Im Urteil 1C_592/2025 vom 27. Februar 2026 widmet sich das Bundesgericht den prozessualen Folgen der Zustellung eines verwaltungsrechtlichen Entscheids per A‑Post Plus an einem Samstag.
Sachverhalt
Die Gemeinde Kreuzlingen erteilte E. und F. (Beschwerdegegner) eine Baubewilligung, wogegen A., B., C. und D. (Beschwerdeführer) Rekurs erhoben. Der Rekurs wurde teilweise gutgeheissen und der Entscheid den Parteien am 25. April 2025 per A‑Post Plus versandt. Die Beschwerdeführer erhoben mit Eingabe vom 28. Mai 2025, damals rechtsanwaltlich vertreten, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Dieses trat nicht auf die Beschwerde ein, wogegen die Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangten.
Erwägungen
Das Bundesgericht stützte die Argumentation der Vorinstanz. Diese verwies darauf, dass es den Behörden grundsätzlich freigestellt sei, auf welche Art sie ihre Verfügungen und Entscheide versenden. Insbesondere dürften sie sich deshalb auch der Versandart A‑Post Plus bedienen. Vorliegend sei der Rekursentscheid am Freitag, 25. April 2025 an alle Verfahrensbeteiligten per A‑Post Plus versandt und den Beschwerdeführenden gemäss Sendungsverfolgung der Post am Samstag, 26. April 2025 zugestellt worden. Die 30-tägige Beschwerdefrist habe demzufolge am 26. Mai 2025 geendet. Die Beschwerde sei am 28. Mai 2025, also nach Ablauf der Beschwerdefrist, eingereicht worden. Diese habe mit der Zustellung am 26. April 2025 und nicht etwa erst mit der Entnahme des Rekursentscheids aus dem Postfach zu laufen begonnen. Schliesslich sei es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, eine Verfügung an einem Freitag, d.h. im Wissen um die Auslösung des Fristenlaufs an einem Samstag, zu versenden.
Die Argumentation der Beschwerdeführer war vor diesem Hintergrund nicht stichhaltig: Ihrer Ansicht nach könne nicht erwartet werden, dass Anwälte und Anwältinnen auch am Samstag ihre Post in Empfang nehmen. Dies sei unrealistisch und letztlich anmassend. Damt verkennen die Beschwerdeführer, laut Argumentation des Bundesgerichts aber, dass von den Anwälten oder Anwältinnen nicht erwartet wird, dass sie ihre Post auch am Samstag in Empfang nehmen müssen. Es bedeutet lediglich, dass die Frist mit einer Zustellung am Samstag ausgelöst wird und entsprechend berechnet werden muss.
Daran ändert, so das Bundesgericht weiter, auch das vom Bundesparlament verabschiedete Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen (BBl 2025 2891) nichts. Dieses bezweckt die bereits in der ZPO bestehende Regelung, wonach fristsetzende Mitteilungen, die an Wochenenden oder Feiertagen zugestellt werden, erst am nächsten Werktag als erfolgt gelten, auf alle anderen einschlägigen Bundesgesetze zu übertragen. Zum einen hat der Bundesrat dessen Inkrafttreten aber noch nicht bestimmt. Zum andern betrifft die Regelung nur die einschlägigen Bundesgesetze und nicht auch die kantonalen Verfahrensordnungen – etwa das vorliegend einschlägige Gesetz des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege.
Vor diesem Hintergrund wurde die Beschwerde abgewiesen.
Anmerkung
Der Entscheid verdeutlicht einmal mehr die unterschiedlichen Verfahrensvorschriften verschiedener Rechtsgebiete. Während im Anwendungsbereich der ZPO eine Frist bei Zustellung einer Sendung an einem Samstag erst am nächsten Werktag ausgelöst wird (Art. 142 Abs. 1bis ZPO), trifft dies im Verwaltungsverfahren (noch) nicht zu. Besonders Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben deshalb nicht nur die Dauer der einschlägigen Fristen genau zu prüfen, sondern auch die Vorschriften, wie und ab wann diese konkret zu berechnen sind.