1C_335/2024: Akteneinsichtsrecht im Baubewilligungsverfahren

Im Entscheid 1C_335/2024 vom 2. Feb­ru­ar 2026 äussert sich das Bun­des­gericht zum Anspruch auf (umfassende) Aktenein­sicht im Baubewilligungsverfahren. 

Sachver­halt und Prozessgeschichte

Die Baukom­mis­sion der Gemeinde Schwyz erteilte einem von B. und C. vorge­se­henen Bau­vorhaben im März 2023 die Bewil­li­gung; die Ein­sprachen von D. wur­den abgewiesen. Im Rah­men ihrer Begrün­dung stützte sich die Baukom­mis­sion u.a. auf his­torische Bauak­ten zu einem früheren Bauge­such. Im Beschw­erde­v­er­fahren vor dem Regierungsrat des Kan­tons Schwyz beantragte D. Ein­sicht in die his­torischen Bauak­ten. Der Regierungsrat wies die Beschw­erde ab und die beantragte Aktenein­sicht wurde der A. – der Recht­snach­fol­gerin von D. – nicht gewährt. Eine hier­auf ange­hobene Beschw­erde an das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Schwyz wies dieses eben­falls ab und verneinte eine Gehörsver­let­zung durch den Regierungsrat. Hierge­gen gelangte A. (Beschw­erde­führerin) an das Bundesgericht.

Erwä­gun­gen

Das Bun­des­gericht stützte in seinem (sehr kurz gehal­te­nen) Entscheid die Argu­men­ta­tion der Beschw­erde­führerin, dass das Ver­hal­ten der Baukom­mis­sion eine Gehörsver­let­zung (Art. 29 Abs. 2 BV) darstelle:

Das Bun­des­gericht hielt fest, dass sich das Ver­fahren vor der Vorin­stanz nach dem Ver­wal­tungsrecht­spflegege­setz des Kan­tons Schwyz richte. Gemäss diesem ste­he den Parteien das Recht auf Aktenein­sicht zu (§ 22 Abs. 1 VRP/SZ Abs. 1). Die Behörde könne die Ein­sicht in die Akten ver­weigern, wenn schützenswerte pri­vate oder öffentliche Inter­essen die Geheimhal­tung erfordern (Abs. 3). Wenn die Behörde ein Akten­stück geheim halte, dürfe sie es als Beweis­mit­tel zum Nachteil ein­er Partei nur berück­sichti­gen, wenn diese vom wesentlichen Inhalt Ken­nt­nis erhal­ten und Gele­gen­heit gehabt habe, sich dazu zu äussern (Abs. 4). Die gle­ichen Ansprüche ergeben sich, so das Bun­des­gericht, aus der Gewährleis­tung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1; und schon Urteil 1C_74/2008 vom 14. Mai 2008 E. 2; je mit Hinweisen).

Die Vorin­stanz habe eine Gehörsver­let­zung verneint, weil die his­torischen Akten­stücke ihrer Auf­fas­sung nach für die Beurteilung der strit­ti­gen Bewil­li­gung belan­g­los seien. Dem ste­he, so das Bun­des­gericht, ent­ge­gen, dass sie im Rah­men ihrer Erwä­gun­gen einen konkreten Plan erwähne. Die Vorin­stanz äussere sich allerd­ings nicht zu dessen Geheimnis­charak­ter und gewähre der Beschw­erde­führerin keinen Ein­blick in diesen oder in die allfäl­li­gen weit­eren his­torischen Akten, welche dem erstin­stan­zlichen Bauentscheid zu Grunde liegen. Damit habe sie den Gehör­sanspruch gemäss § 22 VRP/SZ und Art. 29 Abs. 2 BV ver­let­zt (E. 2.2).

Die Rüge der Ver­let­zung des Rechts auf Aktenein­sicht sei dem­nach begrün­det: Dieses Recht – als Teil­ge­halt des Anspruchs auf rechtlich­es Gehör – sei formeller Natur und seine Ver­let­zung führe ungeachtet der materiellen Begrün­de­theit des Rechtsmit­tels grund­sät­zlich zur Gutheis­sung der Beschw­erde und zur Aufhe­bung des ange­focht­e­nen Entschei­ds (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hin­weisen). Eine Heilung der Ver­let­zung des Aktenein­sicht­srechts im bun­des­gerichtlichen Ver­fahren (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3) ist wegen der beschränk­ten Kog­ni­tion des Bun­des­gerichts (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) im vor­liegen­den Fall aus­geschlossen (E. 2.3).

Faz­it

Das Bun­des­gericht hiess die Beschw­erde gut und hob den ange­focht­e­nen Entscheid auf. Die Sache wurde zur Gewährung der beantragten Aktenein­sicht und neuen Beurteilung an die Vorin­stanz zurückgewiesen.