Im Entscheid 1C_335/2024 vom 2. Februar 2026 äussert sich das Bundesgericht zum Anspruch auf (umfassende) Akteneinsicht im Baubewilligungsverfahren.
Sachverhalt und Prozessgeschichte
Die Baukommission der Gemeinde Schwyz erteilte einem von B. und C. vorgesehenen Bauvorhaben im März 2023 die Bewilligung; die Einsprachen von D. wurden abgewiesen. Im Rahmen ihrer Begründung stützte sich die Baukommission u.a. auf historische Bauakten zu einem früheren Baugesuch. Im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat des Kantons Schwyz beantragte D. Einsicht in die historischen Bauakten. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab und die beantragte Akteneinsicht wurde der A. – der Rechtsnachfolgerin von D. – nicht gewährt. Eine hierauf angehobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies dieses ebenfalls ab und verneinte eine Gehörsverletzung durch den Regierungsrat. Hiergegen gelangte A. (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht stützte in seinem (sehr kurz gehaltenen) Entscheid die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass das Verhalten der Baukommission eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) darstelle:
Das Bundesgericht hielt fest, dass sich das Verfahren vor der Vorinstanz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Schwyz richte. Gemäss diesem stehe den Parteien das Recht auf Akteneinsicht zu (§ 22 Abs. 1 VRP/SZ Abs. 1). Die Behörde könne die Einsicht in die Akten verweigern, wenn schützenswerte private oder öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern (Abs. 3). Wenn die Behörde ein Aktenstück geheim halte, dürfe sie es als Beweismittel zum Nachteil einer Partei nur berücksichtigen, wenn diese vom wesentlichen Inhalt Kenntnis erhalten und Gelegenheit gehabt habe, sich dazu zu äussern (Abs. 4). Die gleichen Ansprüche ergeben sich, so das Bundesgericht, aus der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1; und schon Urteil 1C_74/2008 vom 14. Mai 2008 E. 2; je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz habe eine Gehörsverletzung verneint, weil die historischen Aktenstücke ihrer Auffassung nach für die Beurteilung der strittigen Bewilligung belanglos seien. Dem stehe, so das Bundesgericht, entgegen, dass sie im Rahmen ihrer Erwägungen einen konkreten Plan erwähne. Die Vorinstanz äussere sich allerdings nicht zu dessen Geheimnischarakter und gewähre der Beschwerdeführerin keinen Einblick in diesen oder in die allfälligen weiteren historischen Akten, welche dem erstinstanzlichen Bauentscheid zu Grunde liegen. Damit habe sie den Gehörsanspruch gemäss § 22 VRP/SZ und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (E. 2.2).
Die Rüge der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht sei demnach begründet: Dieses Recht – als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör – sei formeller Natur und seine Verletzung führe ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen). Eine Heilung der Verletzung des Akteneinsichtsrechts im bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3) ist wegen der beschränkten Kognition des Bundesgerichts (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) im vorliegenden Fall ausgeschlossen (E. 2.3).
Fazit
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und hob den angefochtenen Entscheid auf. Die Sache wurde zur Gewährung der beantragten Akteneinsicht und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.