Verabschiedung der Verordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit: Medienmitteilung vom 14. August 2024

Gemäss der Medi­en­mit­teilung des Bun­desrates vom 14. August 2024 “hat der Bun­desrat die Verord­nung über die Reg­ulierung der Ver­sicherungsver­mit­tlertätigkeit ver­ab­schiedet. Damit wer­den die fol­gen­den Punk­te der Branchen­vere­in­barung verbindlich, die bish­er frei­willig anwend­bar waren: das Ver­bot der tele­fonis­chen Kaltakquise, die Ober­gren­ze für die Entschädi­gung der Ver­mit­tlertätigkeit sowie das Erstellen und das Unterze­ich­nen von Beratungsprotokollen.”

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Ver­bote und Pflichten

Uner­wün­schte Anrufe sind ein gross­es Ärg­er­nis für die Ver­sicherten. Neu ist die tele­fonis­che Kaltakquise, also die Kon­tak­tauf­nahme mit ein­er Per­son, die noch nie beim Ver­sicher­er ver­sichert war oder dies seit mehr als 36 Monat­en nicht mehr ist, unter­sagt. Ausser­dem ist der Ver­mit­tler oder die Ver­mit­t­lerin bei einem Beratungs­ge­spräch mit einem Kun­den oder ein­er Kundin verpflichtet, ein Pro­tokoll zu erstellen und es von der Kund­schaft unterze­ich­nen zu lassen. Dank dieser Mass­nah­men wird die Ver­sicherungsver­mit­tlertätigkeit bess­er geregelt.”


Begren­zte Vermittlerentschädigung

Die Entschädi­gung der Ver­mit­t­lerin­nen und Ver­mit­tler ist neu auf 70 Franken pro ver­sicherte Per­son in der sozialen Kranken­ver­sicherung und auf 16 Monat­sprämien pro abgeschlossenes Pro­dukt in der Zusatzver­sicherung beschränkt. Die max­i­male Entschädi­gung ist in der Zusatzver­sicherung deut­lich höher als in der sozialen Kranken­ver­sicherung. Das erk­lärt sich damit, dass die Ver­mit­tlertätigkeit in der Zusatzver­sicherung grund­sät­zlich viel kom­plex­er und damit kosten­in­ten­siv­er ist, was vor allem auf die grosse Pro­duk­te­vielfalt zurück­zuführen ist.”


Sank­tio­nen

Ver­sicher­er, die gegen die all­ge­mein­verbindlich erk­lärten Regeln ver­stossen, müssen mit ein­er Busse von bis zu 100 000 Franken rechnen.”


Umset­zung ab 1. Sep­tem­ber 2024

Das Bun­des­ge­setz über die Reg­ulierung der Ver­sicherungsver­mit­tlertätigkeit und seine Aus­führungsverord­nung treten am 1. Sep­tem­ber 2024 in Kraft. Sie gel­ten für die Prämien 2025 und damit für die näch­ste Peri­ode des Krankenkassenwechsels.”

 

Nüztliche Links:

Verord­nung über die Reg­ulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit