Zweite COVID-19 Aufsichtsmitteilung der FINMA: Regulatorische Erleichterungen für weitere Beaufsichtigte

Die FINMA hat ihre zweite Auf­sichtsmit­teilung auf­grund der COVID-19-Krise veröf­fentlicht (FIN­MA-Auf­sichtsmit­teilung 03/2020), in welch­er sie, neben gewis­sen Präzisierun­gen im Banken­bere­ich, weit­ere Erle­ichterun­gen im Ver­sicherungs­bere­ich und in der Geld­wäschereireg­ulierung kom­mu­nizierte,  auf welche nach­fol­gend im Detail einzuge­hen ist.

Im Ver­sicherungs­bere­ich kön­nen die Erle­ichterun­gen wie fol­gt zusam­menge­fasst werden:

  • Auf­grund der gestiege­nen Volatil­ität gewiss­er Zin­skur­ven, ist die FINMA bere­it auf Antrag einen 10-Tages Durch­schnitt der Zin­skur­ven als Berech­nungs­ba­sis für das SST zu akzeptieren.
  • Hin­sichtlich der ordentlichen Berichter­stat­tung, der SST Berichter­stat­tung und der Veröf­fentlichung des Berichts über die Finan­zlage ist die FINMA bere­it auf Mit­teilung bis zum 30. April 2020 die entsprechende Frist bis zum 31. Mai 2020 zu ver­längern. Allfäl­lige Strafanzeigen auf­grund ver­späteter Ein­re­ichung der ordentlichen Berichter­stat­tung wer­den in diesen Fällen nicht erstattet.
  • Auf­grund der COVID-19-Pan­demie genügt der FINMA option­al auch ein (gegenüber den Anforderun­gen in Rz 154 ff. FINMA-RS 17/3) inhaltlich reduziert­er SST-Bericht, wobei die verbleiben­den Min­i­malan­forderun­gen an den Bericht den Ver­sicherung­sun­ternehmen in den näch­sten Tagen mit­geteilt wer­den sollen.

Darüber hin­aus kom­mu­nizierte die FINMA in ihrer Auf­sichtsmit­teilung auch eine Erle­ichterung bei der Iden­ti­fizierung nach GwG für Neueröff­nun­gen, die bis am 1. Juli 2020 erfol­gen. Die Erle­ichterung bet­rifft primär die Doku­men­ta­tion­spflicht­en von Finanz­in­ter­mediären im Anwen­dungs­bere­ich der Vere­in­barung über die Standesregeln zur Sorgfalt­spflicht der Banken (VSB 20). Gemäss Art. 45 der VSB 20 darf bere­its bish­er aus­nahm­sweise, um den ordentlichen Geschäftsablauf nicht zu unter­brechen, ein Kon­to bere­its benutzt wer­den, wenn lediglich einzelne Angaben und/oder Doku­mente fehlen oder einzelne Doku­mente in nicht gehöriger Form vor­liegen und eine Aus­nahme auf­grund ein­er risikobasierten Beurteilung als sachgerecht erscheint.

Gemäss der Auf­sichtsmit­teilung der FINMA gilt die COVID-19-Pan­demie nun bezüglich Neueröff­nun­gen mit ein­fach­er Ausweiskopie hin­sichtlich der fehlen­den Echtheits­bestä­ti­gung als Sit­u­a­tion, die es im Sinne der Aus­nahme in Art. 45 der VSB 20 erfordert, eine Geschäfts­beziehung schon zu benützen, um den ordentlichen Geschäftsablauf nicht zu unter­brechen. Diese Qual­i­fika­tion gilt jedoch wed­er für Geschäfts­beziehun­gen mit erhöht­en Risiken noch hin­sichtlich ander­er allen­falls fehlen­den Doku­menten und Angaben. Die fehlende Echtheits­bestä­ti­gung muss, unab­hängig von der Risikokat­e­gorie der Beziehung, inner­halb von 90 Tagen (anstelle von 30 Tagen gemäss der VSB 20) vorliegen.

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch Selb­streg­ulierung­sor­gan­i­sa­tio­nen entsprechende Erle­ichterun­gen vorse­hen kön­nen und diese nicht von der FINMA im Voraus genehmigt wer­den müssen, insofern sichergestellt ist, dass diese in keinem Punkt über die Regelung der FINMA hinausgehen.