Nach Auswertung der Vernehmlassungsergebnisse zur Reform des Verrechnungssteuergesetzes (VStG; SR 642.21) verzichtet der Bundesrat bis auf weiteres darauf, das umfassende Reformprojekt dem Parlament vorzulegen. Der Kern der Reform (Wechsel vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip) erscheint momentan nicht realisierbar. Hingegen soll die Ausnahme von der Verrechnungssteuer für gewisse Kapitalinstrumente beibehalten und erweitert werden, u.a. um damit die Systemstabilität zu erhöhen. Dies hat der Bundesrat am 24. Juni 2015 entschieden und das EFD mit der Ausarbeitung einer entsprechenden Botschaft beauftragt. Zu einem späteren Zeitpunkt soll erneut geprüft werden, ob ein Umbau der Verrechnungssteuer angezeigt ist.
Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer begrüsste den Systemwechsel vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip dem Grundsatz nach. Eine Einführung unter den heute bekannten Rahmenbedingungen wurde jedoch abgelehnt. Mehrheitlich wurde die Umsetzung des AIA als zwingende Voraussetzung sowie die Unsicherheiten um die Initiative Matter („Ja zum Schutz der Privatsphäre“; voraussichtl. Abstimmungsdatum 2017/2018) als Hindernis für das Zahlstellenprinzip erachtet — was der BR nicht anders sieht. Die Schweizerische Bankiervereinigung (als Vertreterin der Mehrheit der zukünftigen Zahlstellen) lehnt den Reformvorschlag ab, respektive fordert einen Übergang zu einem Meldesystem im Inland sowie eine Begrenzung der Haftungsrisiken für Zahlstellen und deren angemesse Entschädigung. Zahlreiche weitere — z.T. grundlegende — Verbessungsvorschläge finden sich im Ergebnisbericht.
Festhalten will der BR an der Regelung, welcher er für Pflichtwandelanleihen (Contingent Convertible Bonds; ‘CoCos’) und für Anleihen mit Forderungsverzicht (Write-off Bonds; beides jeweils im Sinne von Art. 11–13 des Bankengesetzes; SR 952.0) vorgesehen hatte. Zinsen auf diesen Wertpapieren sind bereits seit 1. Januar 2013 von der VSt ausgenommen (Art. 5 Abs. 1 lit. g VStG; s. damalige Medienmitteilung und Botschaft vom Aug. 2011). Dieser regulatorisch motivierte Einbruch in das System der Verrechnungssteuer würde ohne entsprechende Massnahme am 31. Dezember 2016 auslaufen. In Anlehnung an den Vernehmlassungsentwurf soll diese Regelung nun ab 1. Januar 2017 weiterhin gelten und auf fünf Jahre befristet werden. Bail-in Bonds sollen ebenfalls von dieser Ausnahmeregelung profitieren.
Das EFD wurde beauftragt, bis September 2015 die entsprechende Botschaft auszuarbeiten.