B‑4637/2016: Submission; Zeitpunkt der Erfüllung von Eignungskriterien

Die SBB schrieben in einem offe­nen Ver­gabev­er­fahren die Reini­gung des Got­thard-Basis­tun­nels aus. In der Folge gin­gen zwei Ange­bote ein. Die unter­legene Anbi­eterin erhob Beschw­erde beim Bun­desver­wal­tungs­gericht und machte ins­beson­dere gel­tend, die Zuschlagsempfän­gerin hätte wegen Nichter­fül­lung der Eig­nungskri­te­rien vom Ver­fahren aus­geschlossen wer­den müssen.

Das Bun­desver­wal­tungs­gericht hiess in einem Zwis­ch­enentscheid das Gesuch der Beschw­erde­führerin um Erteilung der auf­schieben­den Wirkung der Beschw­erde gut. Der SBB wurde jedoch erlaubt, die nachge­fragten Reini­gungs­di­en­stleis­tun­gen bis zum Ablauf der Rechtsmit­tel­frist des Urteils des Bun­desver­wal­tungs­gerichts bei der Beschw­erde­führerin, der Zuschlagsempfän­gerin oder einem Drit­ten zu beziehen.

Die SBB bestrit­ten die Rügen der Beschw­erde­führerin und bracht­en unter anderem vor, die Zuschlagsempfän­gerin habe hin­re­ichende Ref­eren­zpro­jek­te vorgelegt. Zudem erbringe sie nach dem Zwis­ch­enentscheid des Bun­desver­wal­tungs­gerichts die aus­geschriebe­nen Reini­gungsleis­tun­gen ein­wand­frei. Dadurch habe sich ihre Eig­nung bestätigt.

Das Bun­desver­wal­tungs­gericht hiess die Beschw­erde teil­weise gut. Es kam unter Hin­weis auf das tech­nis­che Pflicht­en­heft zum Schluss, dass die SBB ihren Ermessensspiel­raum rechts­fehler­haft aus­geübt habe, wenn sie zum Schluss gekom­men sei, die Zuschlagsempfän­gerin habe den Nach­weis des ver­langten Eig­nungskri­teri­ums (Nach­weis der Fachkom­pe­tenz anhand von Ref­eren­zpro­jek­ten) erbracht (E. 3.6–3.14). Die Vor­brin­gen der SBB, wonach die Zuschlagsempfän­gerin die Reini­gungsar­beit­en inter­im­sweise ein­wand­frei aus­führe und sich damit ihre Eig­nung bestätige, seien zudem irrel­e­vant. Ähn­lich wie kür­zlich das Bun­des­gericht begrün­dete das Bun­desver­wal­tungs­gericht dies wie fol­gt (E. 3.15.1):

Im offe­nen Ver­fahren ist die Eig­nung des Anbi­eters durch die Ver­gabebe­hörde (und auch die Beschw­erde­in­stanz) grund­sät­zlich auf­grund der Ver­hält­nisse bei der Ein­re­ichung der Offerte und auf­grund der zu diesem Zeit­punkt ein­gelegten Unter­la­gen zu prüfen.

Und weit­er (E. 3.15.2):

Nach Art. 19 Abs. 1 BöB müssen die Anbi­eter ihre Offerte schriftlich, voll­ständig und frist­gerecht ein­re­ichen. Dieser Regel liegt der Gedanke zugrunde, dass die Ver­gabestelle anhand der ein­gere­icht­en Offer­ten direkt zur Ver­gabe des Auf­trags schre­it­en kön­nen soll (…). Dementsprechend sind denn auch sowohl die Eig­nung der Anbi­eter als auch die Offer­ten grund­sät­zlich auf­grund der innert Frist ein­gere­icht­en Angaben und Nach­weise zu prüfen (…).

Die SBB bringe sodann impliz­it vor, dass die befris­tete Möglichkeit der Zuschlagsempfän­gerin, die Reini­gungs­di­en­stleis­tun­gen zu erbrin­gen, im Sinne eines Ref­eren­zpro­jek­ts im vor­liegen­den Rechtsmit­telver­fahren zu berück­sichti­gen sei. Dies sei jedoch unzutr­e­f­fend, da es sich unbe­strit­ten­er­massen um ein nachträglich­es Ref­eren­zpro­jekt han­dle, welch­es im Zeit­punkt der Offer­teingabe noch nicht existiert hat (E. 3.15.4).

Der Zuschlagsentscheid wurde deshalb aufge­hoben. Da im Ver­fahren nicht erstellt wer­den kon­nte, ob auch die Beschw­erde­führerin alle Eig­nungskri­te­rien erfüllt, wurde die Sache an die SBB zurück­gewiesen (E. 5).