Wie das BGer entschied, muss, wer neben einem Heustall Arbeiten mit einem Schweissbrenner durchführt, den Arbeitsort vorher genau inspizieren und nach leicht entzündlichem Material absuchen. Wer dies (bei windigen Verhältnissen) unterlässt und deshalb nicht sieht, dass in der Wand, an der gearbeitet wird, Spalten klaffen und dass dahinter Heu gelagert wird, handelt auch dann grobfahrlässig, wenn er in der Nähe einen Wasserschlauch plaziert.