Wer sich gegen einen Balkon wehrt, der ins eigene Grundstück hineinragt, nachdem er die Situation während mehrerer Jahrzehnte hingenommen hat, hat seinen Abwehranspruch verwirkt.Zudem wird der gute Glaube der Person, die den Balkon erstellt hatte, vermutet.
Nach ZGB 674 III kann der Überbauende in solchen Fällen (gegen angemessene Entschädigung) das dingliche Recht auf den Überbau oder das Eigentum am Boden beanspruchen, wenn es die Umstände rechtfertigen (Interessenabwägung). Die Vorinstanz hatte hier -zurecht, wie das BGer entschied - festgehalten, die Eintragung eines Überbaurechts sei gerechtfertigt, da die Nutzung der belasteten Parzelle als Parkplatz durch den Balkon nur schwach beeinträchtigt werde, während der Balkon für die berechtigte Parzelle einen offensichtlichen Mehrwert bedeute.
Dagegen hatte die Vorinstanz das Überbaurecht zu Unrecht zugunsten einzelner Stockwerkeigentumseinheiten eintragen lassen; weil die Aussenfläche des Balkons gemeinschaftlich ist, kann das Überbaurecht nur zugunsten der gesamten Parzelle begründet werden.