Das Bundesgericht weist die Beschwerde einer geschiedenen Mutter ab, die um die Rückübertragung der elterlichen Obhut ersuchte (Urteil 5A_762/2010 vom 7. März 2011). Sie hatte beantragt, ihre drei Kinder im Rahmen einer sozialpädagogischen Familienbegleitung wieder unter ihre Obhut zu stellen.
Es war zu prüfen, ob die Rücknahme der Kinder aus der Pflegefamilie, bei welcher sie sich seit längerer Zeit befanden, mit dem Kindeswohl vereinbart werden kann:
2.2.2 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellt der Entzug der elterlichen Obhut einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar […]. Diese Rechtsprechung hat aber ebenso betont, in Fällen, in denen seit der Unterbringung des Kindes (in einer Pflegefamilie) beträchtliche Zeit verstrichen sei, könne das Interesse des Kindes, nicht erneut mit einer Änderung der bestehenden familiären Situation konfrontiert zu werden, jenes der Eltern auf Wiedervereinigung der Familie überwiegen […].
Im betreffenden Fall waren die Kinder bereits 2004 bei einer Pflegefamilie platziert worden; allerdings hatte die Beschwerdeführerin auch schon 2006 um eine Rückübertragung der elterlichen Obhut beantragt. Da mehr als vier Jahre seit Einreichung des Gesuchs verstrichen sind, besteht nach Auffassung des Bundesgerichts trotz dieses Antrags „zweifelsohne ein überwiegendes Interesse ihrerseits am Fortbestand der bestehenden Verhältnisse, das jenes der Mutter auf Rückübertragung der Obhut überwiegt“:
2.2.2 […] Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden kann, sie habe sich nicht rechtzeitig um eine Rückübertragung der Obhut bemüht und trage keine Schuld an der sehr langen Dauer des kantonalen Abänderungsverfahrens. All dies ändert nichts daran, dass über die Jahre eine enge Beziehung zur Pflegefamilie geschaffen worden ist, welcher die Kinder aus Gründen des Kindeswohls nicht entrissen werden dürfen.
[…] In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Beschwerde-führerin die Obhut über ihre Kinder in Anwendung von Art. 310 ZGB entzogen worden ist und dass einmal getroffene Massnahmen zum Schutz der Kinder nur bei einer Änderung der Verhältnisse angepasst werden dürfen (Art. 313 Abs. 1 ZGB).