In diesem Entscheid beschäftigt sich das BGer mit der Verteilung der Kosten und der Parteientschädigung im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens (BVGer). Mit Verfügung vom 14. Arpil 2011 genehmigte die ElCom (Eidgenössische Elektrizitätskommission) die Kosten für Systemdienstleistungen der Swissgrid AG (Schweizer Übertragungsnetzbetreiberin) und auferlegte der Swissgrid AG die Verfügungsgebühren. Dagegen erhoben die Swissgrid AG und zahlreiche Kraftwerkgesellschaften Beschwerde beim BVGer, welches die Beschwerde guthiess, den Beschwerdeführerinnen einen Teil der Verfahrenskosten auferlegte und ihnen eine Parteientschädigung zusprach. Diverse Kraftwerkgesellschaften fochten diesen Entscheid beim BGer an. Die Swissgrid hingegen verzichtete ausdrücklich auf einen Antrag zu den materiellen Beschwerdeanträgen. Mit Urteil 2C_572/2012 / 2C_573/2012 hiess das BGer die Beschwerde gut und führte in Bezug auf die Swissgrid AG aus, dass diese von den Kraftwerkbetreiberinnen keine Systemdienstleistungskosten erhalten werde. Sie sei daher materiell notwendige Gegenpartei und als solche unterlegen, auch wenn sie sich gegen die Anträge der Kraftwerkbetreiberinnen weder vor den Vorinstanzen noch vor BGer gewehrt habe. Das BGer verpflichtete die Swissgrid AG aus diesem Grund zur Zahlung der Gerichtskosten und der Parteientschädigungen und wies die Sache für deren Neuverlegung an das BVGer zurück. Gegen die Neuverteilung der Kosten und der Parteientschädigungen erhob die Swissgrid AG Beschwerde beim BGer, wobei sie im Wesentlichen die Verletzung von Art. 63 Abs. 1 und 64 Abs. 3 VwVG rügte.
Das BGer führt zunächst aus, dass eine Hauptpartei, welche im erstinstanzlichen Verfahren Anträge gestellt oder das Verfahren veranlasst habe, sich ihrer Kostenpflicht in dem von einer anderen Partei angestrengten Beschwerdeverfahren nicht dadurch entziehen könne, dass sie dort keine Anträge stellt. Sie bleibe notwendige Gegenpartei und damit kostenpflichtig, soweit sie mit ihren im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträgen unterliege.
Diese Grundsätze seien auch auf die Parteientschädigung anwendbar:
Wohl sieht Art. 64 Abs. 3 VwVG ausdrücklich vor, dass die unterliegende Partei nur dann zur Bezahlung einer Parteientschädigung angehalten werden kann, wenn sie sich mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. Dies kann jedoch nicht bezwecken, der im Beschwerdeverfahren unterliegenden Hauptpartei die Möglichkeit zu verschaffen, die prozessuale Entschädigungspflicht auf die Behörden zu überwälzen. Es darf daher berücksichtigt werden, ob der Verzicht auf selbständige Anträge auf das fehlende oder geringe Interesse an der Mitwirkung am Beschwerdeverfahren oder nur auf die Absicht zurückzuführen ist, sich der Entschädigungspflicht zu entschlagen. Liegt das Interesse der Gegenpartei am Verfahrensausgang auf der Hand, so darf bei der Entschädigungsregelung von der Voraussetzung, dass diese ausdrücklich Antrag gestellt habe, abgesehen werden (E. 2.5).
Vor dem Hintergrund des Gesagten und in Anbetracht des Umstands, dass die Swissgrid AG das erstinstanzliche Verfahren veranlasst hat, Anträge gestellt hat und im Beschwerdeverfahren unterlegen ist, stützt das BGer die Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigungen durch das BVGer und weist die Beschwerde der Swissgrid AG ab.