Nach der Einstellung des Strafverfahrens gegen den ehemaligen Armeechef Roland Nef im Oktober 2007 verlangten verschiedene Medien Einsicht in die Einstellungsverfügung. Die Staatsanwaltschaft hatte das Ersuchen gutgeheissen, die Oberstaatsanwaltschaft ZH dagegen auf Rekurs von Nef abgewiesen. Das VerwGer ZH hiess die Beschwerde der Medien gut. Das BGer weist die Beschwerde dagegen ab.
In BGE 134 I 286 hatte das BGer das Öffentlichkeitsprinzip, das sich u.a. aus BV 30 III ergibt, auf Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen ausgedehnt, allerdings nur auf solche, “bei welchen im Hinblick auf eine gerichtliche Beurteilung mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch (mangels Beweisen oder mangels Strafbarkeit) erfolgen würde.” Im vorliegenden Fall ging es um eine Einstellung nach StGB 53 (Strafbefreiung wegen Wiedergutmachung). Hier muss, gemäss dem vorliegenden Urteil, das Öffentlichkeitsprinzip erst recht gelten, denn hier anerkennt die beschuldigte Person die Normverletzung ausdrücklich. Es liegt daher auf der Hand, dass schutzwürdige Informationsinteressen Dritter bestehen können.
Die Einsicht setzt ferner ein schutzwürdiges Informationsinteresse voraus. Ein solches ergab sich hier “ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien”. Namentlich geht es um die Bedeutung des Strafverfahrens gegen Nef in Zusammenhang mit dessen Wahl zum Armeechef und um die Überwachung der Justiz und die Klärung der Hintergründe und Umstände der Verfahrenseinstellung gegenüber Nef als Person des öffentlichen Lebens. Zudem konnten weder die gewisse Einschränkung der Persönlichkeitsrechte von Nef als öffentlicher Person noch dessen Geheimhaltungsinteressen die Informationsinteressen der Medien aufzuwiegen. Die Einsicht war zudem verhältnismässig ausgestattet (Schwärzungen).
Die Weltwoche hat die Verfügung in der Folge ins Netz gestellt.