9C_153/2007: Beiträge an Eingliederungsanstalten (amtl. Publ.)

Nach IVG 73 gewährt die IV Beiträge an die Errich­tung, den Aus­bau und die Erneuerung von öffentlichen und gemein­nützi­gen pri­vat­en Anstal­ten und Werk­stät­ten, die in wesentlichem Umfang Eingliederungs­mass­nah­men durch­führen.
Nach IVG 74 gewährt die IV den sprachre­gion­al oder nation­al täti­gen Dachor­gan­i­sa­tio­nen der pri­vat­en Invali­den­fach­hil­fe oder Invali­denselb­sthil­fe sowie den Aus­bil­dungsstät­ten für Fach­per­son­al der beru­flichen Eingliederung Beiträge.

Das BSV hat der beschw­erde­führen­den Stiftung für zwei Ein­rich­tun­gen Betrieb­s­beiträge ver­weigert (bestätigt durch das Bun­desver­wal­tungs­gericht). Das BGer weist eine dage­gen gerichtete Beschw­erde ab und äussert sich zu IVG 73 f., IVV 100 und 106 f.; fern­er zu den IV-Rund­schreiben Nr. 170 vom 20. März 2001 betr­e­f­fend “Beiträge an Suchtin­sti­tu­tio­nen — Inva­lid­ität­snach­weis”, dem Kreiss­chreiben des BSV über die Gewährung von Betrieb­s­beiträ­gen an Wohn­heime und Tagesstät­ten für Behin­derte (gültig ab 2002), dem Kreiss­chreiben über die Gewährung von Betrieb­s­beiträ­gen an Wohn­heime, kollek­tive Wohn­for­men und Tagesstät­ten für Behin­derte (Wohn­heim-Kreiss­chreiben, KSWH), gültig ab 1. Jan­u­ar 2004.