BR: Reform VStG; Vernehmlassungsergebnis | Kernstück ‘Zahlenstellenprinzip’ zurückgestellt; Kapitalinstrumente weiterhin privilegiert

Nach Auswer­tung der Vernehm­las­sungsergeb­nisse zur Reform des Ver­rech­nungss­teuerge­set­zes (VStG; SR 642.21) verzichtet der Bun­desrat bis auf weit­eres darauf, das umfassende Reform­pro­jekt dem Par­la­ment vorzule­gen. Der Kern der Reform (Wech­sel vom Schuld­ner- zum Zahlstel­len­prinzip) erscheint momen­tan nicht real­isier­bar. Hinge­gen soll die Aus­nahme von der Ver­rech­nungss­teuer für gewisse Kap­i­tal­in­stru­mente beibehal­ten und erweit­ert wer­den, u.a. um damit die Sys­tem­sta­bil­ität zu erhöhen. Dies hat der Bun­desrat am 24. Juni 2015 entsch­ieden und das EFD mit der Ausar­beitung ein­er entsprechen­den Botschaft beauf­tragt. Zu einem späteren Zeit­punkt soll erneut geprüft wer­den, ob ein Umbau der Ver­rech­nungss­teuer angezeigt ist.

Die Mehrheit der Vernehm­las­sung­steil­nehmer begrüsste den Sys­temwech­sel vom Schuld­ner- zum Zahlstel­len­prinzip dem Grund­satz nach. Eine Ein­führung unter den heute bekan­nten Rah­menbe­din­gun­gen wurde jedoch abgelehnt. Mehrheitlich wurde die Umset­zung des AIA als zwin­gende Voraus­set­zung sowie die Unsicher­heit­en um die Ini­tia­tive Mat­ter („Ja zum Schutz der Pri­vat­sphäre“; voraus­sichtl. Abstim­mungs­da­tum 2017/2018) als Hin­der­nis für das Zahlstel­len­prinzip erachtet — was der BR nicht anders sieht. Die Schweiz­erische Bankiervere­ini­gung (als Vertreterin der Mehrheit der zukün­fti­gen Zahlstellen) lehnt den Refor­mvorschlag ab, respek­tive fordert einen Über­gang zu einem Meldesys­tem im Inland sowie eine Begren­zung der Haf­tungsrisiken für Zahlstellen und deren angemesse Entschädi­gung. Zahlre­iche weit­ere — z.T. grundle­gende — Verbessungsvorschläge find­en sich im Ergebnisbericht.

Fes­thal­ten will der BR an der Regelung, welch­er er für Pflicht­wan­de­lan­lei­hen (Con­tin­gent Con­vert­ible Bonds; ‘CoCos’) und für Anlei­hen mit Forderungsverzicht (Write-off Bonds; bei­des jew­eils im Sinne von Art. 11–13 des Bankenge­set­zes; SR 952.0) vorge­se­hen hat­te. Zin­sen auf diesen Wert­pa­pieren sind bere­its seit 1. Jan­u­ar 2013 von der VSt ausgenom­men (Art. 5 Abs. 1 lit. g VStG; s. dama­lige Medi­en­mit­teilung  und Botschaft vom Aug. 2011). Dieser reg­u­la­torisch motivierte Ein­bruch in das Sys­tem der Ver­rech­nungss­teuer würde ohne entsprechende Mass­nahme am 31. Dezem­ber 2016 aus­laufen. In Anlehnung an den Vernehm­las­sungsen­twurf soll diese Regelung nun ab 1. Jan­u­ar 2017 weit­er­hin gel­ten und auf fünf Jahre befris­tet wer­den. Bail-in Bonds sollen eben­falls von dieser Aus­nah­meregelung profitieren.

Das EFD wurde beauf­tragt, bis Sep­tem­ber 2015 die entsprechende Botschaft auszuarbeiten.