Das BGer hatte im vorliegenden designrechtlichen Urteil die Ähnlichkeit des Gesamteindrucks eines Designs und einer Uhr zu beurteilen. Das klägerische Design steht der Uhrenmarke Frédéric Jouvenot zu und wurde für die Linie “Surya” verwendet:
Die erste der angegriffenen Uhren stammt von der Marke Christophe Claret:
Auf Abmahnung von Frédéric Jouvenot hin hinterlegte Christophe Claret ihrerseits zwei Designs für Zifferblatt und Uhrengehäuse. Im Jahr 2016 lancierte Christophe Claret sodann ein zweites Uhrenmodell:
Vor BGer war strittig, ob die beiden Uhren das Design von Frédéric Jouvenet verletzen. Das BGer fasst dabei die Grundsätze zur Beurteiliung von Designverletzungen wie folgt zusammen:
1. Bestimmung der jeweils prägenden Elemente für beide Gestaltungen, d.h. des eingetragenen Designs mit der Gestaltung des möglicherweise verletzenden Produkts:
- Designrechtlich unbeachtlich sind Elemente wie die Vermarktung oder die Bepreisung der Produkte.
- Der Gesamteindruck ist auf Grundlage der prägenden Elemente festzustellen, unter Ausschluss von Details.
- Zu den prägenden Elementen gehören typischerweise die Proportionen, die Anordnung der das Design ausmachenden Elemente und bis zu einem gewissen Grad auch die Originalität der graphischen Symbole. Sie lassen sich indes nur mit Bezug auf das konkrete Design bestimmen.
- Die prägenden Elemente müssen zur Eigenart und zur Neuheit des Designs beitragen.
- Technisch notwendige Elemente tragen nicht zum Gesamteindruck bei.
- Entscheidend ist der Eindruck im kurzfristigen Erinnerungsvermögen der Kaufinteressenten, der die beiden Gestaltungen in einer relativ kurzen Abfolge sieht, ohne sie jedoch direkt gegenüberzustellen.
2. Vergleich des Designs mit der fraglichen Gestaltung:
- Eine Gestaltung verletzt das Design, wenn es den gleichen oder einen ähnlichen Gesamsteindruck bewirkt. Dafür ist nicht unbedingt notwendig, dass sämtliche der wesentlichen Gestaltungselemente übernommen werden.
- Bei gleichen bzw. ähnlichen Gesamteindrücken spielen Abweichungen auch in zahlreichen Details keine Rolle. Details sind jedoch dort relevant, wo der Gestaltungsspielraum beschränkt ist wie bspw. im Bereich der Bijouterie, denn hier achten die Abnehmer des Produkts stärker auf Details, die daher den Eindruck prägen können.
- Farbunterschiede spielen keine Rolle, wenn das Design schwarz-weiss hinterlegt ist.
- Am Produkt angebrachte Marken ändern den Gesamteindruck im Grundsatz nicht.
- Beim Vergleich sind keine Fachgutachten einzuholen. Von den Parteien beigebrachte Gutachten sind reine Parteibehauptungen.
Im vorliegenden Fall sieht das BGer keine ausreichende Ähnlichkeit zwischen dem eingetragenen Design und den Gestaltungen der fraglichen Uhren.