Im Urteil 5A_330/2022 vom 27. März 2023 hält das Bundesgericht fest, dass bei alternierender Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen grundsätzlich jedem Elternteil die Hälfte des auf die Kinder entfallenden Anteil am Familienüberschuss zusteht. Das Bundesgericht fokussiert für die Überschussverteilung somit auf die Betreuungsanteile. Dieser Beitrag zeigt auf, dass neben den Betreuungsanteilen zu berücksichtigen ist, welcher Elternteil im Alltag effektiv die aus dem Überschuss zu begleichenden Auslagen der Kinder übernimmt.
Zusammenfassung
Im nachfolgend besprochenen Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Unterhaltsberechnung bei alternierender Obhut. Die Parteien waren Eltern dreier gemeinsamer Kinder, die sie wochenweise alternierend betreuten. Im Zuge von vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens legte die Vorinstanz die vom Vater an die Mutter zu bezahlenden Kindesunterhaltsbeiträge fest. Dabei wies die Vorinstanz den gesamten auf die Kinder entfallenden Anteil am Familienüberschuss der Mutter zu. Dies rügte der Vater vor Bundesgericht.
Das Bundesgericht hiess die Rüge gut. Es verwies auf zwei frühere Bundesgerichtsurteile, in denen es zusammengefasst festhielt, dass bei alternierender Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen grundsätzlich jedem Elternteil die Hälfte des Überschusses der Kinder zustehe. Die Vorinstanz war von diesem Grundsatz ohne Begründung abgewiesen, so dass die Beschwerde gutzuheissen war. Das Bundesgericht hielt fest, im Rückweisungsverfahren werde die Vorinstanz die Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Teilung begründen oder die Überschussverteilung neu vornehmen müssen (E. 4.2).
Kommentar
In der Lehre herrscht die Ansicht vor, dass der Überschussanteil von Kindern, die alternierend betreut werden, den Eltern entsprechend ihren Betreuungsanteilen zuzuweisen ist. Dieser Ansicht ist das Bundesgericht implizit gefolgt, wenn es festhält, dass bei hälftigen Betreuungsanteilen jedem Elternteil die Hälfte des auf die Kinder entfallenden Anteil am Familienüberschuss zusteht.
Dass die Betreuungsanteile bei der Verteilung des Überschusses der Kinder auf die Eltern zu beachten ist, ist zu Recht unbestritten. Die nachfolgenden Ausführungen zeigen jedoch, dass die Betreuungsanteile nicht das einzige Kriterium sind, dem bei der Verteilung des Überschusses Beachtung zu schenken ist. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, welcher Elternteil im Alltag effektiv die Auslagen übernimmt, die aus dem Überschuss zu begleichen sind.
Anders als bei alleiniger Obhut fallen bei alternierender Obhut bei beiden Elternteilen Auslagen für das Kind an. Daher hat das Gericht bei der Unterhaltsregelung nicht bloss festzulegen, welcher Elternteil dem anderen Unterhaltsbeiträge bezahlen muss, sondern es hat auch zu regeln, welcher Elternteil mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln welche Auslagen der Kinder zu decken hat. Dies hält das Gericht idealerweise nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Rechtsspruch fest.
Gewisse aus dem Überschuss zu bezahlende Auslagen, wie beispielsweise Kosten für Ausflüge oder Ferien, fallen bei beiden Elternteilen an. Entsprechend hat jeder Elternteil solche Kosten während seinen Betreuungszeiten selbst zu tragen. Andere aus dem Überschuss zu bezahlende Auslagen, wie beispielsweise Auslagen für Aktivitäten in einem Sportverein oder Musikunterricht, fallen bloss einmal an. Welcher Elternteil diese Auslagen trägt, hat das Gericht festzulegen. Übernimmt ein Elternteil diese Auslagen alleine oder werden die Auslagen hälftig unter den Eltern aufgeteilt? Kommt das Gericht zum Schluss, dass ein Elternteil diese Auslagen alleine tragen soll — sei es aus Praktikabilitätsgründen oder um in hochstrittigen Verhältnissen den Austausch zwischen den Eltern auf das Notwendige zu beschränken — ist dies bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen. Diesfalls muss demjenigen Elternteil, der diese Auslagen zu übernehmen hat, auch bei hälftiger Betreuungsanteilen ein grösserer Anteil am Überschuss zugewiesen werden als dem anderen Elternteil. Dies zeigt: Bei der Verteilung des Überschusses von Kindern, die alternierend betreut werden, ist neben den Betreuungsanteilen auch immer zu berücksichtigen, wer im Alltag effektiv welche Auslagen der Kinder trägt.