2D_25/2018: willkürliche Zuschlagserteilung wegen Nichterfüllens eines Eignungskriteriums (amtl. Publ.)

Hin­ter­grund dieses Urteils war ein offenes Ver­gabev­er­fahren, in welchem eine Gemeinde im Kan­ton Neuen­burg einen Dien­stleis­tungsauf­trag für die Abfal­l­entsorgung auss­chrieb. Gemäss Las­ten­heft („cahi­er des charges“) mussten die von den Anbi­etern einge­set­zten Fahrzeuge bes­timmte Anforderun­gen erfüllen und ins­beson­dere über bes­timmte Hub­sys­teme („sys­tème de lev­age“) verfügen.

Die zweit­platzierte Anbi­eterin focht den Zuschlagsentscheid der Gemeinde an und gelangte schliesslich mit­tels sub­sidiär­er Ver­fas­sungs­beschw­erde an das Bun­des­gericht. Sie machte gel­tend, der Zuschlagsentscheid sei willkür­lich, da — was unbe­strit­ten war respek­tive erstellt wer­den kon­nte (E. 3.2) — die Zuschlagsempfän­gerin im Zeit­punkt des Zuschlags nicht über die für die Auf­tragser­fül­lung notwendi­ge Aus­rüs­tung, namentlich nicht über das von der Ver­gabestelle geforderte Hub­sys­tem, ver­fügte. Vielmehr bestätigte die Zuschlagsempfän­gerin einzig nach Erhalt des Zuschlags, dass sie ein Fahrzeug mit einem entsprechen­den Hub­sys­tem erwer­ben und damit die tech­nis­chen Bedin­gun­gen gemäss den Auss­chrei­bung­sun­ter­la­gen erfüllen werde (E. 3.2).

Das Bun­des­gericht rief seine Recht­sprechung im Zusam­men­hang mit Eig­nungskri­te­rien in Ver­gabev­er­fahren in Erin­nerung. Es erin­nerte ins­beson­dere daran, dass eine Anbi­eterin, welche Eig­nungskri­te­rien nicht erfülle, aus dem Ver­gabev­er­fahren auszuschliessen sei, sofern der Auss­chlussgrund eine gewisse Schwere aufweise. Da die Ver­gabestelle die Eig­nung der Anbi­eter vor dem Zuschlagsentscheid kon­trol­lieren müsse, könne eine Anbi­eterin für die Auf­tragser­fül­lung wesentliche Ele­mente nicht nachträglich erwer­ben. Sofern eine Ver­gabestelle der Ansicht sei, dass es aus prak­tis­chen, mit den Mark­t­gegeben­heit­en ver­bun­de­nen Grün­den aus­re­iche, dass eine Anbi­eterin hin­re­ichende Garantien dafür abgebe, dass sie diese wesentlichen Ele­mente erst anlässlich der eigentlichen Auf­tragser­fül­lung besitze, müsse dies in den Auss­chrei­bung­sun­ter­la­gen fest­ge­hal­ten wer­den. Unter­lasse die Ver­gabestelle dies und gehe ein solch­er Wille auch nicht klar aus ein­er Ausle­gung der Auss­chrei­bung­sun­ter­la­gen her­vor, könne die Ver­gabestelle in der Folge nicht ein­er Anbi­eterin den Zuschlag erteilen, welche im Zeit­punkt des Zuschlagsentschei­ds die Eig­nungskri­te­rien nicht erfülle (E. 3.3).

Da das von der Ver­gabestelle vor­liegend im Las­ten­heft vorgeschriebene Hub­sys­tem ein wesentlich­es Ele­ment zur Auf­tragser­fül­lung darstellte und die Zuschlagsempfän­gerin dieses im Zeit­punkt der Offer­tein­re­ichung nicht erfüllte, stellte dies ein gravieren­der Man­gel des Ange­bot dar, gestützt worauf die Zuschlagsempfän­gerin hätte aus­geschlossen wer­den müssen (E. 3.4). Das Bun­des­gericht stellte deshalb fest, dass der Zuschlagsentscheid der Gemeinde wider­rechtlich war (E. 4).