5A_114/2025: Zur Rechtshängigkeit im internationalen Verhältnis bei fakultativem Schlichtungsverfahren (“Forum Running”)

Im zur Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil 5A_114/2025 vom 13. Jan­u­ar 2026 befasste sich das Bun­des­gericht mit der Frage der Recht­shängigkeit. Stre­it­ig war, ob durch die Ein­re­ichung eines fakul­ta­tiv­en Schlich­tungs­ge­suchs gemäss Art. 199 Abs. 2 ZPO inter­na­tionale Recht­shängigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 IPRG begrün­det wird und welche Fol­gen ein allfäl­liger Man­gel der Klage­be­wil­li­gung auf die Recht­shängigkeit hat.

Sachverhalt

Der franzö­sis­che Staat­sange­hörige F.A. ver­starb 2019 in Frankre­ich und hin­ter­liess seine Ehe­frau A.A., seine Tochter B.A. sowie drei Söhne aus erster Ehe, C.A., E.A. und D.A., die alle im Aus­land wohn­haft sind.

Am 3. Juni 2020 stellte A.A. bei der Schlich­tungs­be­hörde der Gemeinde X. (Schweiz) ein Schlich­tungs­ge­such gegen alle Erben, mit dem Begehren um güter­rechtliche Auseinan­der­set­zung, Fest­stel­lung des Nach­lass­werts, Erbteilung und Her­ab­set­zung von Zuwen­dun­gen. Für die Schlich­tungsver­hand­lung vom 21. Sep­tem­ber 2020 wur­den alle Beklagten vorge­laden. D.A., der in den USA lebt, erhielt das Schlich­tungs­ge­such und die Ladung nicht ord­nungs­gemäss zugestellt; er bestritt am 3. August 2020 die Zuständigkeit des angerufe­nen Schweiz­er Gerichts und kündigte ein Ver­fahren in Frankre­ich an, wobei auch C.A. die Zuständigkeit bestritt. An der Schlich­tungsver­hand­lung erschien nur A.A.; die Schlich­tungs­be­hörde stellte am 21. Sep­tem­ber 2020 eine Klage­be­wil­li­gung aus.

Am 30. Sep­tem­ber 2020 reichte C.A. in Paris eine Erbteilungsklage gegen alle Erben ein. A.A. und B.A. erhoben in Frankre­ich die Einre­den der Unzuständigkeit und der Litispendenz zugun­sten der Schweiz. Die franzö­sis­chen Gerichte wiesen die Unzuständigkeit­seinrede ab, set­zten aber die Beurteilung der Litispendenz aus, bis die Frage der schweiz­erischen Zuständigkeit gek­lärt wurde.

In der Schweiz reichte A.A. am 22. Okto­ber 2020 ihre materielle Erbteilungsklage beim Bezirks­gericht Hérens-Con­they ein. Nach ein­er zunächst durch das Kan­ton­s­gericht bestätigten Zuständigkeit der Schweiz­er Gerichte rügten ins­beson­dere C.A. und D.A. später die Unzuläs­sigkeit der Klage wegen ange­blich fehlen­der gültiger Klage­be­wil­li­gung sowie inter­na­tionale Litispendenz, da die franzö­sis­che Klage früher erhoben wor­den sei. Das Bezirks­gericht wies die Unzuläs­sigkeit­seinrede hin­sichtlich der Klage­be­wil­li­gung ab, hiess aber die Einrede der Litispendenz gut und sistierte das Ver­fahren nach Art. 9 Abs. 1 IPRG. Das vorin­stan­zliche Kan­ton­s­gericht bestätigte diesen Entscheid im Grund­satz, kor­rigierte jedoch die Kosten­verteilung. Gegen diesen kan­tonalen Entscheid gelangte A.A. mit Beschw­erde an das Bundesgericht.

Zusammenfassung der wesentlichen Erwägungen

Zunächst bestätigte das Bun­des­gericht, dass auch ein fakul­ta­tives Schlich­tungs­ge­such die Recht­shängigkeit zu begrün­den ver­mag. Art. 9 Abs. 2 IPRG sei autonom auszule­gen, entschei­dend sei die erste „notwendi­ge“ Ver­fahren­shand­lung zur Ein­leitung des Ver­fahrens (E. 5.2). Dieser Begriff sei nicht im Sinne von „oblig­a­torisch“, son­dern funk­tion­al zu ver­ste­hen. In Übere­in­stim­mung mit Art. 62 Abs. 1 ZPO und der heuti­gen Lehre genüge daher auch die Ein­re­ichung eines fakul­ta­tiv­en Schlich­tungs­ge­suchs zur Begrün­dung der Recht­shängigkeit im inter­na­tionalen Ver­hält­nis (E. 5.3.3). Damit werde dem geset­zge­berischen Ziel Rech­nung getra­gen, die Recht­shängigkeit möglichst früh ein­treten zu lassen.

Darüber hin­aus prüfte das Bun­des­gericht die Auswirkun­gen ein­er ange­blich fehler­haften Vor­ladung eines notwendi­gen Stre­itgenossen im Schlich­tungsver­fahren. Es hielt fest, dass bei fakul­ta­tiv­er Schlich­tung (Art. 199 Abs. 2 ZPO) die Klage­be­wil­li­gung keine Prozessvo­raus­set­zung darstelle (E. 6.3.2.1). Anders als bei oblig­a­torisch­er Schlich­tung führe ein Man­gel der Klage­be­wil­li­gung daher nicht zur Unzuläs­sigkeit der Klage (E. 6.3.2.3). Fol­glich sei die formelle Gültigkeit der Klage­be­wil­li­gung auch nicht entschei­dend für die Begrün­dung oder Aufrechter­hal­tung der Recht­shängigkeit. Mass­ge­blich seien lediglich das Fehlen offen­sichtlich­er Män­gel des Schlich­tungs­ge­suchs, dessen Ein­re­ichungs­da­tum sowie die frist­gerechte Klageein­re­ichung innert drei Monat­en (Art. 209 Abs. 3 ZPO).

Da das Schlich­tungs­ge­such am 3. Juni 2020 ein­gere­icht und die Klage rechtzeit­ig erhoben wurde, bestand die Recht­shängigkeit in der Schweiz vor Ein­leitung des franzö­sis­chen Ver­fahrens (E. 6.3.2.4). Die Voraus­set­zun­gen für eine Sistierung nach Art. 9 Abs. 1 IPRG lagen gemäss Bun­des­gericht nicht vor.

Conclusio

Das Bun­des­gericht hiess die Beschw­erde gut, verneinte die Recht­shängigkeit zugun­sten des franzö­sis­chen Ver­fahrens und stellte fest, dass die Recht­shängigkeit in der Schweiz bere­its am 3. Juni 2020 wirk­sam begrün­det wurde.