C_753/2013: Eine Hauptpartei des erstinstanzlichen Verfahrens kann sich ihrer Kosten- und Parteientschädigungspflicht nicht dadurch entziehen, dass sie im Beschwerdeverfahren keine Anträge stellt

In diesem Entscheid beschäftigt sich das BGer mit der Verteilung der Kosten und der Parteientschädi­gung im Rah­men des vorin­stan­zlichen Ver­fahrens (BVGer). Mit Ver­fü­gung vom 14. Arpil 2011 genehmigte die ElCom (Eid­genös­sis­che Elek­triz­ität­skom­mis­sion) die Kosten für Sys­tem­di­en­stleis­tun­gen der Swiss­grid AG (Schweiz­er Über­tra­gungsnet­z­be­treiberin) und aufer­legte der Swiss­grid AG die Ver­fü­gungs­ge­bühren. Dage­gen erhoben die Swiss­grid AG und zahlre­iche Kraftwerkge­sellschaften Beschw­erde beim BVGer, welch­es die Beschw­erde guthiess, den Beschw­erde­führerin­nen einen Teil der Ver­fahren­skosten aufer­legte und ihnen eine Parteientschädi­gung zus­prach. Diverse Kraftwerkge­sellschaften focht­en diesen Entscheid beim BGer an. Die Swiss­grid hinge­gen verzichtete aus­drück­lich auf einen Antrag zu den materiellen Beschw­erdeanträ­gen. Mit Urteil 2C_572/2012 / 2C_573/2012 hiess das BGer die Beschw­erde gut und führte in Bezug auf die Swiss­grid AG aus, dass diese von den Kraftwerk­be­treiberin­nen keine Sys­tem­di­en­stleis­tungskosten erhal­ten werde. Sie sei daher materiell notwendi­ge Gegen­partei und als solche unter­legen, auch wenn sie sich gegen die Anträge der Kraftwerk­be­treiberin­nen wed­er vor den Vorin­stanzen noch vor BGer gewehrt habe. Das BGer verpflichtete die Swiss­grid AG aus diesem Grund zur Zahlung der Gericht­skosten und der Parteientschädi­gun­gen und wies die Sache für deren Neu­ver­legung an das BVGer zurück. Gegen die Neu­verteilung der Kosten und der Parteientschädi­gun­gen erhob die Swiss­grid AG Beschw­erde beim BGer, wobei sie im Wesentlichen die Ver­let­zung von Art. 63 Abs. 1 und 64 Abs. 3 VwVG rügte.

Das BGer führt zunächst aus, dass eine Haupt­partei, welche im erstin­stan­zlichen Ver­fahren Anträge gestellt oder das Ver­fahren ver­an­lasst habe, sich ihrer Kostenpflicht in dem von ein­er anderen Partei angestrengten Beschw­erde­v­er­fahren nicht dadurch entziehen könne, dass sie dort keine Anträge stellt. Sie bleibe notwendi­ge Gegen­partei und damit kostenpflichtig, soweit sie mit ihren im erstin­stan­zlichen Ver­fahren gestell­ten Anträ­gen unterliege.

Diese Grund­sätze seien auch auf die Parteientschädi­gung anwendbar:

Wohl sieht Art. 64 Abs. 3 VwVG aus­drück­lich vor, dass die unter­liegende Partei nur dann zur Bezahlung ein­er Parteientschädi­gung ange­hal­ten wer­den kann, wenn sie sich mit selb­ständi­gen Begehren am Ver­fahren beteiligt hat. Dies kann jedoch nicht bezweck­en, der im Beschw­erde­v­er­fahren unter­liegen­den Haupt­partei die Möglichkeit zu ver­schaf­fen, die prozes­suale Entschädi­gungspflicht auf die Behör­den zu über­wälzen. Es darf daher berück­sichtigt wer­den, ob der Verzicht auf selb­ständi­ge Anträge auf das fehlende oder geringe Inter­esse an der Mitwirkung am Beschw­erde­v­er­fahren oder nur auf die Absicht zurück­zuführen ist, sich der Entschädi­gungspflicht zu entschla­gen. Liegt das Inter­esse der Gegen­partei am Ver­fahren­saus­gang auf der Hand, so darf bei der Entschädi­gungsregelung von der Voraus­set­zung, dass diese aus­drück­lich Antrag gestellt habe, abge­se­hen wer­den (E. 2.5).

Vor dem Hin­ter­grund des Gesagten und in Anbe­tra­cht des Umstands, dass die Swiss­grid AG das erstin­stan­zliche Ver­fahren ver­an­lasst hat, Anträge gestellt hat und im Beschw­erde­v­er­fahren unter­legen ist, stützt das BGer die Neu­ver­legung der Kosten und der Parteientschädi­gun­gen durch das BVGer und weist die Beschw­erde der Swiss­grid AG ab.