Im Entscheid 4A_403/2016 (frz.) hatte sich das Bundesgericht zur Frage der Haftung einer Bank bei unterlassener Aufklärung über das Emittentenrisiko (Lehman Brothers) zu äussern.
Es stützte dabei den Entscheid der Vorinstanz, wonach die unterlassene Aufklärung über das Emittentenrisiko für den eingetretenen Schaden nicht kausal war. Dies mit dem Argument, die Bankkunden hätten sich mutmasslich auch bei gehöriger Risikoaufklärung nicht anders verhalten (freie Übers. aus dem Frz.):
“3.6 […] Jedenfalls stellen [die Kläger] nicht rechtsgenüglich in Abrede, dass das Risiko bezüglich des Emittenten des Produkts nur theoretisch und verschwindend klein war. Gestützt auf diese Tatsache und die allgemeine Lebenserfahrung konnten die kantonalen Richter berechtigterweise darauf schliessen, dass die Kunden an ihrem Anlageentscheid festgehalten hätten, wenn sie das Emittentenrisiko mit ihrem Berater besprochen hätten. Ob sie, wie sie vorbringen, in Anlagefragen unerfahren waren, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.”