Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 16. April 2020 beurteilte das BGer die Zulässigkeit einer Recycling‑, Umschlag- und Sammelstation in der Landwirtschaftszone. Seit dem Jahr 2002 wird das ehemalige Kieswerk Gwärfi an der Bassersdorferstrasse in Kloten ohne Bewilligung zu diesem Zweck genutzt. Auf Ersuchen der Betreiberin erteilte die Stadt Kloten die Bewilligung betreffend Abbruch, Anbau, Umbau und Nutzungsänderung der gewerblich genutzten Bauten. Gleichzeitig erteilte die Baudirektion des Kantons Zürich die raumplanungsrechtliche und die naturschutzrechtliche Bewilligung. Dagegen gelangte die Pro Natura an das Baurekursgericht, welches den Rekurs des Naturschutzverbands guthiess. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das BGer weisen die Beschwerde der Betreiberin ab.
Das BGer hält fest, dass das streitbetroffene Gwärfi Areal nicht nur in der Landwirtschaftszone liege, sondern seit dem Jahr 2001 auch ein Amphibienlaichgebiet bilde und als ortsfestes Objekt im Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (IANB) aufgenommen sei. In seiner Vernehmlassung führte das Bundesamt für Umwelt (BAFU) aus, dass sich das streitbetroffene Werkgelände vollumfänglich im Bereich A befinde, wo dem Naturschutz strikter Vorrang vor anderen Nutzungen einzuräumen sei. Vorliegend habe der Kanton den genauen Grenzverlauf der Schutzzone noch nicht festgelegt, obwohl er dazu vom Gesetz verpflichtet sei (Art. 5 Abs. 1 der Amphibienlaichgebiete-Verordnung [AlgV; SR 451.34]). Für die Frage, ob die Baubewilligung mit den Schutzzielen der AlgV vereinbar ist, spiele dies aber keine Rolle, denn die Kantone hätten sich bei der parzellenscharfen Abgrenzung an die Vorgaben des Bundes im Inventar zu halten. Das BGer teilt die Auffassung des BAFU ungeschmälert.
Die Vereinbarkeit der Recycling‑, Umschlag- und Sammelstation mit den Schutzzielen der AlgV beurteilt das BGer folgendermassen:
Damit ein Biotop seine wichtige ökologische Funktion wahrnehmen kann, muss es in einem guten Zustand erhalten werden. Einer weiteren Verschlechterung der Qualität der Laichgewässer und Landleberäume der vom Aussterben bedrohten Amphibien muss mit geeigneten Mitteln entgegengewirkt werden. Dass eine Recyclinganlage in einem Naturschutzgebiet von nationaler Bedeutung, wie von der Vorinstanz und dem Baurekursgericht festgestellt, gerade nichts zum Schutz bzw. zur Erhaltung der Laichgebiete und der Amphibienarten beiträgt, ist offenkundig. Die negativen Auswirkungen der zonenfremden und nicht standortgebundenen Anlage auf das Biotop von nationaler Bedeutung sind gravierend. Es ist mit dem Bundesrecht unvereinbar, dass eine solche Anlage über Jahre hinweg in einem besonders schützenswerten und wertvollen Gebiet, das massgeblich zur Erhaltung der Biodiversität beiträgt und in welchem der Naturschutz strikter Vorrang vor anderen Nutzungen einzuräumen ist, geduldet wurde. (E. 5.1.)
Das BGer kommt zum Schluss, dass an der ungeschmälerten Erhaltung des Gebiets ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe, welches nicht länger von rein wirtschaftlichen Nutzungsinteressen beeinträchtigt werden dürfe. Es weist die Beschwerde ab und gibt die Sache an die Baudirektion des Kantons Zürich zurück zur Prüfung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.