Ausgangspunkt ist ein verbandsrechtlicher Konflikt aus der 1. Liga Classic (Saison 2022/2023). Der FC A. verlangte nach einer 2:0‑Niederlage gegen den FC B. die Annullierung und eine Forfait‑Wertung 3:0 wegen zu vieler nicht lokal ausgebildeter Spieler. Die Instanzen des Schweizerischen Fussballverbands (SFV; Komitee der Ersten Liga, Rekurskommission) wiesen ab. Der vom FC A. angerufene Einzelschiedsrichter des TAS wies die Berufung am 17. Mai 2023 ebenfalls ab; die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen blieb vor Bundesgericht am 14. Februar 2024 ohne Erfolg (4A_628/2023). In der Folge stellte der FC A. beim Tribunal cantonal (VD) ein Revisionsgesuch gegen den TAS‑Schiedsspruch mit der Begründung, der Einzelschiedsrichter habe entgegen den SFV‑Statuten keinen Wohnsitz in der Schweiz, sondern in Deutschland. Das Kantonsgericht wies das Revisionsgesuch am 3. Februar 2025 ab; dagegen erhob der FC A. Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde ab.
Zusammenfassung der wesentlichen Erwägungen
Zur rechtlichen Einordnung betont das Bundesgericht zunächst den Abschlusscharakter der Revisionsgründe der ZPO. Die Revision ist sowohl für staatliche Entscheide (Art. 328 ZPO) als auch für Schiedssprüche (Art. 396 ZPO) abschliessend geregelt. Bei Schiedssprüchen verweist Art. 396 Abs. 1 lit. d ZPO einzig auf den Ablehnungsgrund von Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO, d.h. auf berechtigte Zweifel an Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit. Andere Ablehnungsgründe aus Art. 367 Abs. 1 ZPO sind für die Revision nicht geöffnet (E. 4.3).
Konsequent daraus qualifiziert das Bundesgericht das in den SFV‑Statuten statuierte Wohnsitzerfordernis als «von den Parteien vereinbarte Anforderung» i.S.v. Art. 367 Abs. 1 lit. a ZPO. Ein blosses Fehlen solcher vertraglich/verbandsrechtlich vereinbarter Anforderungen begründet keinen Revisionsgrund. Das gilt selbst dann, wenn die Anforderung – wie hier – ausdrücklich normiert ist. (E. 5.1)
Das Bundesgericht verwehrt zudem den Versuch, die gesetzliche Beschränkung über die revisio propter nova (Art. 396 Abs. 1 lit. a ZPO) zu umgehen. Das Fehlen einer vereinbarten Anforderung lässt sich nicht als «neue Tatsache» in die Revision «verkleiden». Im konkreten Fall fehlte es überdies an einer hinreichenden Darlegung der Erheblichkeit; der behauptete Auslandswohnsitz wäre bei gehöriger Aufmerksamkeit bereits im Schiedsverfahren erkennbar gewesen (E. 5.2).
Schliesslich verneint das Bundesgericht berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit oder der Unparteilichkeit aufgrund des Auslandswohnsitzes des Einzelschiedsrichters, zumal der Beschwerdeführer den Einzelschiedsrichter selbst vorgeschlagen hatte. Damit fehlt es am einzigen revisionsfähigen Ablehnungsgrund nach Art. 396 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO (E. 6).
In prozessualer Hinsicht hält das Bundesgericht überdies fest, dass Streitigkeiten um die sportliche Listung von Fussballklubs praxisgemäss vermögensrechtlicher Natur sind, weil regelmässig erhebliche finanzielle Interessen betroffen sind. Das ist für die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach BGG (insbesondere Streitwert) von Bedeutung (E. 7.4).
Take‑aways
- Vereinbarte Anforderungsprofile an Schiedsrichter (z.B. Wohnsitzvorgaben in Statuten) begründen keinen Revisionsgrund; revisionsfähig sind nur berechtigte Zweifel an Unabhängigkeit/Unparteilichkeit (Art. 396 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO; E. 4.3, 5.1)
- Das Fehlen einer vereinbarten Anforderung kann nicht als «neue Tatsache» nach Art. 396 Abs. 1 lit. a ZPO geltend gemacht werden; Erheblichkeit und fehlende Erkennbarkeit wären ohnehin zu substantiieren (E. 5.2).
- Sportverbandsrechtliche Listungs‑Streitigkeiten sind praxisgemäss vermögensrechtlich (E. 7.4).
Weiterführende Links
- Vorheriges Bundesgerichtsurteil 4A_628/2023 vom 14. Februar 2024
- Streitgegenständliches TAS-Urteil vom 17. bzw. 24. Mai 2023 (CAS 2022/A/9330)