2C_380/2016: Vereinbarkeit des interkommunalen Reglements über den Taxiservice des Bezirks Lausanne mit dem Binnenmarktgesetz (amtl. Publ.; frz.)

Im vor­liegen­den, auf franzö­sisch redigierten Urteil vom 1. Sep­tem­ber 2017 befasste sich das BGer mit dem interkom­mu­nalen Regle­ment über den Taxis­er­vice (Règle­ment inter­com­mu­nal sur le ser­vice des taxis [im Fol­gen­den: IRT]). Das IRT wurde vom interkom­mu­nalen Taxis­er­vice des Bezirks Lau­sanne (Ser­vice inter­com­mu­nal de taxis de l’ar­rondisse­ment de Lau­sanne) im Jahr 1964 ver­ab­schiedet und im Anschluss an ein Urteil des Kan­ton­s­gerichts Waadt im Jahr 2015 rev­i­diert. Gegen das rev­i­dierte IRT erhoben A. und B. zunächst Beschw­erde beim Kan­ton­s­gericht Waadt und dann beim BGer, welch­es die Beschw­erde teil­weise gutheisst.

Die Beschw­erde­führer machen gel­tend, dass das rev­i­dierte IRT gegen Art. 2 Abs. 7 BGBM (Bun­des­ge­setz über den Bin­nen­markt; SR 943.02) ver­stosse. Die als ver­let­zt gerügte Bes­tim­mung besagt, dass die Über­tra­gung der Nutzung kan­tonaler und kom­mu­naler Mono­pole auf Pri­vate auf dem Weg der Auss­chrei­bung zu erfol­gen hat und Per­so­n­en mit Nieder­las­sung oder Sitz in der Schweiz nicht diskri­m­inieren darf.

Das BGer stellt fest, dass die auf eine Anzahl von 230 bis 280 lim­i­tierten A‑Bewilligungen (Bewil­li­gung mit Park­berech­ti­gung auf öffentlichen Grund) nicht auf dem Weg der Auss­chrei­bung vergeben wür­den. Vielmehr liege die Zuständigkeit bei der Com­mis­sion admin­is­tra­tive, einem aus drei Mit­gliedern beste­hen­den interkom­mu­nalen Organ. Erst nach der unun­ter­broch­enen Ausübung der A‑Bewilligung über einen Zeitraum von 24 Jahren werde die Bewil­li­gung nicht mehr erneuert und durch Auss­chrei­bung vergeben (Art. 21quinquies Abs. 2 IRT). Die vom IRT vorge­se­hene Auss­chrei­bung sei die Aus­nahme und nicht die Regel und deshalb nicht mit Art. 2 Abs. 7 BGBM zu vereinbaren.

Die Beschw­erde­führer brin­gen sodann vor, dass ein freiberu­flich­er Tax­i­fahrer nur dann eine A‑Bewilligung erhalte, wenn er seinem Beruf min­destens 1’500 Stun­den pro Jahr nachge­he (Art. 22 IRT). Ein Tax­i­un­ternehmen, welch­es um eine A‑Bewilligung ersuche, unter­liege dieser Bedin­gung nicht. Die Vorschrift ver­stosse deshalb gegen die Wirtschafts­frei­heit, ins­beson­dere gegen das Gebot der Gle­ich­be­hand­lung der Gewer­begenossen (Art. 27 i.V.m. Art. 94 BV).

Das BGer hält vor­ab fest, dass die Ver­weigerung ein­er A‑Bewilligung nicht mit einem Beruf­sausübungsver­bot gle­ichge­set­zt wer­den könne. Vielmehr habe der freiberu­fliche Tax­i­fahrer die Möglichkeit, seinem Beruf mit ein­er B‑Bewilligung (Bewil­li­gung ohne Park­berech­ti­gung auf öffentlichem Grund) nachzuge­hen. Sodann führt dass BGer aus, dass ein Tax­i­un­ternehmen den Kun­den jed­erzeit zur Ver­fü­gung ste­hen müsse (Art. 21bis Abs. 2 IRT). Im Gegen­satz dazu werde der freiberu­fliche Tax­i­fahrer nur zur Beruf­sausübung während 1’500 Stun­den pro Jahr verpflichtet, was einem Pen­sum von 80% entspreche. Schliesslich könne das IRT nicht mit anders lau­t­en­den Vorschriften ander­er Bezirke oder Gemein­den ver­glichen wer­den, denn es sei dem Föder­al­is­mus inhärent, dass unter­schiedliche Gemein­we­sen unter­schiedlich legiferierten. Eine Ver­let­zung der Wirtschafts­frei­heit sei vor diesem Hin­ter­grund nicht erkennbar.

Das BGer heisst die Beschw­erde teil­weise gut und hebt diejeni­gen Bes­tim­mungen des IRT auf, welche mit dem BGBM nicht vere­in­bart wer­den kön­nen (Art. 21, 21quinquies, 22bis und 22quinquies).