Die SBB schrieben in einem offenen Verfahren einen Dienstleistungsauftrag aus, woraufhin 10 Angebote eingingen. Mit Beschluss vom 7. März 2018 vergab die SBB den Auftrag an einen der Anbieter mit der Begründung, sein Angebot habe “die höchste Punktzahl” erzielt. Mit separaten Einzelschreiben informierte die SBB die übrigen Anbieter über die Entscheidung zugunsten des Zuschlagsempfängers unter Angabe des Namens des Zuschlagsempfängers, des Preises des berücksichtigten Angebots und des Grundes für den Zuschlag (“Erreichen einer höheren Punktzahl”); im Übrigen wurde auf die Veröffentlichung auf simap.ch verwiesen.
Nach dem Debriefing reichte ein Konsortium von drei Gesellschaften (nachfolgend Beschwerdeführerinnen) Beschwerde gegen den Vergabebeschluss ein. Zur Begründung führten die Beschwerdeführerinnen unter anderem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an und beklagten, dass die SBB ihnen den Zugang zu relevanten Informationen, um Beschwerde führen zu können (insbesondere die Angabe ihres Rangs und die Bekanntgabe der Bewertungstabelle mit Anmerkungen zu allen eingereichten Angeboten), verweigert hätte. Weiter rügten die Beschwerdeführerinnen die mangelhafte Begründung des Vergabebeschlusses, da der darin enthaltene Satz “Das Angebot habe die höchste Punktzahl” nichts erkläre.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Dennoch kritisierte es die SBB mit Bezug auf verschiedene prozessuale Fragen.
Zunächst stellte das Bundesverwaltungsgericht (unter Verweis auf BGer 2D_40/2008, E. 2.4) klar, dass die Begründung in einem Zuschlagsentscheid, wonach die Offerte der Zuschlagempfängerin die höchste Punktzahl erreichte, nicht den gesetzlichen Anforderungen von Art. 23 Abs. 1 BöB entspreche. Zum erforderlichen Umfang und Inhalt einer Begründung äussert sich das Bundesverwaltungsgericht indessen nicht weiter. Der in casu festgestellte Begründungsmangel würde indessen, so das Gericht, eine Rückweisung an die Vergabestelle nicht rechtfertigen, da eine solche als formalistischer Leerlauf erschiene, der im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot stünde (E. 2.3).
Sodann erinnerte das Bundesverwaltungsgericht daran, dass eine Vergabestelle auf Verlangen die in Art. 23 Abs. 2 BöB genannten Informationen zur Verfügung stellen müsse. Diese Meldepflicht bedeute indessen nicht, dass die Informationen in dokumentarischer Form zur Verfügung gestellt werden müssten wie bei der Akteneinsicht im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör. In der Praxis würden diese Informationen im Rahmen von Debriefings meistens mündlich mitgeteilt. Es bestehe keine Verpflichtung zur Erstellung eines Protokolls (E. 2.2.2). Da die SBB in casu den von den Beschwerdeführerinnen vorgetragenen Sachverhalt in mehreren Punkten bestreiten würden und kein schriftliches Protokoll des Debriefings vorliege, sei es fast unmöglich, den Inhalt und die Durchführung des Debriefings mit Sicherheit und im Detail nachzuvollziehen. Obwohl mangels gesetzlicher Verpflichtung zur Erstellung eines Protokolls des Debriefings kein Gesetzesverstoss vorliege, würde ein solches Protokoll oder eine schriftliche Antwort der Vergabestelle mehr Transparenz und Rechtssicherheit bieten (E. 2.4.3).
Weiter wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Informationspflicht einer Vergabestelle gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. d und e BöB auch den Rang sowie die erhaltenen Noten und Punkte der nicht berücksichtigten Offerte sowie der Offerte der Zuschlagempfängerin erfassen würden. Der unterlegene Anbieter müsse im Hinblick auf eine Beschwerde in die Lage versetzt werden, seine Chancen, den Zuschlag zu erhalten, glaubhaft zu machen, was ohne Kenntnis dieser Informationen schwierig sei. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache sei es zweckmässig (“opportuno”), dass der nicht berücksichtigte Anbieter auf dessen Verlangen seinen Rang sowie die Noten und Punkte der eigenen Offerte sowie der Zuschlagsofferte erfahre. In casu hätte die SBB den Beschwerdeführerinnen zwar die Gestamtpunktzahl sowie die erhaltenen Noten, nicht aber den erreichten Rang mitgeteilt. Da insgesamt zehn Gebote abgegeben worden seien, stelle die Nichtmitteilung des Rangs einen Verstoss gegen Art. 23 Abs. 2 lit. d BöB dar. Sodann liege ein Verstoss gegen Art. 23 Abs. 2 lit. e BöB vor, da aus den Unterlagen nicht hervorgehe, dass die SBB den Beschwerdeführerinnen mitgeteilt hätte, welche Punkte und aus welchen Gründen die Offerte des Zuschlagsempfängers das Beste gewesen sei. Die Aushändigung des anonymisierten Eröffnungsprotokolls bringe keine Klarstellung über die Position des nicht berücksichtigten Bewerbers. Eine solche Klarstellung sei erst möglich, wenn die Preise sämtlicher Offerten gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. c BöB bekannt gegeben würden. Das Bundesverwaltungsgericht lässt in diesem Zusammenhang ausdrücklich offen, ob die fehlende Offenlegung der Bewertung mit Punkten und Noten der weiteren Offerten, d.h. neben der Offerte der Zuschlagempfängerin und der Beschwerdeführerinnen, eine Verletzung von Art. 23 Abs. 2 BöB darstelle (E. 2.4.3).