6B_31/2019: Art. 102 StGB (Strafbarkeit des Unternehmens) ist Zurechnungsnorm; Verjährung richtet sich nach der Anlasstat

Im Entscheid 6B_31/2019 (amtl. Publ.) hat­te das Bun­des­gericht die Gele­gen­heit, sich zur Recht­snatur und zur Ver­jährungs­frist von Art. 102 StGB (Ver­ant­wortlichkeit des Unternehmens) zu äussern. Es hielt fest, dass Art. 102 StGB kein eigen­ständi­ger Übertre­tungstatbe­stand, son­dern eine Zurech­nungsnorm ist. Die Ver­jährung von Art. 102 StGB richtet sich entsprechend nach der zugrun­deliegen­den Anlasstat.

Hin­ter­grund war der Anlage­be­trugs­fall ASE Invest­ment AG. Die Kan­tonale Staat­san­waltschaft Aar­gau führte eine Stra­fun­ter­suchung gegen die Organe der ASE, wobei der Geschäfts­führer inzwis­chen zweitin­stan­zlich u.a. wegen gewerb­smäs­si­gen Betrugs verurteilt wurde. Geschädigte Anleger hat­ten zudem gegen den Kon­tover­ant­wortlichen der ASE bei der Basler Kan­ton­bank sowie gegen die Bank sel­ber Strafanzeige wegen Ver­dachts auf Geld­wäscherei i.S.v. Art. 305bis i.V.m. Art. 102 Abs. 2 StGB ein­gere­icht. Die Staat­san­waltschaft stellte das Ver­fahren gegen die Bank ein. Sie argu­men­tierte dabei unter anderem, Art. 102 StGB sei eine Übertre­tung, die Ver­jährungs­frist betrage drei Jahre und die Ver­jährung als Prozesshin­der­nis i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO sei bere­its eingetreten.

Die Geschädigten focht­en die Ein­stel­lungsver­fü­gung an und macht­en gel­tend, Art. 102 StGB sei eine Zurech­nungsnorm, die Ver­jährung der poten­tiellen Straf­barkeit der Bank wegen Geld­wäscherei richte sich nach Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB, betrage 15 Jahre und sei noch nicht eingetreten.

Das Oberg­ericht Aar­gau hielt fest, es han­dle sich um eine unklare Recht­slage, die sich im Rah­men des Beschw­erde­v­er­fahrens nicht abschliessend klären lasse. Die Ver­fahren­se­in­stel­lung könne nicht mit der Begrün­dung der einge­trete­nen Ver­jährung geschützt wer­den. Aus diesem (und weit­eren) Grün­den hob das Oberg­ericht Aar­gau die Ein­stel­lungsver­fü­gung auf. Gegen den Entscheid erhob die Ober­staat­san­waltschaft Aar­gau Beschw­erde beim Bundesgericht.

Das Bun­des­gericht äusserte sich vor­ab zur Ein­tretens­frage und hielt fest, die restrik­tive Recht­sprechung zu den Ein­tretensvo­raus­set­zun­gen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG wür­den auch bei der Ver­jährung­seinrede gel­ten. Vor­liegend stünde jedoch ein weitläu­figes und kom­plex­es Ver­fahren bevor, zudem han­dle es sich bei der Ausle­gung von Art. 102 StGB um eine Rechts­frage von grund­sät­zlich­er Bedeu­tung. Ins­ge­samt recht­fer­tige es sich daher, auf die Beschw­erde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG einzutreten (E. 1).

In der Sache selb­st hielt das Bun­des­gericht zunächst fest, es habe sich in sein­er Recht­sprechung bish­er zur Frage der Ver­jährung der Ver­ant­wortlichkeit des Unternehmens nicht abschliessend geäussert. Im Urteil 6B_7/2014 habe es offen­ge­lassen, ob es sich bei Art. 102 StGB um eine Zurech­nungsnorm, einen beson­deren Fall der Teil­nahme oder einen eigen­ständi­gen Übertre­tungstatbe­stand han­dle. Für den Fall, dass Art. 102 StGB als eine beson­dere Form der Teil­nahme und/oder als eine Zurech­nungsnorm konzip­iert sei, habe es jedoch darauf hingewiesen, dass sich die Ver­jährung der Straf­barkeit des Unternehmens im Sinne von Art. 102 StGB logis­cher­weise nach der Ver­jährung der Anlas­stat richte (Urteil 6B_7/2014 E. 3.4.1). Eine Antwort auf die Frage, ob es sich bei Art. 102 StGB um einen eigen­ständi­gen Übertre­tungsstraftatbe­stand oder eine Zurech­nungsnorm han­delt, könne auch BGE 142 IV 333 [Ober­staat­san­waltschaft des Kan­tons Solothurn gegen Die Schweiz­erische Post] nicht ent­nom­men wer­den. Hinge­gen hät­ten sowohl das Bun­desstrafgericht im Entscheid BB.2016.359 als auch das Oberg­ericht des Kan­tons Solothurn im Urteil STBER.2011.32, welch­es BGE 142 IV 333 zugrunde lag, entsch­ieden, dass sich die Ver­jährung der Straf­barkeit des Unternehmens nach der­jeni­gen für die Anlas­stat richtet. Dies entspreche auch der herrschen­den Lehre (E. 2.3.2).

Nach einem anderen Teil der Lehre han­dle es sich bei Art. 102 StGB demge­genüber um einen eigen­ständi­gen Straftatbe­stand. Da Art. 102 StGB als Sank­tion eine Busse vor­sieht, wür­den diese Autoren von ein­er Übertre­tung im Sinne von Art. 103 ff. StGB aus­ge­hen, welche gemäss Art. 109 StGB in drei Jahren ver­jähre (E. 2.3.3).

Gemäss Bun­des­gericht ste­ht dieser Auf­fas­sung allerd­ings nicht nur der Geset­zeswort­laut, son­dern auch die Geset­zessys­tem­atik entgegen:

2.3.3. […] Dass das in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlich­er Ver­rich­tung im Rah­men des Unternehmen­szwecks began­gene Ver­brechen oder Verge­hen dem Unternehmen ‘zugerech­net’ wird, ergibt sich aus dem Wort­laut von Art. 102 StGB. Für eine Zurech­nungsnorm bzw. eine beson­dere Form der Teil­nahme und gegen einen eigen­ständi­gen Übertre­tungstatbe­stand spricht auch, dass die Ver­ant­wortlichkeit des Unternehmens in Art. 102 StGB, d.h. im All­ge­meinen Teil des StGB, geregelt ist und nicht bei den beson­deren Bes­tim­mungen im zweit­en Buch des StGB, welche im Einzel­nen die straf­baren Ver­hal­tensweisen bestimmen […].”

Weit­er ver­warf das Bun­des­gericht die Lehrmei­n­ung, wonach es sich bei Art. 102 StGB um ein Dauerde­likt han­dle, da der strafrechtliche Vor­wurf im Organ­i­sa­tions­de­fiz­it des Unternehmens beste­he, wom­it die Ver­jährung nicht mit der Vor­nahme der Anlas­stat, son­dern erst mit dem Weg­fall des Organ­i­sa­tions­de­fiz­its zu laufen beginne. Diese The­o­rie habe das Bun­des­gericht bere­its im Urteil 6B_7/2014 ver­wor­fen. Der Geset­zge­ber habe sich in Art. 102 StGB nicht darauf beschränkt, dem Unternehmen eine kor­rek­te interne Organ­i­sa­tion vorzuschreiben und die Mis­sach­tung dieser Pflicht mit ein­er Busse zu ahn­den. Weit­ere Voraus­set­zung für die Anwen­dung von Art. 102 StGB sei vielmehr das Vor­liegen ein­er Anlas­stat. Auch die Höhe der Sank­tion richte sich nicht nur nach der Schwere des Organ­i­sa­tion­s­man­gels, son­dern bei der Bemes­sung der Busse seien gemäss Art. 102 Abs. 3 StGB ins­beson­dere auch die Schwere der Anlas­stat und der angerichtete Schaden mitzu­berück­sichti­gen. Die Behaup­tung, das Unternehmen werde in Art. 102 StGB nicht für die Anlas­stat, son­dern lediglich für das Organ­i­sa­tions­de­fiz­it bestraft, tre­ffe daher nicht zu (E. 2.3.4).

Sodann ver­warf das Bun­des­gericht mit Hin­weis auf die Entste­hungs­geschichte das Argu­ment, die kurze Ver­jährungs­frist sei vom Geset­zge­ber so gewollt, andern­falls dieser Geld­strafe (im Sinne von Art. 34 StGB) statt Busse als Sank­tion hätte vorse­hen müssen. Unter anderem wäre eine Geld­strafe im Sinne von Art. 34 ff. StGB als Sank­tion für ein Unternehmen auch wegen der Berech­nungs­grund­lage in Tagessätzen kaum geeignet. Hinzu komme, dass das StGB die Geld­strafe am 1. Jan­u­ar 2007 für den Bere­ich der leichteren bis mit­tleren Krim­i­nal­ität einge­führt habe (max. 360 Tagessätze zu Fr. 3’000). Seit der am 1. Jan­u­ar 2018 in Kraft getrete­nen Änderung des Sank­tio­nen­rechts sei die Geld­strafe noch als Sank­tion für die leichte Krim­i­nal­ität (max. 180 Tagessätze zu Fr. 3’000) vorge­se­hen. Art. 102 StGB belege Unternehmen indes mit ein­er weit ein­schnei­den­deren finanziellen Sank­tion im Umfang von bis zu Fr. 5 Mio.  (E. 2.3.5).

Als unbe­grün­det erachtete das Bun­des­gericht schliesslich die Kri­tik der Ober­staat­san­waltschaft, der Geset­zge­ber habe die kurze Ver­jährungs­frist anlässlich der Revi­sion der Ver­jährungs­fris­ten (absichtlich) ste­hen lassen. Das Bun­des­gericht erin­nerte daran, Gegen­stand der erwäh­n­ten Geset­zes­re­vi­sion sei die zu kurze Ver­jährungs­frist für mit ein­er Frei­heitsstrafe von max­i­mal drei Jahren bedro­hte Verge­hen gewe­sen; die Unternehmensstraf­barkeit sei von dieser Geset­zes­re­vi­sion daher nicht betrof­fen gewe­sen (E. 2.3.6).

Zusam­men­fassend kam das Bun­des­gericht zum Schluss, die Vorin­stanz habe zu Recht entsch­ieden, die Voraus­set­zun­gen für eine Ein­stel­lung des Ver­fahrens gegen die Bank infolge Ver­jährung seien nicht erfüllt.