Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 5A_114/2025 vom 13. Januar 2026 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der Rechtshängigkeit. Streitig war, ob durch die Einreichung eines fakultativen Schlichtungsgesuchs gemäss Art. 199 Abs. 2 ZPO internationale Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 IPRG begründet wird und welche Folgen ein allfälliger Mangel der Klagebewilligung auf die Rechtshängigkeit hat.
Sachverhalt
Der französische Staatsangehörige F.A. verstarb 2019 in Frankreich und hinterliess seine Ehefrau A.A., seine Tochter B.A. sowie drei Söhne aus erster Ehe, C.A., E.A. und D.A., die alle im Ausland wohnhaft sind.
Am 3. Juni 2020 stellte A.A. bei der Schlichtungsbehörde der Gemeinde X. (Schweiz) ein Schlichtungsgesuch gegen alle Erben, mit dem Begehren um güterrechtliche Auseinandersetzung, Feststellung des Nachlasswerts, Erbteilung und Herabsetzung von Zuwendungen. Für die Schlichtungsverhandlung vom 21. September 2020 wurden alle Beklagten vorgeladen. D.A., der in den USA lebt, erhielt das Schlichtungsgesuch und die Ladung nicht ordnungsgemäss zugestellt; er bestritt am 3. August 2020 die Zuständigkeit des angerufenen Schweizer Gerichts und kündigte ein Verfahren in Frankreich an, wobei auch C.A. die Zuständigkeit bestritt. An der Schlichtungsverhandlung erschien nur A.A.; die Schlichtungsbehörde stellte am 21. September 2020 eine Klagebewilligung aus.
Am 30. September 2020 reichte C.A. in Paris eine Erbteilungsklage gegen alle Erben ein. A.A. und B.A. erhoben in Frankreich die Einreden der Unzuständigkeit und der Litispendenz zugunsten der Schweiz. Die französischen Gerichte wiesen die Unzuständigkeitseinrede ab, setzten aber die Beurteilung der Litispendenz aus, bis die Frage der schweizerischen Zuständigkeit geklärt wurde.
In der Schweiz reichte A.A. am 22. Oktober 2020 ihre materielle Erbteilungsklage beim Bezirksgericht Hérens-Conthey ein. Nach einer zunächst durch das Kantonsgericht bestätigten Zuständigkeit der Schweizer Gerichte rügten insbesondere C.A. und D.A. später die Unzulässigkeit der Klage wegen angeblich fehlender gültiger Klagebewilligung sowie internationale Litispendenz, da die französische Klage früher erhoben worden sei. Das Bezirksgericht wies die Unzulässigkeitseinrede hinsichtlich der Klagebewilligung ab, hiess aber die Einrede der Litispendenz gut und sistierte das Verfahren nach Art. 9 Abs. 1 IPRG. Das vorinstanzliche Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid im Grundsatz, korrigierte jedoch die Kostenverteilung. Gegen diesen kantonalen Entscheid gelangte A.A. mit Beschwerde an das Bundesgericht.
Zusammenfassung der wesentlichen Erwägungen
Zunächst bestätigte das Bundesgericht, dass auch ein fakultatives Schlichtungsgesuch die Rechtshängigkeit zu begründen vermag. Art. 9 Abs. 2 IPRG sei autonom auszulegen, entscheidend sei die erste „notwendige“ Verfahrenshandlung zur Einleitung des Verfahrens (E. 5.2). Dieser Begriff sei nicht im Sinne von „obligatorisch“, sondern funktional zu verstehen. In Übereinstimmung mit Art. 62 Abs. 1 ZPO und der heutigen Lehre genüge daher auch die Einreichung eines fakultativen Schlichtungsgesuchs zur Begründung der Rechtshängigkeit im internationalen Verhältnis (E. 5.3.3). Damit werde dem gesetzgeberischen Ziel Rechnung getragen, die Rechtshängigkeit möglichst früh eintreten zu lassen.
Darüber hinaus prüfte das Bundesgericht die Auswirkungen einer angeblich fehlerhaften Vorladung eines notwendigen Streitgenossen im Schlichtungsverfahren. Es hielt fest, dass bei fakultativer Schlichtung (Art. 199 Abs. 2 ZPO) die Klagebewilligung keine Prozessvoraussetzung darstelle (E. 6.3.2.1). Anders als bei obligatorischer Schlichtung führe ein Mangel der Klagebewilligung daher nicht zur Unzulässigkeit der Klage (E. 6.3.2.3). Folglich sei die formelle Gültigkeit der Klagebewilligung auch nicht entscheidend für die Begründung oder Aufrechterhaltung der Rechtshängigkeit. Massgeblich seien lediglich das Fehlen offensichtlicher Mängel des Schlichtungsgesuchs, dessen Einreichungsdatum sowie die fristgerechte Klageeinreichung innert drei Monaten (Art. 209 Abs. 3 ZPO).
Da das Schlichtungsgesuch am 3. Juni 2020 eingereicht und die Klage rechtzeitig erhoben wurde, bestand die Rechtshängigkeit in der Schweiz vor Einleitung des französischen Verfahrens (E. 6.3.2.4). Die Voraussetzungen für eine Sistierung nach Art. 9 Abs. 1 IPRG lagen gemäss Bundesgericht nicht vor.
Conclusio
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, verneinte die Rechtshängigkeit zugunsten des französischen Verfahrens und stellte fest, dass die Rechtshängigkeit in der Schweiz bereits am 3. Juni 2020 wirksam begründet wurde.