1C_64/2013: Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) hat den besonderen Bedürfnissen der Medien auch bei der Gebührenerhebung Rechnung zu tragen (amtl. Publ.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Entscheid zum BGÖ bzw. zur VGBÖ hat das BGer u.a. fol­gen­des festgehalten:

  • Der Geset­zge­ber wollte den beson­deren Bedürfnis­sen der Medi­en auch bei der Gebühren­er­he­bung Rech­nung tra­gen. Der Bun­desrat set­zte diesen Auf­trag zwar nicht in der VGBÖ um, ging aber davon aus, dass ihm durch den Verzicht auf Gebühren im Einzelfall Rech­nung getra­gen wer­den könne.
  • Diesem Anliegen ist bei der Ausle­gung und Hand­habung von Art. 3 Abs. 2 lit. a AllgGe­bV Rech­nung zu tra­gen. Bei der dort vorge­se­henen Inter­essen­ab­wä­gung ist zu berück­sichti­gen, dass die Medi­en zur ser­iösen Wahrnehmung ihrer Funk­tio­nen — namentlich ihrem Beitrag zur öffentlichen Mei­n­ungs­bil­dung und zur Kon­trolle behördlich­er Tätigkeit­en (BGE 137 I 8 E. 2.5 S. 12) — regelmäs­sig auf den Zugang zu amtlichen Doku­menten angewiesen sind und die Kumu­la­tion von (für sich allein beschei­de­nen) Gebühren sich als tat­säch­liche Zugangs­beschränkung auswirken kön­nte. Hinzu kommt, dass es auch im Inter­esse der Ver­wal­tung liegt, wenn die Medi­en ser­iös, gestützt auf amtliche Doku­mente, über The­men von aktuellem Inter­esse informieren, und die Behör­den damit in ihrem Infor­ma­tion­sauf­trag unter­stützen. Insofern ist — ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Bun­desver­wal­tungs­gerichts — grund­sät­zlich davon auszuge­hen, dass ein öffentlich­es Inter­esse am Zugang der Medi­en zu öffentlichen Doku­menten beste­ht, das einen Gebühren­verzicht recht­fer­ti­gen kann, auch wenn die Infor­ma­tions­beschaf­fung nicht von ger­adezu exis­ten­tieller Bedeu­tung ist.
    Immer­hin beste­ht — wie auch das Bun­de­samt für Jus­tiz in seinen Erläuterun­gen betont hat — ein gewiss­er Ermessensspiel­raum der Behörden. 

Mit Blick auf den konkreten Fall:

  • Im vor­liegen­den Fall wurde dem Beschw­erde­führer der Pro­jek­t­bericht Electrosuisse/ESTI zur Mark­tüberwachung Energieetikette 2010 vom 15. Mai 2011 zugestellt. Darin wur­den lediglich auf ein­er Seite (Kon­tak­tadressen, Anhang S. 31) Abdeck­un­gen aus Grün­den des Daten­schutzes vorgenom­men; die im Bericht erwäh­n­ten Anhänge mit pro­duk­t­be­zo­ge­nen Infor­ma­tio­nen wur­den nicht beigelegt, um keine weit­eren Abdeck­un­gen vornehmen zu müssen (vgl. Schreiben des BFE vom 8. Dezem­ber 2011). Auch wenn die Behörde den rund 30-seit­i­gen Bericht ins­ge­samt auf abdeck­ungs­bedürftige Stellen durch­le­sen musste (so E. 4.3.2.3 des ange­focht­e­nen Entschei­ds), kann die Bear­beitung des Gesuchs nicht als beson­ders aufwendig beze­ich­net wer­den. Der Beschw­erde­führer arbeit­et für eine Kon­sumenten­zeitschrift und seine Recherche betraf ein The­ma von öffentlichem Inter­esse. Unter diesen Umstän­den über­wiegt klar­erweise das öffentliche Inter­esse am Zugang zum fraglichen Bericht das Inter­esse an ein­er rationellen und effek­tiv­en Ver­wal­tung, weshalb von einem Anspruch auf einen beson­deren (gün­sti­gen) Gebühre­nansatz aus­ge­gan­gen wer­den kann, soweit das BFE im Rah­men seines Ermessens nicht ohne­hin auf eine Gebühr verzichtet.