2C_207/2025: Verletzung der Preisbildungsvorschriften im Submissionsverfahren (zur Publikation vorgesehen)

Im zur Pub­lika­tion vorge­se­henen Entscheid 2C_207/2025 vom 22. Jan­u­ar 2026 äussert sich das Bun­des­gericht zur Frage, ob die Ver­gabestelle eine Anbi­eterin wegen Ver­let­zun­gen von Preis­bil­dungsvorschriften aus dem Ver­gabev­er­fahren auss­chliessen muss.

Sachver­halt

Das Uni­ver­sitätsspi­tal Zürich eröffnete in einem offe­nen Sub­mis­sionsver­fahren die Baumeis­ter­ar­beit­en des Pro­jek­ts “USZ Cam­pus Mitte 1|2”. Die All­ge­meinen Auss­chrei­bung­sun­ter­la­gen enthiel­ten unter dem Titel “Kostenum­lagerun­gen” fol­gende Vorgabe:

Ange­bote sind so zu kalkulieren, dass die Kosten den­jeni­gen Leis­tungspo­si­tio­nen zuge­ord­net wer­den, die sie betr­e­f­fen. Umlagerun­gen von Kostenbe­standteilen der Ein­heit­spreise, ins­beson­dere zwis­chen einzel­nen Leis­tungspo­si­tio­nen und Baustel­lenein­rich­tun­gen, sind nicht zuläs­sig. Ange­bote mit unzuläs­sig aus­gewiese­nen Kostenbe­standteilen kön­nen aus dem Ver­gabev­er­fahren aus­geschlossen wer­den.”

Für die Auss­chrei­bung gin­gen drei gültige Ange­bote ein, darunter eines der B. AG über CHF 44’993’657.79 und eines der A. AG über CHF 54’232’235.80. Den Zuschlag erhielt das Ange­bot der B. AG («Zuschlagsempfän­gerin»). Die A. AG («Beschw­erde­führerin») belegte den zweit­en Platz und erhob Beschw­erde gegen den Zuschlag. Sie beantragte den Auss­chluss der Zuschlagsempfän­gerin aus dem Ver­gabev­er­fahren; stattdessen sei ihr der Zuschlag zu erteilen. Das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Zürich wies die Beschw­erde ab. Hierge­gen gelangte die Beschw­erde­führerin an das Bundesgericht.

 

Ver­let­zung der Preis­bil­dungsvorschriften: Auss­chlusspflicht der Vergabestelle?

Unbe­strit­ten war, dass die Zuschlagsempfän­gerin in ihrem Ange­bot die Preis­bil­dungsvorschriften ver­let­zt hat­te: Sie nahm bei den Stahlpo­si­tio­nen im «Ort­be­ton­bau» Kostenum­lagerun­gen vor. Der mögliche Umlagerungs­gewinn belief sich auf CHF 1’100.000.00. Nach Auf­fas­sung der Beschw­erde­führerin hätte dies – in Anwen­dung von Art. 44 IVöB – zu einem Auss­chluss der Zuschlagsempfän­gerin aus dem Ver­gabev­er­fahren führen müssen. Dies sah das Bun­des­gericht, wie bere­its die Vorin­stanz, anders:

Das Bun­des­gericht hielt zunächst fest, dass solche Kostenum­lagerun­gen ins­beson­dere die auf­grund des Trans­parenz- und Gle­ich­be­hand­lungs­grund­satzes notwendi­ge Ver­gle­ich­barkeit der Ange­bote tang­ierten (vgl. Art. 2 lit. b und c sowie Art. 11 lit. a IVöB). Die Berück­sich­ti­gung der in den Auss­chrei­bung­sun­ter­la­gen enthal­te­nen Preis­bil­dungsvorschriften zäh­le deshalb zu den formellen Anforderun­gen an ein gültiges Ange­bot (mit Hin­weis auf die Urteile 2C_365/2022 vom 19. Jan­u­ar 2023 E. 7.2; 2D_34/2010 vom 23. Feb­ru­ar 2011 E. 2.4).  Die Nicht­beach­tung formeller Anforderun­gen könne, so das Bun­des­gericht weit­er, zum Auss­chluss führen (Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB). Das der Ver­gabestelle in diesem Zusam­men­hang zuk­om­mende Ermessen müsse sie unter Berück­sich­ti­gung des Ver­hält­nis­mäs­sigkeit­sprinzips und des Ver­bots des über­spitzten For­mal­is­mus hand­haben: Nur ein Man­gel von ein­er gewis­sen Bedeu­tung recht­fer­tige den Auss­chluss (E. 5.5.1 mit Hin­weis auf: BGE 145 II 249 E. 3.3; 143 I 177 E. 2.3.1; 141 II 353 E. 3 und 8.2.1).

Zwar tre­ffe die Ver­gabestelle eine Recht­spflicht, bei Ver­let­zun­gen von Preis­bil­dungsvorschriften mit Auswirkun­gen auf die Ver­gle­ich­barkeit der Offer­ten weit­ere Abklärun­gen zu tre­f­fen. Die Ver­gabestelle müsse sich­er­stellen, dass trotz mis­sachteter Preis­bil­dungsvorschriften eine objek­tive Beurteilung entsprechend den Vor­gaben des öffentlichen Beschaf­fungsrechts möglich sei (E. 5.5.3). Eine Pflicht zum Auss­chluss ein­er Anbi­eterin, deren Ange­bot die Preis­bil­dungsvorschriften ver­let­zte, beste­he aber nur dort, wo der Verzicht auf den Auss­chluss in Wider­spruch zu grundle­gen­den Zie­len des öffentlichen Beschaf­fungsrechts trete. Dies sei der Fall, wenn sich die Ver­let­zung ein­er Preis­bil­dungsvorschrift auf den Zuschlag auswirken kön­nte. Es müsse eine erhe­bliche Wahrschein­lichkeit für die Real­isierung von Kostenum­lagerun­gen beste­hen (z.B. durch Men­genän­derun­gen). Wenn die dadurch aus­gelösten Ver­schiebun­gen von Kosten in der Offerte unter Berück­sich­ti­gung sämtlich­er weit­er­er Zuschlagskri­te­rien dazu führten, dass das Ange­bot nicht mehr als das wirtschaftlich gün­stig­ste gelte, habe die Ver­gabebe­hörde den Auss­chluss zu ver­fü­gen. Hinge­gen genüge es nicht, wenn sich allfäl­lige Kostenum­lagerun­gen lediglich im Rah­men des Preis­risikos und nicht auch auf das Ver­gaberisiko auswirken wür­den: Der Umgang mit einem Preis­risiko bleibe der Ver­gabestelle über­lassen (E. 5.5.4).

 

Ergeb­nis

Das Ange­bot der Zuschlagsempfän­gerin blieb vor­liegend selb­st unter Berück­sich­ti­gung des poten­ziellen Umlagerungs­gewinns von CHF 1’100’000.00 sowie der weit­eren Ver­gabekri­te­rien sehr deut­lich das wirtschaftlich gün­stig­ste. Die Ver­gabestelle habe deshalb, so der Entscheid des Bun­des­gerichts, nicht gegen Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB ver­stossen, indem sie die Zuschlagsempfän­gerin nicht vom Ver­gabev­er­fahren auss­chliess (E. 5.5.5).

 

Kom­men­tar

Kostenum­lagerun­gen führen in der Prax­is zu ein­er erschw­erten Ver­gle­ich­barkeit der Ange­bote. In der Pri­vatwirtschaft kann dem mit­tels ver­schieden­er Kalku­la­tion­s­mod­elle ent­ge­gengewirkt wer­den: Durch eine umfassende Prü­fung unter­schiedlich­er Szenar­ien kann die auss­chreibende Stelle (nach-)berechnen, welch­es der ver­schiede­nen Ange­bote je nach ein­tre­ten­dem Sachver­halt das gün­stig­ste ist. Im öffentlichen Beschaf­fungsrecht ist diese Möglichkeit eingeschränkt: Eine «freie Inter­pre­ta­tion» von Ange­boten seit­ens der Ver­gabestelle ist durch die vorgängig definierten Kri­te­rien erschw­ert und darf nur unter Berück­sich­ti­gung des Trans­paren­z­grund­satzes erfol­gen. Damit geht ein­her, dass Ange­bote, welche gegen die von der Ver­gabestelle definierten Preis­bil­dungsvorschriften ver­stossen, vom Ver­gabev­er­fahren aus­geschlossen wer­den können.

Der Ansicht des Bun­des­gerichts, dass es sich beim Auss­chluss nur um einen möglichen Lösungsansatz han­delt und ein Ermessensspiel­raum seit­ens der Ver­gabestelle beste­ht, ist aber zuzus­tim­men: In Fällen wie dem vor­liegen­den, bei welchem ein Ange­bot trotz des finanziellen Risikos auf­grund der unrichti­gen Kosten­ver­lagerung im Ergeb­nis das gün­stig­ste ist, muss dieses von der Ver­gabestelle berück­sichtigt wer­den kön­nen. Eine andere Hand­habung, etwa mit ein­er absoluten Auss­chlusspflicht, recht­fer­tigt sich nicht. Damit würde der Idee des Ver­gaberechts, das vorteil­hafteste Ange­bot zu bes­tim­men, nicht entsprochen. Es ist der Ver­gabestelle mit anderen Worten dur­chaus zuzu­muten (und zuzu­trauen), finanzielle Risiken in der Gesamt­be­w­er­tung zu berück­sichti­gen und basierend darauf eine Bew­er­tung aller Ange­bote vorzunehmen.