Die FINMA hat ihre zweite Aufsichtsmitteilung aufgrund der COVID-19-Krise veröffentlicht (FINMA-Aufsichtsmitteilung 03/2020), in welcher sie, neben gewissen Präzisierungen im Bankenbereich, weitere Erleichterungen im Versicherungsbereich und in der Geldwäschereiregulierung kommunizierte, auf welche nachfolgend im Detail einzugehen ist.
Im Versicherungsbereich können die Erleichterungen wie folgt zusammengefasst werden:
- Aufgrund der gestiegenen Volatilität gewisser Zinskurven, ist die FINMA bereit auf Antrag einen 10-Tages Durchschnitt der Zinskurven als Berechnungsbasis für das SST zu akzeptieren.
- Hinsichtlich der ordentlichen Berichterstattung, der SST Berichterstattung und der Veröffentlichung des Berichts über die Finanzlage ist die FINMA bereit auf Mitteilung bis zum 30. April 2020 die entsprechende Frist bis zum 31. Mai 2020 zu verlängern. Allfällige Strafanzeigen aufgrund verspäteter Einreichung der ordentlichen Berichterstattung werden in diesen Fällen nicht erstattet.
- Aufgrund der COVID-19-Pandemie genügt der FINMA optional auch ein (gegenüber den Anforderungen in Rz 154 ff. FINMA-RS 17/3) inhaltlich reduzierter SST-Bericht, wobei die verbleibenden Minimalanforderungen an den Bericht den Versicherungsunternehmen in den nächsten Tagen mitgeteilt werden sollen.
Darüber hinaus kommunizierte die FINMA in ihrer Aufsichtsmitteilung auch eine Erleichterung bei der Identifizierung nach GwG für Neueröffnungen, die bis am 1. Juli 2020 erfolgen. Die Erleichterung betrifft primär die Dokumentationspflichten von Finanzintermediären im Anwendungsbereich der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20). Gemäss Art. 45 der VSB 20 darf bereits bisher ausnahmsweise, um den ordentlichen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, ein Konto bereits benutzt werden, wenn lediglich einzelne Angaben und/oder Dokumente fehlen oder einzelne Dokumente in nicht gehöriger Form vorliegen und eine Ausnahme aufgrund einer risikobasierten Beurteilung als sachgerecht erscheint.
Gemäss der Aufsichtsmitteilung der FINMA gilt die COVID-19-Pandemie nun bezüglich Neueröffnungen mit einfacher Ausweiskopie hinsichtlich der fehlenden Echtheitsbestätigung als Situation, die es im Sinne der Ausnahme in Art. 45 der VSB 20 erfordert, eine Geschäftsbeziehung schon zu benützen, um den ordentlichen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen. Diese Qualifikation gilt jedoch weder für Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken noch hinsichtlich anderer allenfalls fehlenden Dokumenten und Angaben. Die fehlende Echtheitsbestätigung muss, unabhängig von der Risikokategorie der Beziehung, innerhalb von 90 Tagen (anstelle von 30 Tagen gemäss der VSB 20) vorliegen.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch Selbstregulierungsorganisationen entsprechende Erleichterungen vorsehen können und diese nicht von der FINMA im Voraus genehmigt werden müssen, insofern sichergestellt ist, dass diese in keinem Punkt über die Regelung der FINMA hinausgehen.