Im vorliegenden, auf französisch redigierten Urteil vom 1. September 2017 befasste sich das BGer mit dem interkommunalen Reglement über den Taxiservice (Règlement intercommunal sur le service des taxis [im Folgenden: IRT]). Das IRT wurde vom interkommunalen Taxiservice des Bezirks Lausanne (Service intercommunal de taxis de l’arrondissement de Lausanne) im Jahr 1964 verabschiedet und im Anschluss an ein Urteil des Kantonsgerichts Waadt im Jahr 2015 revidiert. Gegen das revidierte IRT erhoben A. und B. zunächst Beschwerde beim Kantonsgericht Waadt und dann beim BGer, welches die Beschwerde teilweise gutheisst.
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das revidierte IRT gegen Art. 2 Abs. 7 BGBM (Bundesgesetz über den Binnenmarkt; SR 943.02) verstosse. Die als verletzt gerügte Bestimmung besagt, dass die Übertragung der Nutzung kantonaler und kommunaler Monopole auf Private auf dem Weg der Ausschreibung zu erfolgen hat und Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz nicht diskriminieren darf.
Das BGer stellt fest, dass die auf eine Anzahl von 230 bis 280 limitierten A‑Bewilligungen (Bewilligung mit Parkberechtigung auf öffentlichen Grund) nicht auf dem Weg der Ausschreibung vergeben würden. Vielmehr liege die Zuständigkeit bei der Commission administrative, einem aus drei Mitgliedern bestehenden interkommunalen Organ. Erst nach der ununterbrochenen Ausübung der A‑Bewilligung über einen Zeitraum von 24 Jahren werde die Bewilligung nicht mehr erneuert und durch Ausschreibung vergeben (Art. 21quinquies Abs. 2 IRT). Die vom IRT vorgesehene Ausschreibung sei die Ausnahme und nicht die Regel und deshalb nicht mit Art. 2 Abs. 7 BGBM zu vereinbaren.
Die Beschwerdeführer bringen sodann vor, dass ein freiberuflicher Taxifahrer nur dann eine A‑Bewilligung erhalte, wenn er seinem Beruf mindestens 1’500 Stunden pro Jahr nachgehe (Art. 22 IRT). Ein Taxiunternehmen, welches um eine A‑Bewilligung ersuche, unterliege dieser Bedingung nicht. Die Vorschrift verstosse deshalb gegen die Wirtschaftsfreiheit, insbesondere gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen (Art. 27 i.V.m. Art. 94 BV).
Das BGer hält vorab fest, dass die Verweigerung einer A‑Bewilligung nicht mit einem Berufsausübungsverbot gleichgesetzt werden könne. Vielmehr habe der freiberufliche Taxifahrer die Möglichkeit, seinem Beruf mit einer B‑Bewilligung (Bewilligung ohne Parkberechtigung auf öffentlichem Grund) nachzugehen. Sodann führt dass BGer aus, dass ein Taxiunternehmen den Kunden jederzeit zur Verfügung stehen müsse (Art. 21bis Abs. 2 IRT). Im Gegensatz dazu werde der freiberufliche Taxifahrer nur zur Berufsausübung während 1’500 Stunden pro Jahr verpflichtet, was einem Pensum von 80% entspreche. Schliesslich könne das IRT nicht mit anders lautenden Vorschriften anderer Bezirke oder Gemeinden verglichen werden, denn es sei dem Föderalismus inhärent, dass unterschiedliche Gemeinwesen unterschiedlich legiferierten. Eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit sei vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.
Das BGer heisst die Beschwerde teilweise gut und hebt diejenigen Bestimmungen des IRT auf, welche mit dem BGBM nicht vereinbart werden können (Art. 21, 21quinquies, 22bis und 22quinquies).