5A_332/2007: Verwirkung von Abwehrrechten eines Grundeigentümers

Wer sich gegen einen Balkon wehrt, der ins eigene Grund­stück hinein­ragt, nach­dem er die Sit­u­a­tion während mehrerer Jahrzehnte hin­genom­men hat, hat seinen Abwehranspruch verwirkt.Zudem wird der gute Glaube der Per­son, die den Balkon erstellt hat­te, vermutet.

Nach ZGB 674 III kann der Über­bauende in solchen Fällen (gegen angemessene Entschädi­gung) das dingliche Recht auf den Über­bau oder das Eigen­tum am Boden beanspruchen, wenn es die Umstände recht­fer­ti­gen (Inter­essen­ab­wä­gung). Die Vorin­stanz hat­te hier -zurecht, wie das BGer entsch­ied - fest­ge­hal­ten, die Ein­tra­gung eines Über­bau­rechts sei gerecht­fer­tigt, da die Nutzung der belasteten Parzelle als Park­platz durch den Balkon nur schwach beein­trächtigt werde, während der Balkon für die berechtigte Parzelle einen offen­sichtlichen Mehrw­ert bedeute. 

Dage­gen hat­te die Vorin­stanz das Über­bau­recht zu Unrecht zugun­sten einzel­ner Stock­w­erkeigen­tum­sein­heit­en ein­tra­gen lassen; weil die Aussen­fläche des Balkons gemein­schaftlich ist, kann das Über­bau­recht nur zugun­sten der gesamten Parzelle begrün­det werden.