4A_565/2016: Beurteilung von Designverletzungen

Das BGer hat­te im vor­liegen­den design­rechtlichen Urteil die Ähn­lichkeit des Gesamtein­drucks eines Designs und ein­er Uhr zu beurteilen. Das klägerische Design ste­ht der Uhren­marke Frédéric Jou­venot zu und wurde für die Lin­ie “Surya” verwendet:


Die erste der ange­grif­f­e­nen Uhren stammt von der Marke Christophe Claret:


Auf Abmah­nung von Frédéric Jou­venot hin hin­ter­legte Christophe Claret ihrer­seits zwei Designs für Zif­ferblatt und Uhrenge­häuse. Im Jahr 2016 lancierte Christophe Claret sodann ein zweites Uhrenmodell:


Vor BGer war strit­tig, ob die bei­den Uhren das Design von Frédéric Jou­venet ver­let­zen. Das BGer fasst dabei die Grund­sätze zur Beurteil­i­ung von Design­ver­let­zun­gen wie fol­gt zusammen:

1. Bes­tim­mung der jew­eils prä­gen­den Ele­mente für bei­de Gestal­tun­gen, d.h. des einge­tra­ge­nen Designs mit der Gestal­tung des möglicher­weise ver­let­zen­den Produkts:

  • Design­rechtlich unbeachtlich sind Ele­mente wie die Ver­mark­tung oder die Bepreisung der Produkte.
  • Der Gesamtein­druck ist auf Grund­lage der prä­gen­den Ele­mente festzustellen, unter Auss­chluss von Details.
  • Zu den prä­gen­den Ele­menten gehören typ­is­cher­weise die Pro­por­tio­nen, die Anord­nung der das Design aus­machen­den Ele­mente und bis zu einem gewis­sen Grad auch die Orig­i­nal­ität der graphis­chen Sym­bole. Sie lassen sich indes nur mit Bezug auf das konkrete Design bestimmen.
  • Die prä­gen­den Ele­mente müssen zur Eige­nart und zur Neuheit des Designs beitragen.
  • Tech­nisch notwendi­ge Ele­mente tra­gen nicht zum Gesamtein­druck bei.
  • Entschei­dend ist der Ein­druck im kurzfristi­gen Erin­nerungsver­mö­gen der Kaufin­ter­essen­ten, der die bei­den Gestal­tun­gen in ein­er rel­a­tiv kurzen Abfolge sieht, ohne sie jedoch direkt gegenüberzustellen.

2. Ver­gle­ich des Designs mit der fraglichen Gestal­tung:

  • Eine Gestal­tung ver­let­zt das Design, wenn es den gle­ichen oder einen ähn­lichen Gesam­stein­druck bewirkt. Dafür ist nicht unbe­d­ingt notwendig, dass sämtliche der wesentlichen Gestal­tungse­le­mente über­nom­men werden.
  • Bei gle­ichen bzw. ähn­lichen Gesamtein­drück­en spie­len Abwe­ichun­gen auch in zahlre­ichen Details keine Rolle. Details sind jedoch dort rel­e­vant, wo der Gestal­tungsspiel­raum beschränkt ist wie bspw. im Bere­ich der Bijouterie, denn hier acht­en die Abnehmer des Pro­duk­ts stärk­er auf Details, die daher den Ein­druck prä­gen können.
  • Far­bun­ter­schiede spie­len keine Rolle, wenn das Design schwarz-weiss hin­ter­legt ist.
  • Am Pro­dukt ange­brachte Marken ändern den Gesamtein­druck im Grund­satz nicht.
  • Beim Ver­gle­ich sind keine Fachgutacht­en einzu­holen. Von den Parteien beige­brachte Gutacht­en sind reine Parteibehauptungen.

Im vor­liegen­den Fall sieht das BGer keine aus­re­ichende Ähn­lichkeit zwis­chen dem einge­tra­ge­nen Design und den Gestal­tun­gen der fraglichen Uhren.