Der Zürcher Kantonsrat hat im Rahmen einer Teilrevision des Steuergesetzes § 224a StG ZH eingefügt. Diese Bestimmung erlaubt die bis dahin auf kantonalzürcherischer Ebene noch nicht zulässige Anrechnung von operativen Verlusten auf periodengleichen Gewinnen aus der Veräusserung von Grundstücken im Geschäftsvermögen. Das Bundesgericht hatte im Rahmen der Stimmrechtsbeschwerde zu prüfen, ob diese Norm mit übergeordnetem Recht vereinbar ist.
Einleitend erinnerte es ganz grundsätzlich daran, dass das Bundesgericht einen kantonalen Erlass in Rahmen der abstrakten Normenkontrolle nur aufhebe, falls sich die Norm jeder verfassungs- und völkerrechtskonformen Auslegung entziehe.
Das Bundesgericht hielt weiter fest, anders als die intertemporale Verlustverrechnung, die das StHG zwingend vorschreibt, ist es den Kantonen mit monistischem System überlassen, die steuerartübergreifende Verlustanrechnung von Betriebsverlusten an Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens vorzusehen. Bis auf den Kanton Zürich ist dies überall geschehen (E. 2.1).
Der Beschwerdeführer rügte, dass die neue Bestimmung die Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und den Grundsatz nach der Besteuerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletze, da diese Liegenschaftenhändler einseitig bevorzuge, weil die Steuerbelastung bei der Grundstückgewinnsteuer bis zu 40 Prozent betrage, die ordentliche Gewinnsteuer dagegen nur 8 Prozent. Der „Verlustfranken“ sei somit bei der Grundstückgewinnsteuer viel mehr wert als bei den Gewinnsteuern.
Das Bundesgericht befand, dass die Grundstückgewinnsteuer als Objektsteuer keine Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person nehme. Es führte weiter aus, dass es nicht nur unterschiedliche Tarife bei den Grundstückgewinn- und Einkommens- bzw. Gewinnsteuern gebe, sondern auch die Abzüge unterschiedlich geregelt seien. Aufgrund der unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen liessen sich diese beiden Steuerarten kaum miteinander vergleichen.
Weiter gebe es sachliche Gründe, welche diese unterschiedliche Besteuerung rechtfertigen: Im Bereich des Privatvermögens begründe die Grundstückgewinnbesteuerung eine Ausnahme vom sonst herrschenden Grundsatz der Steuerfreiheit auf Kapitalgewinnen. Zudem verfolge die Grundstückgewinnsteuer auch ausserfiskalische Ziele, indem die Besitzdauer des Grundstücks unterschiedlich bemessen und konjunkturelle Wertsteigerungen erfasst werden. Daher sei es vertretbar, Grundstückgewinne getrennt vom übrigen Einkommen zu betrachten.
Das Bundesgericht führte weiter aus, dass den Kantonen bei der Grundstückgewinnsteuer ein gewisser Freiraum zustehe. Wenn der Kanton Zürich eine Schlechterstellung von Unternehmen mit innerkantonalem Grundeigentum gegenüber solchen mit interkantonalem Grundeigentum behebe, sei daran nichts verfassungswidrig.
In Bezug auf interkantonale Verhältnisse wies das Bundesgericht aber auf eine Besonderheit hin: Aus dem verfassungsmässigen interkantonalen Schechterstellungsverbot (Art. 127 Abs. 3 BV) folge, dass zwar der Belegenheitskanton ausschliesslich zuständig für die Besteuerung der Grundstückgewinne sei. Dieser habe jedoch einen operativen Verlust, den die interkantonale Unternehmung am Hauptsteuerdomizil (und gegebenenfalls am Domizil von Betriebsstätten) erleide, auf den ihm objektmässig zustehenden Grundstückgewinn anzurechnen. Damit werde auch dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besser Rechnung getragen.
«Im interkantonalen Verhältnis ergibt sich die Pflicht zur Anrechnung von Betriebsverlusten somit bereits aus dem Bundesrecht.» (E. 3.3)