Im Entscheid 2C_380/2014 vom 15. September 2014 befasst sich das BGer mit der Vergabe des Loses Bahntechnik und Gesamtkoordination Ceneri-Basistunnel im offenen Verfahren. Am 12. August 2013 erteilte die AlpTransit Gotthard AG den Zuschlag für die Planung, Entwicklung, Fabrikation, Lieferung und Montage der bahntechnischen Ausrüstung des Ceneri-Basistunnels an die ARGE cpc. Gegen diesen Zuschlag erhob die viertplatzierte Rhomberg Bahntechnik GmbH Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches die Zuschlagsverfügung aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vergabestelle zurückwies. Die ARGE cpc wiederum führte Beschwerde beim BGer mit dem Antrag, der Vergabeentscheid der AlpTransit Gotthard AG sei wiederherzustellen. Das BGer heisst die Beschwerde gut.
Im Zentrum des Entscheids steht die Frage, ob die nicht berücksichtigten Anbieter allein schon aufgrund ihrer Teilnahme am Verfahren zur Beschwerde legitimiert sind, oder ob die Beschwerdelegitimation voraussetzt, dass der Beschwerde führende Anbieter seinerseits überhaupt geeignet wäre, den Zuschlag zu erhalten. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 89 Abs. 1 BGG müssen die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein zur Bejahung der Beschwerdelegitimation:
- Formelle Beschwer;
- Besonderes Berührtsein;
- Schutzwürdiges Interesse.
Gemäss BGer bestehe das schutzwürdige Interesse im praktischen Nutzen, der sich ergebe, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiege und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden könne. Das blosse Anliegen, dem Prozessgegner einen rechtswidrigen Vorteil zu verwehren, könne nicht zur Legitimation ausreichen, wenn es nicht mit einem eigenen schutzwürdigen Vorteil für den Beschwerdeführer korreliere.
Im Einzelnen ist zu differenzieren nach den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen und vorgebrachten Rügen: Der Viertplatzierte, der mit seiner Beschwerde den Zuschlag an sich oder die Aufhebung des Verfahrens beantragt, aber einzig die Eignung oder Klassierung des Erstplatzierten kritisiert, ist nicht legitimiert; denn auch wenn seine Kritik begründet wäre, könnten seine Anträge nicht gutgeheissen werden, weil der Zuschlag an den Zweitklassierten ginge […]. Legitimiert ist er hingegen, wenn er die Eignung oder Klassierung aller drei vor ihm Rangierten beanstandet. Allerdings kann es nicht in Frage kommen, den Zuschlag einem Angebot zu erteilen, welches die Eignungsvoraussetzungen nicht erfüllt […]. Wer ein solches Angebot unterbreitet hat, kann deshalb von vornherein kein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung des Zuschlags haben, zumindest solange er nicht die Aufhebung des ganzen Verfahrens und die Neuausschreibung des Auftrags beauftragt, was ihm allenfalls die Möglichkeit eines neuen Angebots eröffnen würde (E. 4.7.).
Aufgrund des Gesagten hätte die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation der Rhomberg nicht schon mit dem Argument bejahen dürfen, diese habe am Verfahren teilgenommen, sondern sie hätte vor der Bejahung der Legitimation zunächst prüfen müssen, ob die Rhomberg überhaupt eine reelle Chance gehabt hätte, den Zuschlag zu erhalten. In casu ist dies nicht der Fall.