4A_28/2018: Berechnung der Entschädigung für geleistete Überstunden

Die Arbeit­nehmerin forderte eine Entschädi­gung für geleis­tete Über­stun­den, da sie durch­schnit­tlich min­destens zwei Stun­den Mehrar­beit pro Tag geleis­tet hat­te. Die Arbeit­nehmerin hat­te Ferien bezo­gen und Über­stun­den mit ins­ge­samt 12 Tagen Freizeit kom­pen­siert. Vor Bun­des­gericht war unter anderem strit­tig, wie die Entschädi­gung für geleis­tete Über­stun­den zu berech­nen war (Urteil 4A_28/2018 vom 12. Sep­tem­ber 2018, E. 7).

Die Arbeit­ge­berin machte vor Bun­des­gericht gel­tend, die Vorin­stanz habe es unter­lassen, die Kom­pen­sa­tion­stage bei der Berech­nung der Anzahl zu entschädi­gen­den Über­stun­den zu berück­sichti­gen (E. 7.1.1). Das Bun­des­gericht schützte dieses Vor­brin­gen (E. 7.1.2).

Die Vorin­stanz hat­te zunächst die Anzahl Arbeit­stage berech­net (284 Arbeit­stage). Davon zog sie die Feri­en­t­age sowie die Kom­pen­sa­tion­stage ab und kam zu einem Total von ins­ge­samt 254 Arbeit­sta­gen. Unter der Annahme, dass die Arbeit­nehmerin min­destens 2 Stun­den pro Tag Über­stun­den geleis­tet hat­te, berech­nete die Vorin­stanz das Über­stun­den­sal­do mit 508 Über­stun­den (E. 7.1.1). Das Bun­des­gericht stellte fest, von diesem Sal­do müssten nochmals 96 Stun­den abge­zo­gen wer­den, da diese Über­stun­den durch 12 Tage Freizeit kom­pen­siert wor­den seien. Das zu entschädi­gende Über­stun­den­sal­do betrug daher lediglich noch 412 Stun­den (E. 7.1.2).