Der EDÖB kommt in seiner Empfehlung vom 9 Juni 2010 (pdf) im Zusammenhang mit dem Polanski-Verfahren und einem Gesuch um Einsicht in das Faxschreiben des BJ an das „Office of International Affairs“ vom 21. September 2009 betreffend Roman Polanski zum Ergebnis, dass
- alle amtlichen Dokumente, die zeitlich nach der formellen Eröffnung eines Rechtshilfeverfahrens vom BJ erstellt oder dem BJ übermittelt wurden, nach BGÖ 3 I a 3 nicht in den Geltungsbereich des BGÖ fallen, und
- dass das Rechtshilfeverfahren gemäss BGE 117 IV 209 E. 1.d nicht in ein formelles und vorheriges “nicht eigentliches” Verfahren unterteilt werden könne, dass daher das Auslieferungsverfahren bereits mit dem Eingang des Ersuchens nach IRSG 42 angehoben werde, und
- das Faxschreiben vom 21. September 2009 und alle damit in Zusammenhang stehenden Dokumente daher Teil des Verfahrens der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und deshalb vom Anwendungsbereich des BÖG ausgenommen sind.