Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 4A_5/2025 vom 26. Juni 2025 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der Gültigkeit eines Konkurrenzverbots und dem Anspruch des Arbeitnehmers auf die damit verbundene Karenzentschädigung. Das Bundesgericht lehnte dabei eine Änderung der bisherigen Praxis ab, wonach ein Arbeitgeber ohne anderweitige Abrede nicht einseitig auf das Konkurrenzverbot mit der verbundenen Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung verzichten kann.
Dem Entscheid lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Arbeitnehmer (Beschwerdegegner) war von Mai 2006 bis Ende Dezember 2021 bei der Arbeitgeberin (Beschwerdeführerin) angestellt. Im Rahmen seiner Ernennung zum Country Manager 2008 wurde der ursprüngliche Arbeitsvertrag ersetzt und ein Konkurrenzverbot samt Karenzentschädigung vereinbart. Die Kündigung erfolgte durch den Beschwerdegegner und er wurde in der Folge ab Juli 2021 freigestellt. Anfangs September 2021 unterbreitete die Beschwerdeführerin ihm eine Aufhebungsvereinbarung, welche der Beschwerdegegner jedoch nicht unterzeichnete. Ende September 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie kündige das Konkurrenzverbot samt Karenzentschädigung.
Gegenstand des darauffolgenden Rechtsstreits war die Gültigkeit des Konkurrenzverbots und der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Karenzentschädigung. Während das erstinstanzliche Gericht die Klage auf Bezahlung der Karenzentschädigung abwies, da es das Konkurrenzverbot mangels hinreichender räumlicher Begrenzung für ungültig hielt, hiess das Obergericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut.
In seinen Erwägungen hielt das Bundesgericht fest, dass sich der Beschwerdegegner gemäss Ziff. 13.1 des Arbeitsvertrags vom 6. Februar 2008 verpflichtet habe, “während des Zeitraumes von zwei Jahren keine unmittelbare oder mittelbare Tätigkeit für ein Unternehmen anzunehmen, das mit dem Arbeitgeber im Wettbewerb steht”. Ausserdem verpflichtete er sich, “während des genannten Zeitraumes kein eigenes Unternehmen gleicher Art zu eröffnen oder eine Beteiligung zu übernehmen und im Geschäftsbereich des Arbeitgebers keine Geschäfte für fremde Unternehmen zu tätigen”. Weiter sei vereinbart worden, dass der Beschwerdegegner “für die Dauer des Konkurrenzverbotes” eine Karenzentschädigung erhalte (E. 2.1).
Die gesetzlichen Vorgaben an ein Konkurrenzverbot (siehe E .2.3.1 als Ganzes) setzen mithin für dessen Verbindlichkeit voraus, dass der Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimisse erhält und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte (Art. 340 OR).
Das Bundesgericht erwog, dass zunächst die Gültigkeit des Konkurrenzverbots zu prüfen sei, andernfalls stelle sich gar nicht die Frage der Übermässigkeit und der Einschränkung durch das Gericht nach Art. 340a Abs. 2 OR (E. 2.3.2.). Unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung zur Gültigkeit des Konkurrenzverbots erwog das Bundesgericht weiter, dass der Umfang desselben in zeitlicher, räumlicher sowie sachlicher Hinsicht erst definiert sein müsse, bevor es auf Übermässigkeit beurteilt – und ggf. reduziert – werden könne (E. 2.3.2 f.). Dies lasse sich nur unter gesamthafter Betrachtung seines Umfangs nach Gegenstand, Ort und Zeit beurteilen, einschliesslich der Frage, ob die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung entrichte. Entscheidend sei, ob das Konkurrenzverbot das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitgebers in einer Weise erschwere, die sich durch die Interessen der Arbeitgeberin nicht rechtfertigen lasse. Weiter hielt das Bundesgericht unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung fest, dass ein Verbot «jeder konkurrenzierender Tätigkeit» betreffend den Gegenstand genügend bestimmt bzw. anhand der allgemeinen Auslegungsmethoden hinreichend bestimmbar sei (E. 2.3.3).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, so das Bundesgericht, sei es nicht unhaltbar, dass die Vorinstanz zum Schluss gelange, das Konkurrenzverbot sei vorliegend auf die Schweiz beschränkt. Die Vorinstanz habe zu Recht darauf abgestellt, dass die Beschwerdeführerin die schweizerische Ländergesellschaft des Konzerns sei (E. 2.5). Die Darlegungen der Vorinstanz seien einleuchtend, wonach keine Anhaltspunkte behauptet worden seien, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdegegner auch für eine andere Konzerngesellschaft tätig gewesen sei und Einblick in diese erhalten habe, woraus sich folglich eine Beschränkung des Konkurrenzverbotes auf die Schweiz ableiten lasse (E. 2.4). Die Beschwerdeführerin habe nicht hinreichend dargelegt, weshalb das Konkurrenzverbot ein grösseres oder kleineres Gebiet als die Schweiz umfassen solle und die dahingehenden Feststellungen der Vorinstanz zum räumlichen Geltungsbereich seien somit auch nicht willkürlich oder bundesrechtsverletzend (E. 2.5).
Demnach, so das Bundesgericht, sei die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass das Konkurrenzverbot nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen begrenzt und somit gültig sei (E. 2.6).
Weiter stellte sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin über ein einseitiges Kündigungsrechts des Konkurrenzverbotes mit Dahinfallen der Karenzentschädigung verfügte, das sie mit Mitteilung vom 28. September 2021 ausgeübt haben will, welches sich allerdings gemäss der Vorinstanz weder aus dem relevanten Vertrag noch aus dem Gesetz ergebe (E. 4.1).
Unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts und in ausführlicher Auseinandersetzung mit der Kritik der Lehre (E. 4.3, siehe auch E. 4.4.) hielt das Bundesgericht an seiner bestehenden Rechtsprechung in seinen Erwägungen fest und bestätigte, dass das entgeltliche Konkurrenzverbot ein zweiseitiger Vertrag sei, in dem die Karenzentschädigung als Gegenleistung für den Wettbewerbsverzicht des Arbeitnehmers erscheine. Ein einseitiger Verzicht der Arbeitgeberin mit Wegfall der Karenzentschädigung sei nur dann möglich, wenn dies so vereinbart worden sei – andernfalls sei ein einseitiges Kündigungsrecht des Arbeitgebers ausgeschlossen (E. 4.2 ff.). Das Bundesgericht sieht die Anforderungen an eine Praxisänderung indessen als nicht erfüllt und verzichtete demnach ausdrücklich darauf (E. 4.4.5).
Demnach sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach die Beschwerdeführerin das vertraglich vereinbarte Konkurrenzverbot nicht einseitig habe kündigen können und ihre Mitteilung an den Arbeitnehmer ebendieses samt Karenzentschädigung nicht habe dahinfallen lassen (E. 4.6).
In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anrechnung von Ersatzeinkünften auf die Karenzentschädigung (E. 5) wie insbesondere die Leistungen der Arbeitslosenversicherung erwog das Bundesgericht, dass die Karenzentschädigung keinen Schadenersatz darstelle, sondern die Konkurrenzenthaltung abgelte (E. 5.3). Daher sei sie unabhängig davon geschuldet, ob der ehemalige Arbeitnehmer während der Dauer des Konkurrenzverbotes etwas verdiene, sich um eine Stelle bemühe, ihn das Konkurrenzverbot tatsächlich einschränke oder er gar den Beruf wechsle. Weder was er schuldhaft zu verdienen unterlasse noch Arbeitslosengelder seien anzurechnen. Vielmehr sei die Karenzentschädigung Gegenleistung für die abstrakte Beeinträchtigung durch das Konkurrenzverbot hinsichtlich der Chancen des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt und demnach unabhängig vom Nachweis einer konkreten Beeinträchtigung. Anderes würde die vertragliche Ausgestaltung als Zusicherung eines Mindestverdienstes im Sinne einer Lohngarantie erfordern. (E. 5.3.2).
Da die Parteien vorliegend keine Anrechnung von Ersatzeinkünften an die Karenzentschädigung vereinbart hätten, sei die a priori Ablehnung der Anrechnung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden, so das Bundesgericht (E. 5.4).
Infolgedessen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (E. 6).