Am 29. März 2018 wurde die Vernehmlassung zum revidierten Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis am 9. Juli 2018. Mit der Revision soll Art. 6 Abs. 2 NHG gelockert werden, welcher heute wie folgt lautet:
Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
Der revidierte Gesetzestext wurde folgendermaßen formuliert:
Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen des Bundes oder der Kantone dafür sprechen.
Sodann soll Art. 7 NHG durch einen neuen Abs. 3 ergänzt werden, welcher vorsieht, dass die Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) bzw. der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) eine der Grundlagen für die Entscheidbehörde bildet.
Verfügbar sind die folgenden Dokumente: