Die SBB schrieben einen Wettbewerb für die Projektierung und Umsetzung der Erweiterung des Bahnhofs Zürich Stadelhofen in einem selektiven Vergabeverfahren aus. Der mit dem ursprünglichen Bau des Bahnhofs beauftragte Architekt, Santiago Calatrava, und dessen Unternehmen fochten die Ausschreibung an und verlangten deren Aufhebung. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, da auf die erhobenen Rügen aller Voraussicht nach nicht eingetreten werden könne bzw. die Rügen abzuweisen oder gegenstandslos geworden seien.
Zunächst erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass die Beschwerdelegitimation des Architekten aller Voraussicht nach zu verneinen sein werde. Der Architekt mache weder ausdrücklich noch sinngemäss geltend, dass er beabsichtige, bei einer in seinem Sinne angepassten Ausschreibung selbst eine Offerte einzureichen. Vielmehr behaupte er einzig eine Verletzung seiner Urheberrechte, was durch den Zivilrichter zu entscheiden sei. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern der Architekt durch die angefochtene Ausschreibung in seiner tatsächlichen und rechtlichen Situation direkt und unmittelbar betroffen sein soll (E. 5.3).
Das Unternehmen des Architekten (nachfolgend “Beschwerdeführerin”) rügte unter anderem, das ausgeschriebene Erweiterungsprojekt verletze das URG, da eine den Anforderungen genügende Projekteingabe unweigerlich entstellenden Charakter i.S.v. Art. 11 Abs. 2 URG habe. Das Bundesverwaltungsgericht wies, insbesondere unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, darauf hin, dass der Eigentümer — vorbehältlich der Urheberpersönlichkeitsrechte des Architekten sowie der Grenzen des Rechtsmissbrauchsverbots — mit seinem Bauwerk verfahren könne wie ihm beliebt. Ohne anderslautende Vereinbarung würden die Interessen des Eigentümers denjenigen des Architekten vorgehen. Der Eigentümer sei nicht verpflichtet, den Charakter eines Bauwerks, wie immer dieser definiert würde, zu wahren. Der Architekt könne sich letztlich nur gegen die seine Persönlichkeit verletzende Entstellung oder Verstümmelung des Bauwerks wehren. Mit dem Urheberpersönlichkeitsrecht werde nicht die Integrität des Bauwerks, sondern das berufliche Ansehen und die Ehre des Urhebers geschützt (E. 7.1). Zuständig für eine Klage, um eine drohende Verletzung dieses Urheberpersönlichkeitsrechts gemäss Art. 11 Abs. 2 URG zu verbieten (Art. 62 Abs. 1 lit. a URG), sei indessen der Zivilrichter (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO), und nicht — auch nicht vorfrageweise — das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz in Vergabesachen (E. 7.2–7.3). Die Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit der zuständige Zivilrichter aufgrund einer allfälligen Unterlassungsklage des Architekten die Ausführung des ausgeschriebenen Erweiterungsprojekts verbieten würde, sei nicht von vergaberechtlicher Relevanz. Jedenfalls aus vergaberechtlicher Sicht sei es einer Vergabestelle unbenommen, einen Projektwettbewerb durchzuführen, gestützt darauf einen Auftrag zu vergeben und einen entsprechenden Vertrag abzuschliessen für ein Projekt, das aufgrund der in der Ausschreibung vorgegebenen Bedingungen aus zivilrechtlichen, baurechtlichen, politischen oder anderen Gründen so nicht realisiert werden könne. Die Möglichkeit solcher Schwierigkeiten könne keinen Rechtsfehler der Ausschreibung begründen. Vergaberechtliche Konsequenzen könnten indessen eintreten, wenn der Vergabestelle der Vorwurf gemacht werden müsste, dass von Anfang an abzusehen gewesen wäre, dass das Projekt so wie ausgeschrieben unmöglich zu realisieren sei (E. 7.3).
Eine weitere Rüge betraf die Ausschreibungsunterlagen. Dabei ging es insbesondere um die Tragweite einer Bestimmung des Entwurfs des Generalplanervertrags zum Thema “Immaterialgüterrechte und lauterkeitsrechtliche Ansprüche”, die eine Schadloshaltung zugunsten der SBB vorsah. Gemäss der Beschwerdeführerin könne diese Bestimmung so gelesen werden, dass sie auch eine Schadloshaltung für Folgen aus einer allfälligen Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten des Architekten umfasse. Die Vergabestelle entgegnete, mit der Zusicherung der Schadloshaltung seien urheberrechtliche Verwendungsrechte Dritter gemeint (E. 8). Das Bundesverwaltungsgericht erwog hierzu, dass offen gelassen werden könne, ob die streitgegenständliche Bestimmung klar oder unklar sei. Die Vergabestelle hätte in ihrer Stellungnahme ausgeführt, wie diese Bestimmung zu verstehen sei. Auf diese Erklärung könne sie behaftet werden, und zwar gegebenenfalls auch in einem allfälligen späteren zivilrechtlichen Verfahren gegen die Auftragnehmerin, in dem die Tragweite dieser Bestimmung zu klären sei. Mit dieser verbindlichen Klärung sei der gerügte Widerspruch beseitigt und damit die Rüge gegenstandslos geworden (E. 8).
Sodann rügte die Beschwerdeführerin unter anderem, dass eine von ihr erstellte Studie über die Erweiterung des Bahnhofs Zürich Stadelhofen zu Unrecht in den Ausschreibungsunterlagen nicht offen gelegt worden sei. Damit würden den übrigen Anbietern Art und Umfang der Vorbefassung der Beschwerdeführerin als Anbieterin mit der Absicht, die Erweiterung selber zu übernehmen, vorenthalten. Diese Informationen seien indessen grundsätzlich geeignet, den Entscheid für oder gegen eine Wettbewerbsteilnahme zu beeinflussen. Im Falle eines Zuschlags an die Beschwerdeführerin könne diese unzulässige Informationsasymetrie zudem zu einem erhöhten Risiko von Anfechtungen wegen Vorbefassung und Schadenersatzansprüchen der anderen Teilnehmer gegen die Vergabestelle führen (E. 10). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete es zwar als nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin daran interessiert sei, ihre Rechtsposition im Hinblick auf eine mögliche spätere Anfechtung eines allfälligen Zuschlags an sie durch rechtzeitige Transparenz zu verbessern. Dieses Interesse erscheine indessen als nicht genügend schutzwürdig, weil im vorliegenden Verfahren gar nicht verbindlich geklärt werden könne, ob die Beschwerdeführerin über einen relevanten Wettbewerbsvorteil verfüge und ob die Bekanntgabe der Studie ausreichend wäre, um diesen Vorteil auszugleichen. Selbst wenn diese Fragen im vorliegenden Rechtsmittelverfahren vorfrageweise beantwortet würden, würde das Urteil nur materielle Rechtskraft inter pares erlangen, so dass die Beschwerdeführerin in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag an sich selbst daraus keinen Vorteil ziehen könne (E. 10.7). Auch auf diese Rüge sei deshalb aller Voraussicht nach nicht einzutreten.