4A_22/2014: Vorbereiten einer konkurrenzierenden Tätigkeit als begründeter Anlass zur Kündigung i.S.v. Art. 340c Abs. 2 OR

B. war als Per­son­al­ber­ater für die A. AG tätig. Die Parteien hat­ten ein gültiges Konkur­ren­zver­bot vere­in­bart und die Realex­eku­tion dieses Ver­bots vorge­se­hen. B. kündigte seine Anstel­lung, worauf die A. AG wenig später eine Gegenkündi­gung aussprach und B. freis­tellte. Die A. AG stellte ausser­dem ein Gesuch, wonach B. mit sofor­tiger Wirkung und für die Dauer von zwei Jahren super­pro­vi­sorisch ver­boten wer­den sollte, in der ganzen Schweiz Per­son­al in den Bere­ichen Elektro‑, Met­all­bau, Gebäude­tech­nik, Indus­trie, Bauhaupt- und Baunebengewerbe zu ver­mit­teln und die A. AG in diesen Bere­ichen als Per­son­al­ber­ater zu konkurrenzieren.

Die Gericht­spräsi­dentin des Region­al­gerichts Bern-Mit­tel­land wies das Gesuch um Erlass super­pro­vi­sorisch­er Mass­nah­men ab. Das Oberg­ericht des Kan­tons Bern bestätigte diesen Entscheid. Die dage­gen gerichtete Beschw­erde hiess das Bun­des­gericht gut, weil die Vorin­stanz willkür­lich angenom­men hat­te, das Konkur­ren­zver­bot sei dahingefallen.

Die Vorin­stanz hat­te sich auf die bun­des­gerichtliche Recht­sprechung zur geset­zlichen Treuepflicht nach Art. 321a Abs. 3 OR abgestützt und fest­gestellt, es sei an sich legit­im, dass der Arbeit­nehmer bere­its vor Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es Vor­bere­itun­gen für eine konkur­ren­zierende Tätigkeit tre­ffe. Da jedoch ein Konkur­ren­zver­bot gütlig vere­in­bart wor­den war, hätte die Vorin­stanz die Recht­sprechung betr­e­f­fend den “begrün­de­ten Anlass” i.S.v. Art. 340c Abs. 2 OR her­anziehen müssen. Nach dieser Recht­sprechung muss die Arbeit­ge­berin nicht zuwarten bis der Arbeit­nehmer kündigt, wenn sie fest­stellt, dass der Arbeit­nehmer trotz ver­traglichem Konkur­ren­zver­bot den Über­tritt in ein Konkur­ren­zun­ternehmen vor­bere­it­et (Urteil 4A_22/2014 vom 23. April 2014, E. 4.3.1 mit Hin­weis auf BGE 130 III 353).

B. hat­te unter anderem ein Face­book-Pro­fil erstellt, eine Web­seit­e­nadresse reg­istri­ert und ein Logo aus­gear­beit­et. Die Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es durch die A. AG liess daher das Konkur­ren­zver­bot nicht dahin­fall­en, auch wenn die Arbeit­ge­berin über diese Vor­bere­itung­shand­lun­gen informiert war (E. 4.3.2).