Nach DBG 47 unterliegen “die bei Beendigung der Steuerpflicht oder bei einer Zwischenveranlagung nicht oder noch nicht für eine volle Steuerperiode als Einkommen besteuerten Kapitalgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG, Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen […] für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, gesamthaft einer vollen Jahressteuer zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt”. Strittig war hier die Bestimmung des Zeitpunkts, in welchem Gewinne aus der Auflösung stiller Reserven als zugeflossen gelten.
Nach der Praxis des BGer gilt der Liquidationsgewinn als im Steuerjahr zugeflossen, in dem die Liquidation beendet wird. Trotz der Kritik in der Lehre will das BGer an dieser Rechtsprechung festhalten: Im Unterschied zu den Kapitlagewinnen nicht buchführungspflichtiger Unternehmen und den in DBG 47 I erwähnten “übrigen Einkünften” kann sich der zu besteuernde Liquidationsgewinn unter Umständen aus mehreren Teilgewinnen und Verlusten zusammensetzen, die nicht im gleichen Steuerjahr erzielt werden. Hier wäre es, anders als bei den Kapitalgewinnen und übrigen Einkünften, offensichtlich nicht sachgerecht, jeweils eine separate Abrechnung pro Steuerjahr vorzunehmen. Ob ein ausserordentlicher Gewinn, der der Sondersteuer nach DBG 47 unterliegt, vorliegt, lässt sich erst nach beendeter Liquidation bestimmen, weshalb solche ausserordentlichen Einkünfte gesamthaft in dem Steuerjahr als zugeflossen zu gelten haben, in dem die Liquidation beendet wurde.
Bei der Bestimmung der Liquidationsgewinne war der Vorinstanz nichts vorzuwerfen. Sie hatte zu Recht aus der markanten Steigerung des Bruttogewinns und weiteren Indizien wie namentlich Veränderungen des Warenbestands auf die Auflösung stiller Reserven geschlossen.