Ein Redaktor der SonntagsZeitung hatte die EStV ersucht, ihm die „Cockpits-Berichte“ der dem Direktor der ESTV unterstellten Abteilungen sowie der beiden Hauptabteilungen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 zur Verfügung zu stellen. Das Cockpits-System ist das ESTV-interne Berichts- und Steuerungssystem.
Die EStV lehnte das Begehren ab mit der Begründung, das System diene wesentlich der Planung. Die Umsetzung der teilweise mehrjährigen Planung würde erheblich gestellt, wenn ihre Grundlagen Dritten oder gar der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden müssten. Zudem enthalte das System Einschätzungen über das zu erwartende Verhalten von internationalen Organisationen und Staaten; würden diese veröffentlicht, könnte die Position der Schweiz in internationalen Verhandlungen geschwächt werden.
Das BVerwGer heisst eine Beschwerde des Redaktors gestützt auf das seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehende (und auf ältere Dokumente nicht anwendbare) Öffentlichkeitsgesetz teilweise gut. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Kenntnisnahme von amtlichen Dokumente. Art. 6 Abs. 1 BÖG lautet:
“1 Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten.”
Allerdings bestehen nach Art. 7 BÖG folgende Ausnahmen:
“1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:
a. die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann;
b. die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde;
c. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann;
d. die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können;
e. die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können;
f. die wirtschafts‑, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können;
g. Berufs‑, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können;
h. Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat.
2 (…)”
Dagegen sieht Art. 8 Abs. 5 BÖG besondere Fälle vor:
1 (…)
2 Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist.
3 (…)
4 Amtliche Dokumente über Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen sind in keinem Fall zugänglich.
5 Der Zugang zu Berichten über die Evaluation der Leistungsfähigkeit der Bundesverwaltung und die Wirksamkeit ihrer Massnahmen ist gewährleistet.”
Auch im Anwendungsbereich von BÖG 8 V können Tatbestände nach BÖG 7 dazu führen, dass der Zugang entweder aufgeschoben oder aber verweigert wird.
“Die umfangreichen Cockpits aus den Jahren 2006 bis 2008 haben zahlreiche Funktionen; es sind sowohl Berichts- als auch Steuerungssysteme (E. 2.7). Sie evaluieren die Leistungsfähigkeit der ESTV als Teil der Bundesverwaltung und die Wirksamkeit ihrer Massnahmen (Art. 8 Abs. 5 BGÖ), dienen auch der Meinungs- und Willensbildung der ESTV (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ), bilden die Grundlage für administrative Entscheide (Art. 8 Abs. 2 BGÖ) und enthalten Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen mit anderen Staaten oder Staatengemeinschaften (Art. 8 Abs. 4 BGÖ). Dies alles kann dennoch nicht dazu führen, dass die Cockpits insgesamt dem Zugang der Öffentlichkeit entzogen werden können. Vielmehr sind sie im Rahmen der Verhältnismässigkeit (E. 2.6) und nach Einzelfallabwägung offenzulegen.
Mit Ausnahme der Reportings auf Stufe Amt (jeweils April und Oktober) und derjenigen der Abteilung für Internationales ist der Zugang zu den Cockpits nach der Anonymisierung der Personendaten (Art. 9 Abs. 1 BGÖ) und der Abdeckung der Informationen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a‑d, Art. 8 Abs. 3 sowie 4 BGÖ und unter Wahrung des Steuergeheimnisses in geeigneter Form zu gewährleisten.”