4A_286/2025: Revision eines TAS-Schiedsspruchs — vereinbarte Schiedsrichteranforderungen sind kein Revisionsgrund

Aus­gangspunkt ist ein ver­band­srechtlich­er Kon­flikt aus der 1. Liga Clas­sic (Sai­son 2022/2023). Der FC A. ver­langte nach ein­er 2:0‑Niederlage gegen den FC B. die Annul­lierung und eine Forfait‑Wertung 3:0 wegen zu viel­er nicht lokal aus­ge­bilde­ter Spiel­er. Die Instanzen des Schweiz­erischen Fuss­bal­lver­bands (SFV; Komi­tee der Ersten Liga, Rekurskom­mis­sion) wiesen ab. Der vom FC A. angerufene Einzelschied­srichter des TAS wies die Beru­fung am 17. Mai 2023 eben­falls ab; die dage­gen erhobene Beschw­erde in Zivil­sachen blieb vor Bun­des­gericht am 14. Feb­ru­ar 2024 ohne Erfolg (4A_628/2023). In der Folge stellte der FC A. beim Tri­bunal can­ton­al (VD) ein Revi­sion­s­ge­such gegen den TAS‑Schiedsspruch mit der Begrün­dung, der Einzelschied­srichter habe ent­ge­gen den SFV‑Statuten keinen Wohn­sitz in der Schweiz, son­dern in Deutsch­land. Das Kan­ton­s­gericht wies das Revi­sion­s­ge­such am 3. Feb­ru­ar 2025 ab; dage­gen erhob der FC A. Beschw­erde ans Bun­des­gericht. Dieses wies die Beschw­erde ab.

Zusammenfassung der wesentlichen Erwägungen

Zur rechtlichen Einord­nung betont das Bun­des­gericht zunächst den Abschluss­charak­ter der Revi­sion­s­gründe der ZPO. Die Revi­sion ist sowohl für staatliche Entschei­de (Art. 328 ZPO) als auch für Schiedssprüche (Art. 396 ZPO) abschliessend geregelt. Bei Schiedssprüchen ver­weist Art. 396 Abs. 1 lit. d ZPO einzig auf den Ablehnungs­grund von Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO, d.h. auf berechtigte Zweifel an Unab­hängigkeit oder Unparteilichkeit. Andere Ablehnungs­gründe aus Art. 367 Abs. 1 ZPO sind für die Revi­sion nicht geöffnet (E. 4.3).

Kon­se­quent daraus qual­i­fiziert das Bun­des­gericht das in den SFV‑Statuten sta­tu­ierte Wohn­sitzer­forder­nis als «von den Parteien vere­in­barte Anforderung» i.S.v. Art. 367 Abs. 1 lit. a ZPO. Ein bloss­es Fehlen solch­er vertraglich/verbandsrechtlich vere­in­barter Anforderun­gen begrün­det keinen Revi­sion­s­grund. Das gilt selb­st dann, wenn die Anforderung – wie hier – aus­drück­lich normiert ist. (E. 5.1)

Das Bun­des­gericht ver­wehrt zudem den Ver­such, die geset­zliche Beschränkung über die revi­sio propter nova (Art. 396 Abs. 1 lit. a ZPO) zu umge­hen. Das Fehlen ein­er vere­in­barten Anforderung lässt sich nicht als «neue Tat­sache» in die Revi­sion «verklei­den». Im konkreten Fall fehlte es überdies an ein­er hin­re­ichen­den Dar­legung der Erhe­blichkeit; der behauptete Aus­landswohn­sitz wäre bei gehöriger Aufmerk­samkeit bere­its im Schiedsver­fahren erkennbar gewe­sen (E. 5.2).

Schliesslich verneint das Bun­des­gericht berechtigte Zweifel an der Unab­hängigkeit oder der Unparteilichkeit auf­grund des Aus­landswohn­sitzes des Einzelschied­srichters, zumal der Beschw­erde­führer den Einzelschied­srichter selb­st vorgeschla­gen hat­te. Damit fehlt es am einzi­gen revi­sions­fähi­gen Ablehnungs­grund nach Art. 396 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO (E. 6).

In prozes­sualer Hin­sicht hält das Bun­des­gericht überdies fest, dass Stre­it­igkeit­en um die sportliche Lis­tung von Fuss­bal­lk­lubs prax­is­gemäss ver­mö­gen­srechtlich­er Natur sind, weil regelmäs­sig erhe­bliche finanzielle Inter­essen betrof­fen sind. Das ist für die Zuläs­sigkeitsvo­raus­set­zun­gen nach BGG (ins­beson­dere Stre­itwert) von Bedeu­tung (E. 7.4).

Takeaways

  • Vere­in­barte Anforderung­spro­file an Schied­srichter (z.B. Wohn­sitzvor­gaben in Statuten) begrün­den keinen Revi­sion­s­grund; revi­sions­fähig sind nur berechtigte Zweifel an Unabhängigkeit/Unparteilichkeit (Art. 396 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO; E. 4.3, 5.1)
  • Das Fehlen ein­er vere­in­barten Anforderung kann nicht als «neue Tat­sache» nach Art. 396 Abs. 1 lit. a ZPO gel­tend gemacht wer­den; Erhe­blichkeit und fehlende Erkennbarkeit wären ohne­hin zu sub­stan­ti­ieren (E. 5.2).
  • Sportver­band­srechtliche Listungs‑Streitigkeiten sind prax­is­gemäss ver­mö­gen­srechtlich (E. 7.4).

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