Im vorliegenden Urteil des Bundesgerichts hiess das Bundesgericht eine Beschwerde von Viktor Vekselberg gegen die PostFinance AG gut und hielt fest, dass die PostFinance im Jahr 2018 die Geschäftsbeziehung mit Viktor Vekselberg nach Auslegung der damals geltenden Bestimmungen zum Grundversorgungsauftrag der PostFinance zu Unrecht beendet hat. Offen gelassen hat das Bundesgericht, ob (i) auch eine erneute Beendigung der Geschäftsbeziehung gestützt auf die seither revidierte Postverordnung (VPG) unzulässig wäre bzw. ob (ii) der neue Ausnahmetatbestand vom Grundversorgungsauftrag des “unverhältnismässig hohen Aufwands” in Art. 45 Abs. 1 lit. a VPG auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht.
Dem Urteil lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Viktor Vekselberg ist russischer Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz. Die PostFinance ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern und wurde gestützt auf Art. 14 Postorganisationsgesetz von der Schweizerischen Post AG ausgegliedert. Gemäss Art. 2 Abs. 2 VPG erfüllt sie die Pflicht zur schweizweiten Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. Viktor Vekselberg wurde im April 2018 im Rahmen der erweiterten Sanktionen gegen Russland vom US Office of Foreign Assets Control (OFAC) als Specially Designated National and Blocked Person (SDN) auf die Sanktionsliste der USA gesetzt. Als Folge ist es U.S. Persons verboten, Transaktionen mit SDN und mit von SDN zu mehr als 50% kontrollierten Gesellschaften zu tätigen. Nachdem die PostFinance Viktor Vekselberg im November 2018 ein CHF und ein EUR Konto eröffnete, teilte sie ihm kurz darauf mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 die Beendigung der Geschäftsbeziehung mit und führte als Begründung auf:
“Eine Analyse Ihrer Kundendatei hat ergeben, dass unsere Strategie nicht zu Ihrem Profil passt und/oder dass wir nicht in der Lage sind, unsere Sorgfaltspflichten zu erfüllen.” (aus dem Englischen übersetzt)
Da die Grundversorgungspflicht der PostFinance nur inländische Dienstleistungen in Schweizer Franken umfasst (vgl. Art. 43 VPG), war in der Folge nur die Aufrechterhaltung des CHF Konto strittig. Gemäss Art. 45 Abs. 1 der Postverordnung in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (aVPG) konnte die PostFinance Kunden von der Grundversorgung ausschliessen, wenn (a) nationale oder internationale Bestimmungen im Bereich der Finanzmarkt‑, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung der Erbringung der Dienstleistung widersprechen oder (b) schwerwiegende Rechts- und Reputationsschäden drohen. Per 1. Januar 2021 wurde die Bestimmung dahingehend ergänzt, dass auch wenn die Einhaltung der in lit. (a) oben aufgezählten Gesetzgebung einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursacht, die PostFinance Kunden die Grundversorgung versagen kann.
Gemäss der Vorinstanz führte die Kontoführung für die PostFinance zwar weder zu einem Widerspruch mit regulatorischen Bestimmungen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 lit. a aVPG noch drohten schwerwiegende Rechts- oder Reputationsschäden gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. b aVPG. Trotzdem entstehe der PostFinance beim Eingehen der Geschäftsbeziehung mit Viktor Vekselberg mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein unverhältnismässiger Aufwand aufgrund der erhöhten Sorgfaltspflichten in Zusammenhang mit der Listung von Viktor Vekselberg als SDN in den USA und die Vorinstanz leitete einen entsprechenden Ausnahmegrund aufgrund “unverhältnismässigem Aufwand” aus der aVPG ab.
Die Vorinstanz stützte sich dabei einerseits auf den Erläuterungsbericht des UVEK zur aVPG vom 29. August 2012, in welchem ausdrücklich festgehalten wurde, dass die PostFinance nicht zur Eingehung von Kundenbeziehungen verpflichtet werden solle, “die beispielsweise zu einem nicht vertretbaren Aufwand bei der Überwachung der Kundenbeziehungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten führen”, was für einen im Aufwand liegenden Ausnahmegrund spreche. Andererseits stützte sie sich auf eine “geltungszeitliche Auslegung”, indem sie argumentierte, dass es sich bei der per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderung in Art. 45 Abs. 1 lit. a VPG (siehe oben) nur um eine redaktionelle Präzisierung des bestehenden Rechtszustandes unter der aVPG handle.
Das Bundesgericht stützte diese Auslegung nicht und hielt fest, dass der Wortlaut einer Bestimmung Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung bildet. Ist er eindeutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, dass der Wortlaut am “wahren Sinn” der Bestimmung vorbeiziele. Eine Gesetzesrevision kann bei der Auslegung des geltenden Rechts im Sinne einer Vorwirkung nur dann berücksichtigt werden, wenn das System nicht grundsätzlich geändert wird, sondern lediglich eine Konkretisierung des Rechtszustands bezweckt oder eine Rechtslücke gefüllt wird.
Der Wortlaut der aVPG stützte gemäss Bundesgericht jedoch keinen Ausnahmetatbestand aufgrund “unverhältnismässigem Aufwand” und weder aus der Systematik, dem Zweck noch der Entstehungsgeschichte der Bestimmung liessen sich Anhaltspunkte ableiten, um vom klaren Wortlaut der Bestimmung abzuweichen. Daran änderte auch nichts, dass im Erläuterungsbericht 2012 von “nicht vertretbarem Aufwand” die Rede ist – dabei handle es sich nicht um einen triftigen Grund. Auch bei der per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderung in Art. 45 Abs. 1 lit. a VPG (siehe oben) handle es sich nicht um eine bloss redaktionelle Überarbeitung der aVPG, sondern um eine zusätzliche erhebliche Einschränkung der Kontrahierungspflicht, weshalb eine Vorwirkung nicht gerechtfertigt sei.
Auch unter der aktuell geltenden VPG ist fraglich, ob die PostFinance einem Kunden aufgrund “unverhältnismässigem Aufwand” die Geschäftsbeziehung versagen kann. Auch wenn dieser Ausnahmetatbestand neu in Art. 45 Abs. 1 lit. a VPG festgehalten ist, hat das Bundesgericht explizit offen gelassen hat, ob diese neue aufwandbedingte Einschränkung des Grundversorgungsauftrags auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht.