4A_403/2016: Unterlassene Aufklärung über Emittentenrisiko nicht kausal für Schaden

Im Entscheid 4A_403/2016 (frz.) hat­te sich das Bun­des­gericht zur Frage der Haf­tung ein­er Bank bei unter­lassen­er Aufk­lärung über das Emit­ten­ten­risiko (Lehman Broth­ers) zu äussern.

Es stützte dabei den Entscheid der Vorin­stanz, wonach die unter­lassene Aufk­lärung über das Emit­ten­ten­risiko für den einge­trete­nen Schaden nicht kausal war. Dies mit dem Argu­ment, die Bankkun­den hät­ten sich mut­masslich auch bei gehöriger Risikoaufk­lärung nicht anders ver­hal­ten (freie Übers. aus dem Frz.):

3.6 […] Jeden­falls stellen [die Kläger] nicht rechts­genüglich in Abrede, dass das Risiko bezüglich des Emit­ten­ten des Pro­duk­ts nur the­o­retisch und ver­schwindend klein war. Gestützt auf diese Tat­sache und die all­ge­meine Lebenser­fahrung kon­nten die kan­tonalen Richter berechtigter­weise darauf schliessen, dass die Kun­den an ihrem Anlageentscheid fest­ge­hal­ten hät­ten, wenn sie das Emit­ten­ten­risiko mit ihrem Berater  besprochen hät­ten. Ob sie, wie sie vor­brin­gen, in Anlage­fra­gen uner­fahren waren, ver­mag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.”