Im Entscheid III 2025 33 vom 31. Juli 2025 des Schwyzer Verwaltungsgerichts äussert sich dieses zur Frage, wie Widersprüche zwischen der Ausschreibung auf der Beschaffungsplattform ’simap’ und den Ausschreibungsunterlagen aufzulösen sind.
Sachverhalt
Am 19. November 2024 schrieb die Gemeinde Wollerau auf der Beschaffungsplattform ’simap’ den Auftrag “Heizungsersatz Gemeinde Wollerau — BKP 240 Heizungsinstallationen” im offenen Verfahren aus. Die Ausschreibung statuierte, dass Varianten nicht zugelassen seien. Davon abweichend wurde in den detaillierten Ausschreibungsunterlagen festgehalten, dass Varianten bei gleichzeitiger Eingabe des Grundangebotes ohne Veränderungen an demselben zugelassen seien.
Nachdem die Beschwerdeführerin den Zuschlag (basierend auf ihrem Grundangebot) nicht erhalten hatte, gelangte sie an das Verwaltungsgericht. Dieses untersuchte, wie bei Widersprüchen zwischen der Ausschreibung auf der Beschaffungsplattform ’simap’ und den Ausschreibungsunterlagen vorzugehen ist.
Rechtliches
Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass Anbietervarianten immer zugelassen seien, sofern sie die Vergabestelle nicht explizit ausschliesse (E. 2.2). Im vorliegenden Fall sei relevant, dass die auf simap publizierte Ausschreibung Varianten explizit ausgeschlossen habe, während die Ausschreibungsunterlagen Varianten – an zwei Stellen – explizit zugelassen hätten (E. 2.5). Zwar habe das Waadtländer Verwaltungsgericht bei entsprechenden Unterschieden zwischen der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen der Ausschreibung den Vorrang zugesprochen (MPU.2018.0028 vom 1.4.2019 E. 4d), doch sei dieser ausserkantonale Entscheid vorliegend nicht bindend. Er fusse zudem auf einem abweichenden Sachverhalt, bei dem sich – anders als vorliegend – nur die Ausschreibung zur Zulässigkeit von Varianten geäussert habe, die Ausschreibungsunterlagen hingegen gar nicht (E. 2.6).
Entscheidend für die Priorisierung widersprüchlicher Informationen von Ausschreibungen und Ausschreibungsunterlagen sei, so das Verwaltungsgericht, deren unterschiedlicher Zweck: Die Ausschreibung auf der Beschaffungsplattform simap diene als Kurzinformation für die Anbieterinnen um entscheiden zu können, ob sie ein Angebot einreichen oder nicht. In den Ausschreibungsunterlagen werde sodann der Beschaffungsgegenstand ausführlich en detail umschrieben, so dass eine sachgerechte Offerte ausgearbeitet und eingereicht werden könne. Die Offertstellung basiere letztlich auf den Ausschreibungsunterlagen und nicht der Ausschreibung. Vorliegend könne der Widerspruch zwischen Ausschreibung und Ausschreibungsunterlage somit derart aufgelöst werden, dass die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegte Information gelte und Anbietervarianten im Ergebnis zugelassen seien (E. 2.6).
Zumal die Unternehmervariante der Beschwerdeführerin weder Eingang in das Offertöffnungsprotokoll fand noch im Vergabebeschluss erwähnt wurde, war der Zuschlag aufzuheben und die Sache zur ordentlichen Prüfung aller eingegangenen Offerten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde wurde gutgeheissen.