1C_604/2018: Gwärfi Areal Kloten / Vereinbarkeit einer Recyclingstation mit den Schutzzielen der Amphibienlaichgebiete-Verordnung (amtl. Publ.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 16. April 2020 beurteilte das BGer die Zuläs­sigkeit ein­er Recycling‑, Umschlag- und Sam­mel­sta­tion in der Land­wirtschaft­szone. Seit dem Jahr 2002 wird das ehe­ma­lige Kieswerk Gwär­fi an der Bassers­dor­fer­strasse in Kloten ohne Bewil­li­gung zu diesem Zweck genutzt. Auf Ersuchen der Betreiberin erteilte die Stadt Kloten die Bewil­li­gung betr­e­f­fend Abbruch, Anbau, Umbau und Nutzungsän­derung der gewerblich genutzten Baut­en. Gle­ichzeit­ig erteilte die Baudi­rek­tion des Kan­tons Zürich die raum­pla­nungsrechtliche und die naturschutzrechtliche Bewil­li­gung. Dage­gen gelangte die Pro Natu­ra an das Bau­rekurs­gericht, welch­es den Rekurs des Naturschutzver­bands guthiess. Sowohl das Ver­wal­tungs­gericht als auch das BGer weisen die Beschw­erde der Betreiberin ab.

Das BGer hält fest, dass das stre­it­be­trof­fene Gwär­fi Are­al nicht nur in der Land­wirtschaft­szone liege, son­dern seit dem Jahr 2001 auch ein Amphi­bi­en­laichge­bi­et bilde und als orts­festes Objekt im Bun­desin­ven­tar der Amphi­bi­en­laichge­bi­ete von nationaler Bedeu­tung (IANB) aufgenom­men sei. In sein­er Vernehm­las­sung führte das Bun­de­samt für Umwelt (BAFU) aus, dass sich das stre­it­be­trof­fene Werkgelände vol­lum­fänglich im Bere­ich A befinde, wo dem Naturschutz strik­ter Vor­rang vor anderen Nutzun­gen einzuräu­men sei. Vor­liegend habe der Kan­ton den genauen Gren­zver­lauf der Schutz­zone noch nicht fest­gelegt, obwohl er dazu vom Gesetz verpflichtet sei (Art. 5 Abs. 1 der Amphi­bi­en­laichge­bi­ete-Verord­nung [AlgV; SR 451.34]). Für die Frage, ob die Baube­wil­li­gung mit den Schutzzie­len der AlgV vere­in­bar ist, spiele dies aber keine Rolle, denn die Kan­tone hät­ten sich bei der parzel­len­schar­fen Abgren­zung an die Vor­gaben des Bun­des im Inven­tar zu hal­ten. Das BGer teilt die Auf­fas­sung des BAFU ungeschmälert.

Die Vere­in­barkeit der Recycling‑, Umschlag- und Sam­mel­sta­tion mit den Schutzzie­len der AlgV beurteilt das BGer folgendermassen:

Damit ein Biotop seine wichtige ökol­o­gis­che Funk­tion wahrnehmen kann, muss es in einem guten Zus­tand erhal­ten wer­den. Ein­er weit­eren Ver­schlechterung der Qual­ität der Laichgewäss­er und Landle­beräume der vom Ausster­ben bedro­ht­en Amphi­bi­en muss mit geeigneten Mit­teln ent­ge­gengewirkt wer­den. Dass eine Recy­clin­gan­lage in einem Naturschutzge­bi­et von nationaler Bedeu­tung, wie von der Vorin­stanz und dem Bau­rekurs­gericht fest­gestellt, ger­ade nichts zum Schutz bzw. zur Erhal­tung der Laichge­bi­ete und der Amphi­bi­en­arten beiträgt, ist offenkundig. Die neg­a­tiv­en Auswirkun­gen der zonen­frem­den und nicht stan­dort­ge­bun­de­nen Anlage auf das Biotop von nationaler Bedeu­tung sind gravierend. Es ist mit dem Bun­desrecht unvere­in­bar, dass eine solche Anlage über Jahre hin­weg in einem beson­ders schützenswerten und wertvollen Gebi­et, das mass­ge­blich zur Erhal­tung der Bio­di­ver­sität beiträgt und in welchem der Naturschutz strik­ter Vor­rang vor anderen Nutzun­gen einzuräu­men ist, geduldet wurde. (E. 5.1.)

Das BGer kommt zum Schluss, dass an der ungeschmälerten Erhal­tung des Gebi­ets ein über­wiegen­des öffentlich­es Inter­esse beste­he, welch­es nicht länger von rein wirtschaftlichen Nutzungsin­ter­essen beein­trächtigt wer­den dürfe. Es weist die Beschw­erde ab und gibt die Sache an die Baudi­rek­tion des Kan­tons Zürich zurück zur Prü­fung der Wieder­her­stel­lung des recht­mäs­si­gen Zustands.