4C.92/2007: Grobfahrlässige Verursachung eines Brandes

Wie das BGer entsch­ied, muss, wer neben einem Heustall Arbeit­en mit einem Schweiss­bren­ner durch­führt, den Arbeit­sort vorher genau inspizieren und nach leicht entzündlichem Mate­r­i­al absuchen. Wer dies (bei windi­gen Ver­hält­nis­sen) unter­lässt und deshalb nicht sieht, dass in der Wand, an der gear­beit­et wird, Spal­ten klaf­fen und dass dahin­ter Heu gelagert wird, han­delt auch dann grob­fahrläs­sig, wenn er in der Nähe einen Wasser­schlauch plaziert.