Hintergrund dieses Urteils war ein offenes Vergabeverfahren, in welchem eine Gemeinde im Kanton Neuenburg einen Dienstleistungsauftrag für die Abfallentsorgung ausschrieb. Gemäss Lastenheft („cahier des charges“) mussten die von den Anbietern eingesetzten Fahrzeuge bestimmte Anforderungen erfüllen und insbesondere über bestimmte Hubsysteme („système de levage“) verfügen.
Die zweitplatzierte Anbieterin focht den Zuschlagsentscheid der Gemeinde an und gelangte schliesslich mittels subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie machte geltend, der Zuschlagsentscheid sei willkürlich, da — was unbestritten war respektive erstellt werden konnte (E. 3.2) — die Zuschlagsempfängerin im Zeitpunkt des Zuschlags nicht über die für die Auftragserfüllung notwendige Ausrüstung, namentlich nicht über das von der Vergabestelle geforderte Hubsystem, verfügte. Vielmehr bestätigte die Zuschlagsempfängerin einzig nach Erhalt des Zuschlags, dass sie ein Fahrzeug mit einem entsprechenden Hubsystem erwerben und damit die technischen Bedingungen gemäss den Ausschreibungsunterlagen erfüllen werde (E. 3.2).
Das Bundesgericht rief seine Rechtsprechung im Zusammenhang mit Eignungskriterien in Vergabeverfahren in Erinnerung. Es erinnerte insbesondere daran, dass eine Anbieterin, welche Eignungskriterien nicht erfülle, aus dem Vergabeverfahren auszuschliessen sei, sofern der Ausschlussgrund eine gewisse Schwere aufweise. Da die Vergabestelle die Eignung der Anbieter vor dem Zuschlagsentscheid kontrollieren müsse, könne eine Anbieterin für die Auftragserfüllung wesentliche Elemente nicht nachträglich erwerben. Sofern eine Vergabestelle der Ansicht sei, dass es aus praktischen, mit den Marktgegebenheiten verbundenen Gründen ausreiche, dass eine Anbieterin hinreichende Garantien dafür abgebe, dass sie diese wesentlichen Elemente erst anlässlich der eigentlichen Auftragserfüllung besitze, müsse dies in den Ausschreibungsunterlagen festgehalten werden. Unterlasse die Vergabestelle dies und gehe ein solcher Wille auch nicht klar aus einer Auslegung der Ausschreibungsunterlagen hervor, könne die Vergabestelle in der Folge nicht einer Anbieterin den Zuschlag erteilen, welche im Zeitpunkt des Zuschlagsentscheids die Eignungskriterien nicht erfülle (E. 3.3).
Da das von der Vergabestelle vorliegend im Lastenheft vorgeschriebene Hubsystem ein wesentliches Element zur Auftragserfüllung darstellte und die Zuschlagsempfängerin dieses im Zeitpunkt der Offerteinreichung nicht erfüllte, stellte dies ein gravierender Mangel des Angebot dar, gestützt worauf die Zuschlagsempfängerin hätte ausgeschlossen werden müssen (E. 3.4). Das Bundesgericht stellte deshalb fest, dass der Zuschlagsentscheid der Gemeinde widerrechtlich war (E. 4).