Nach IVG 73 gewährt die IV Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Anstalten und Werkstätten, die in wesentlichem Umfang Eingliederungsmassnahmen durchführen.
Nach IVG 74 gewährt die IV den sprachregional oder national tätigen Dachorganisationen der privaten Invalidenfachhilfe oder Invalidenselbsthilfe sowie den Ausbildungsstätten für Fachpersonal der beruflichen Eingliederung Beiträge.
Das BSV hat der beschwerdeführenden Stiftung für zwei Einrichtungen Betriebsbeiträge verweigert (bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht). Das BGer weist eine dagegen gerichtete Beschwerde ab und äussert sich zu IVG 73 f., IVV 100 und 106 f.; ferner zu den IV-Rundschreiben Nr. 170 vom 20. März 2001 betreffend “Beiträge an Suchtinstitutionen — Invaliditätsnachweis”, dem Kreisschreiben des BSV über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Wohnheime und Tagesstätten für Behinderte (gültig ab 2002), dem Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Wohnheime, kollektive Wohnformen und Tagesstätten für Behinderte (Wohnheim-Kreisschreiben, KSWH), gültig ab 1. Januar 2004.