Gemäss der Medienmitteilung des Bundesrates vom 14. August 2024 “hat der Bundesrat die Verordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit verabschiedet. Damit werden die folgenden Punkte der Branchenvereinbarung verbindlich, die bisher freiwillig anwendbar waren: das Verbot der telefonischen Kaltakquise, die Obergrenze für die Entschädigung der Vermittlertätigkeit sowie das Erstellen und das Unterzeichnen von Beratungsprotokollen.”
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Verbote und Pflichten
“Unerwünschte Anrufe sind ein grosses Ärgernis für die Versicherten. Neu ist die telefonische Kaltakquise, also die Kontaktaufnahme mit einer Person, die noch nie beim Versicherer versichert war oder dies seit mehr als 36 Monaten nicht mehr ist, untersagt. Ausserdem ist der Vermittler oder die Vermittlerin bei einem Beratungsgespräch mit einem Kunden oder einer Kundin verpflichtet, ein Protokoll zu erstellen und es von der Kundschaft unterzeichnen zu lassen. Dank dieser Massnahmen wird die Versicherungsvermittlertätigkeit besser geregelt.”
Begrenzte Vermittlerentschädigung
“Die Entschädigung der Vermittlerinnen und Vermittler ist neu auf 70 Franken pro versicherte Person in der sozialen Krankenversicherung und auf 16 Monatsprämien pro abgeschlossenes Produkt in der Zusatzversicherung beschränkt. Die maximale Entschädigung ist in der Zusatzversicherung deutlich höher als in der sozialen Krankenversicherung. Das erklärt sich damit, dass die Vermittlertätigkeit in der Zusatzversicherung grundsätzlich viel komplexer und damit kostenintensiver ist, was vor allem auf die grosse Produktevielfalt zurückzuführen ist.”
Sanktionen
“Versicherer, die gegen die allgemeinverbindlich erklärten Regeln verstossen, müssen mit einer Busse von bis zu 100 000 Franken rechnen.”
Umsetzung ab 1. September 2024
“Das Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit und seine Ausführungsverordnung treten am 1. September 2024 in Kraft. Sie gelten für die Prämien 2025 und damit für die nächste Periode des Krankenkassenwechsels.”
Nüztliche Links:
Verordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit