8C_74/2007: Verletzung beim Training mit einem Theraband kein Unfall

Eine Anwaltssekretärin zog sich beim Train­ing mit einem Ther­a­band eine Meniskusver­let­zung zu. Die Zürich als Unfal­lver­sicher­er lehnte eine Leis­tungspflicht ab. Dage­gen reichte der Kranken­ver­sicher­er, die Hel­sana, Ein­sprache ein. Die Ablehnung dieser Ein­sprache wurde vom SozVers­Ger ZH geschützt. Das BGer weist die Beschw­erde in öffentlich-rechtlichen Angele­gen­heit­en der Hel­sana ab.

Nach der Recht­sprechung ist das Erforder­nis des äusseren schädi­gen­den Fak­tors nicht bere­its erfüllt, wenn das erst­ma­lige Auftreten von Schmerzen mit ein­er blossen Lebensver­rich­tung ein­herge­ht, welche die ver­sicherte Per­son zu beschreiben in der Lage ist (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470). Der äussere auf den men­schlichen Kör­p­er ein­wirk­ende Fak­tor ist zu beja­hen, wenn die zum ein­schiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rah­men ein­er all­ge­mein gesteigerten Gefahren­lage vorgenom­men wird oder wenn die in Frage ste­hende Lebensver­rich­tung ein­er mehr als phys­i­ol­o­gisch nor­malen und psy­chol­o­gisch beherrscht­en Beanspruchung des Kör­pers, ins­beson­dere sein­er Glied­massen, gle­ichkommt. Deswe­gen fall­en ein­schiessende Schmerzen als Symp­tome ein­er Schädi­gung nach Art. 9 Abs. 2 UVV auss­er Betra­cht, wenn sie allein bei der Vor­nahme ein­er alltäglichen Lebensver­rich­tung auftreten, ohne dass hiezu ein davon zu unter­schei­den­des äusseres Moment hineinspielt.”

Im vor­liegen­den Fall war ein pro­grammwidriger Bewe­gungsablauf nicht ersichtlich (das wäre zB der Fall, wenn das Band geris­sen oder das Beins ver­dreht wor­den wäre). Das BGer verneinte deshalb ein in den Bewe­gungsablauf hinein­spie­len­des äusseres Moment und damit ein ausser­halb des Kör­pers liegen­des, objek­tiv fest­stell­bares, sin­n­fäl­liges, unfal­lähn­lich­es
Ereig­nis.