145 II 206: Verlustanrechnung bei der Zürcher Grundstückgewinnsteuer (amtl. Publ.)

Der Zürcher Kan­ton­srat hat im Rah­men ein­er Teil­re­vi­sion des Steuerge­set­zes § 224a StG ZH einge­fügt. Diese Bes­tim­mung erlaubt die bis dahin auf kan­ton­alzürcherisch­er Ebene noch nicht zuläs­sige Anrech­nung von oper­a­tiv­en Ver­lus­ten auf peri­o­den­gle­ichen Gewin­nen aus der Veräusserung von Grund­stück­en im Geschäftsver­mö­gen. Das Bun­des­gericht hat­te im Rah­men der Stimm­rechts­beschw­erde zu prüfen, ob diese Norm mit über­ge­ord­netem Recht vere­in­bar ist.

Ein­lei­t­end erin­nerte es ganz grund­sät­zlich daran, dass das Bun­des­gericht einen kan­tonalen Erlass in Rah­men der abstrak­ten Nor­menkon­trolle nur aufhebe, falls sich die Norm jed­er ver­fas­sungs- und völk­er­recht­skon­for­men Ausle­gung entziehe.

Das Bun­des­gericht hielt weit­er fest, anders als die intertem­po­rale Ver­lustver­rech­nung, die das StHG zwin­gend vorschreibt, ist es den Kan­to­nen mit monis­tis­chem Sys­tem über­lassen, die steuer­artüber­greifende Ver­lus­tan­rech­nung von Betrieb­sver­lus­ten an Gewinne aus der Veräusserung von Grund­stück­en des Geschäftsver­mö­gens vorzuse­hen. Bis auf den Kan­ton Zürich ist dies über­all geschehen (E. 2.1).

Der Beschw­erde­führer rügte, dass die neue Bes­tim­mung die Rechts­gle­ich­heit, das Willkürver­bot und den Grund­satz nach der Besteuerung der wirtschaftlichen Leis­tungs­fähigkeit ver­let­ze, da diese Liegen­schaften­händler ein­seit­ig bevorzuge, weil die Steuer­be­las­tung bei der Grund­stück­gewinns­teuer bis zu 40 Prozent betrage, die ordentliche Gewinns­teuer dage­gen nur 8 Prozent. Der „Ver­lust­franken“ sei somit bei der Grund­stück­gewinns­teuer viel mehr wert als bei den Gewinnsteuern.

Das Bun­des­gericht befand, dass die Grund­stück­gewinns­teuer als Objek­t­s­teuer keine Rück­sicht auf die wirtschaftliche Leis­tungs­fähigkeit der steuerpflichti­gen Per­son nehme. Es führte weit­er aus, dass es nicht nur unter­schiedliche Tar­ife bei den Grund­stück­gewinn- und Einkom­mens- bzw. Gewinns­teuern gebe, son­dern auch die Abzüge unter­schiedlich geregelt seien. Auf­grund der unter­schiedlichen Bemes­sungs­grund­la­gen liessen sich diese bei­den Steuer­arten kaum miteinan­der vergleichen.

Weit­er gebe es sach­liche Gründe, welche diese unter­schiedliche Besteuerung recht­fer­ti­gen: Im Bere­ich des Pri­vatver­mö­gens begründe die Grund­stück­gewinnbesteuerung eine Aus­nahme vom son­st herrschen­den Grund­satz der Steuer­frei­heit auf Kap­i­tal­gewin­nen. Zudem ver­folge die Grund­stück­gewinns­teuer auch ausser­fiskalis­che Ziele, indem die Besitz­dauer des Grund­stücks unter­schiedlich bemessen und kon­junk­turelle Wert­steigerun­gen erfasst wer­den. Daher sei es vertret­bar, Grund­stück­gewinne getren­nt vom übri­gen Einkom­men zu betrachten.

Das Bun­des­gericht führte weit­er aus, dass den Kan­to­nen bei der Grund­stück­gewinns­teuer ein gewiss­er Freiraum zuste­he. Wenn der Kan­ton Zürich eine Schlechter­stel­lung von Unternehmen mit innerkan­tonalem Grun­deigen­tum gegenüber solchen mit interkan­tonalem Grun­deigen­tum behebe, sei daran nichts verfassungswidrig.

In Bezug auf interkan­tonale Ver­hält­nisse wies das Bun­des­gericht aber auf eine Beson­der­heit hin: Aus dem ver­fas­sungsmäs­si­gen interkan­tonalen Schechter­stel­lungsver­bot (Art. 127 Abs. 3 BV) folge, dass zwar der Bele­gen­heit­skan­ton auss­chliesslich zuständig für die Besteuerung der Grund­stück­gewinne sei. Dieser habe jedoch einen oper­a­tiv­en Ver­lust, den die interkan­tonale Unternehmung am Haupt­s­teuer­dom­izil (und gegebe­nen­falls am Dom­izil von Betrieb­sstät­ten) erlei­de, auf den ihm objek­t­mäs­sig zuste­hen­den Grund­stück­gewinn anzurech­nen. Damit werde auch dem Grund­satz der wirtschaftlichen Leis­tungs­fähigkeit bess­er Rech­nung getragen.

«Im interkan­tonalen Ver­hält­nis ergibt sich die Pflicht zur Anrech­nung von Betrieb­sver­lus­ten somit bere­its aus dem Bun­desrecht.» (E. 3.3)