Eine Anwaltssekretärin zog sich beim Training mit einem Theraband eine Meniskusverletzung zu. Die Zürich als Unfallversicherer lehnte eine Leistungspflicht ab. Dagegen reichte der Krankenversicherer, die Helsana, Einsprache ein. Die Ablehnung dieser Einsprache wurde vom SozVersGer ZH geschützt. Das BGer weist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Helsana ab.
“Nach der Rechtsprechung ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors nicht bereits erfüllt, wenn das erstmalige Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470). Der äussere auf den menschlichen Körper einwirkende Faktor ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird oder wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon zu unterscheidendes äusseres Moment hineinspielt.”
Im vorliegenden Fall war ein programmwidriger Bewegungsablauf nicht ersichtlich (das wäre zB der Fall, wenn das Band gerissen oder das Beins verdreht worden wäre). Das BGer verneinte deshalb ein in den Bewegungsablauf hineinspielendes äusseres Moment und damit ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges, unfallähnliches
Ereignis.