2C_380/2014: Derjenige berücksichtigte Anbieter hat kein schutzwürdiges Beschwerdeinteresse, welcher auch bei Obsiegen seiner Anträge selber den Zuschlag nicht erhalten könnte (amtl. Publ.)

Im Entscheid 2C_380/2014 vom 15. Sep­tem­ber 2014 befasst sich das BGer mit der Ver­gabe des Los­es Bah­n­tech­nik und Gesamtko­or­di­na­tion Ceneri-Basis­tun­nel im offe­nen Ver­fahren. Am 12. August 2013 erteilte die Alp­Tran­sit Got­thard AG den Zuschlag für die Pla­nung, Entwick­lung, Fab­rika­tion, Liefer­ung und Mon­tage der bah­n­tech­nis­chen Aus­rüs­tung des Ceneri-Basis­tun­nels an die ARGE cpc. Gegen diesen Zuschlag erhob die viert­platzierte Rhomberg Bah­n­tech­nik GmbH Beschw­erde beim Bun­desver­wal­tungs­gericht, welch­es die Zuschlagsver­fü­gung aufhob und die Sache im Sinne der Erwä­gun­gen an die Ver­gabestelle zurück­wies. Die ARGE cpc wiederum führte Beschw­erde beim BGer mit dem Antrag, der Ver­gabeentscheid der Alp­Tran­sit Got­thard AG sei wieder­herzustellen. Das BGer heisst die Beschw­erde gut.

Im Zen­trum des Entschei­ds ste­ht die Frage, ob die nicht berück­sichtigten Anbi­eter allein schon auf­grund ihrer Teil­nahme am Ver­fahren zur Beschw­erde legit­imiert sind, oder ob die Beschw­erdele­git­i­ma­tion voraus­set­zt, dass der Beschw­erde führende Anbi­eter sein­er­seits über­haupt geeignet wäre, den Zuschlag zu erhal­ten. Nach dem klaren Wort­laut von Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 89 Abs. 1 BGG müssen die fol­gen­den drei Voraus­set­zun­gen erfüllt sein zur Bejahung der Beschwerdelegitimation:

  • Formelle Beschw­er;
  • Beson­deres Berührtsein;
  • Schutzwürdi­ges Interesse.

Gemäss BGer beste­he das schutzwürdi­ge Inter­esse im prak­tis­chen Nutzen, der sich ergebe, wenn der Beschw­erde­führer mit seinem Anliegen obsiege und dadurch seine tat­säch­liche oder rechtliche Sit­u­a­tion unmit­tel­bar bee­in­flusst wer­den könne. Das blosse Anliegen, dem Prozess­geg­n­er einen rechtswidri­gen Vorteil zu ver­wehren, könne nicht zur Legit­i­ma­tion aus­re­ichen, wenn es nicht mit einem eige­nen schutzwürdi­gen Vorteil für den Beschw­erde­führer korreliere.

Im Einzel­nen ist zu dif­feren­zieren nach den vom Beschw­erde­führer gestell­ten Anträ­gen und vorge­bracht­en Rügen: Der Viert­platzierte, der mit sein­er Beschw­erde den Zuschlag an sich oder die Aufhe­bung des Ver­fahrens beantragt, aber einzig die Eig­nung oder Klassierung des Erst­platzierten kri­tisiert, ist nicht legit­imiert; denn auch wenn seine Kri­tik begrün­det wäre, kön­nten seine Anträge nicht gut­ge­heis­sen wer­den, weil der Zuschlag an den Zweitk­lassierten gin­ge […]. Legit­imiert ist er hinge­gen, wenn er die Eig­nung oder Klassierung aller drei vor ihm Rang­ierten bean­standet. Allerd­ings kann es nicht in Frage kom­men, den Zuschlag einem Ange­bot zu erteilen, welch­es die Eig­nungsvo­raus­set­zun­gen nicht erfüllt […]. Wer ein solch­es Ange­bot unter­bre­it­et hat, kann deshalb von vorn­here­in kein schutzwürdi­ges Inter­esse an ein­er Aufhe­bung des Zuschlags haben, zumin­d­est solange er nicht die Aufhe­bung des ganzen Ver­fahrens und die Neuauss­chrei­bung des Auf­trags beauf­tragt, was ihm allen­falls die Möglichkeit eines neuen Ange­bots eröff­nen würde (E. 4.7.).

Auf­grund des Gesagten hätte die Vorin­stanz die Beschw­erdele­git­i­ma­tion der Rhomberg nicht schon mit dem Argu­ment beja­hen dür­fen, diese habe am Ver­fahren teilgenom­men, son­dern sie hätte vor der Bejahung der Legit­i­ma­tion zunächst prüfen müssen, ob die Rhomberg über­haupt eine reelle Chance gehabt hätte, den Zuschlag zu erhal­ten. In casu ist dies nicht der Fall.