6B_124/2016: Originäre Unternehmensverantwortlichkeit nach StGB 102 II; Erfordernis der Anlasstat (amtl. Publ.)

Das vor­liegende, zur amtl. Publ. vorge­se­hene Urteil des BGer betraf den Vor­wurf der Geld­wäscherei gegen die Schweiz­erische Post. Die Post hat­te einem Kun­den aus einem Ver­brechen stam­mende Mit­tel in bar aus­gezahlt. Gegen die involvierten Mitar­beit­er der Post selb­st wurde kein Strafver­fahren geführt (wed­er gegen den Mitar­beit­er der Com­pli­ance-Abteilung, der für die Auszahlung
grünes Licht gegeben hat­te, noch gegen die Mitar­bei­t­erin, welche die
Auszahlung vorgenom­men hat­te). Die Erstin­stanz war zu einem Schuld­spruch gestützt auf Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 305bis StGB gelangt; das OGer SO zu einem Freis­pruch.  

Strit­tig war die Ausle­gung von Art. 102 Abs. 2 StGB (orig­inäre Ver­ant­wortlichkeit des Unternehmens). Diese ist von der sub­sidiären Ver­ant­wortlichkeit nach Abs. 1 zu unterscheiden:

[…] Der Vor­wurf an die Unternehmung richtet sich bei der sub­sidiären Haft­barkeit (Ersatzhaf­tung) nicht auf die Bege­hung der Anlas­stat, son­dern auf das Organ­i­sa­tions­de­fiz­it, welch­es die Zurech­nung der Anlas­stat zu ein­er natür­lichen Per­son als Täter ver­hin­dert (Art. 102 Abs. 1 StGB). […].

Bei der konkur­ri­eren­den Haf­tung lautet der Vor­wurf dahin, dass die Des­or­gan­i­sa­tion im Unternehmen bewirkt hat, dass eine der genan­nten Kat­a­log­tat­en verübt wer­den kon­nte. Die Bes­tim­mung sta­tu­iert in diesem Bere­ich eine Delik­tsver­hin­derungspflicht […]

In bei­den Fällen ist jedoch voraus­ge­set­zt, dass im Unternehmen in Ausübung geschäftlich­er Ver­rich­tung im Rah­men des Unternehmen­szwecks eine Straftat began­gen wurde. Dafür muss nachgewiesen wer­den, dass die objek­tiv­en und sub­jek­tiv­en Tatbe­standsmerk­male erfüllt sind. Ohne dies ent­fällt die Straf­barkeit des Unternehmens — andern­falls ergäbe sich eine reine Kausal­haf­tung, die der Geset­zge­ber aus­drück­lich nicht wollte. 


Das gilt auch bei der orig­inären Haf­tung: Hier tritt die Straf­barkeit des Unternehmens neben jene des Indi­vid­u­altäters und ist von dieser unab­hängig, so dass sie die Straf­barkeit des Unternehmens nicht ent­fällt, wenn der Indi­vid­u­altäter nicht ermit­telt oder nicht bestraft wird. Den­noch set­zt auch die orig­inäre Haf­tung voraus, dass eine Anlas­stat began­gen wurde und dass zwis­chen dieser und dem Organ­i­sa­tions­de­fiz­it ein Zusam­men­hang besteht.

Im vor­liegen­den Fall war die Schweiz­erische Post deshalb freizus­prechen: Als Anlas­stat kam hier nur die Barauszahlung in Frage. Die beteiligten Per­so­n­en erfüll­ten aber nicht den sub­jek­tiv­en Tatbe­stand der Geld­wäscherei. Damit blieb als Gegen­stand des Vor­wurfs lediglich ein
Organ­i­sa­tions­de­fiz­it, was für sich keine
Ver­ant­wortlichkeit nach Art. 102 Abs. 2 StGB begründet.