1C_592/2025: Fristenberechnung im Baubewilligungsverfahren

Im Urteil 1C_592/2025 vom 27. Feb­ru­ar 2026 wid­met sich das Bun­des­gericht den prozes­sualen Fol­gen der Zustel­lung eines ver­wal­tungsrechtlichen Entschei­ds per A‑Post Plus an einem Samstag.

Sachver­halt

Die Gemeinde Kreu­zlin­gen erteilte E. und F. (Beschw­erdegeg­n­er) eine Baube­wil­li­gung, woge­gen A., B., C. und D. (Beschw­erde­führer) Rekurs erhoben. Der Rekurs wurde teil­weise gut­ge­heis­sen und der Entscheid den Parteien am 25. April 2025 per A‑Post Plus ver­sandt. Die Beschw­erde­führer erhoben mit Eingabe vom 28. Mai 2025, damals recht­san­waltlich vertreten, Beschw­erde beim Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Thur­gau. Dieses trat nicht auf die Beschw­erde ein, woge­gen die Beschw­erde­führer an das Bun­des­gericht gelangten.

Erwä­gun­gen

Das Bun­des­gericht stützte die Argu­men­ta­tion der Vorin­stanz. Diese ver­wies darauf, dass es den Behör­den grund­sät­zlich freigestellt sei, auf welche Art sie ihre Ver­fü­gun­gen und Entschei­de versenden. Ins­beson­dere dürften sie sich deshalb auch der Ver­san­dart A‑Post Plus bedi­enen. Vor­liegend sei der Rekursentscheid am Fre­itag, 25. April 2025 an alle Ver­fahrens­beteiligten per A‑Post Plus ver­sandt und den Beschw­erde­führen­den gemäss Sendungsver­fol­gung der Post am Sam­stag, 26. April 2025 zugestellt wor­den. Die 30-tägige Beschw­erde­frist habe demzu­folge am 26. Mai 2025 geen­det. Die Beschw­erde sei am 28. Mai 2025, also nach Ablauf der Beschw­erde­frist, ein­gere­icht wor­den. Diese habe mit der Zustel­lung am 26. April 2025 und nicht etwa erst mit der Ent­nahme des Rekursentschei­ds aus dem Post­fach zu laufen begonnen. Schliesslich sei es nach bun­des­gerichtlich­er Recht­sprechung zuläs­sig, eine Ver­fü­gung an einem Fre­itag, d.h. im Wis­sen um die Aus­lö­sung des Fris­ten­laufs an einem Sam­stag, zu versenden.

Die Argu­men­ta­tion der Beschw­erde­führer war vor diesem Hin­ter­grund nicht stich­haltig: Ihrer Ansicht nach könne nicht erwartet wer­den, dass Anwälte und Anwältin­nen auch am Sam­stag ihre Post in Emp­fang nehmen. Dies sei unre­al­is­tisch und let­ztlich anmassend. Damt verken­nen die Beschw­erde­führer, laut Argu­men­ta­tion des Bun­des­gerichts aber, dass von den Anwäl­ten oder Anwältin­nen nicht erwartet wird, dass sie ihre Post auch am Sam­stag in Emp­fang nehmen müssen. Es bedeutet lediglich, dass die Frist mit ein­er Zustel­lung am Sam­stag aus­gelöst wird und entsprechend berech­net wer­den muss.

Daran ändert, so das Bun­des­gericht weit­er, auch das vom Bun­despar­la­ment ver­ab­schiedete Bun­des­ge­setz über die Zustel­lung von Sendun­gen an Woch­enen­den und Feierta­gen (BBl 2025 2891) nichts. Dieses bezweckt die bere­its in der ZPO beste­hende Regelung, wonach frist­set­zende Mit­teilun­gen, die an Woch­enen­den oder Feierta­gen zugestellt wer­den, erst am näch­sten Werk­tag als erfol­gt gel­ten, auf alle anderen ein­schlägi­gen Bun­des­ge­set­ze zu über­tra­gen. Zum einen hat der Bun­desrat dessen Inkraft­treten aber noch nicht bes­timmt. Zum andern bet­rifft die Regelung nur die ein­schlägi­gen Bun­des­ge­set­ze und nicht auch die kan­tonalen Ver­fahren­sor­d­nun­gen – etwa das vor­liegend ein­schlägige Gesetz des Kan­tons Thur­gau vom 23. Feb­ru­ar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege.

Vor diesem Hin­ter­grund wurde die Beschw­erde abgewiesen.

Anmerkung

Der Entscheid verdeut­licht ein­mal mehr die unter­schiedlichen Ver­fahrensvorschriften ver­schieden­er Rechts­ge­bi­ete. Während im Anwen­dungs­bere­ich der ZPO eine Frist bei Zustel­lung ein­er Sendung an einem Sam­stag erst am näch­sten Werk­tag aus­gelöst wird (Art. 142 Abs. 1bis ZPO), trifft dies im Ver­wal­tungsver­fahren (noch) nicht zu. Beson­ders Recht­san­wältin­nen und Recht­san­wälte haben deshalb nicht nur die Dauer der ein­schlägi­gen Fris­ten genau zu prüfen, son­dern auch die Vorschriften, wie und ab wann diese konkret zu berech­nen sind.