2P.308/2006 und 2A.707/2006: besondere Jahressteuer (DBG 47)

Nach DBG 47 unter­liegen “die bei Beendi­gung der Steuerpflicht oder bei ein­er Zwis­chen­ver­an­la­gung nicht oder noch nicht für eine volle Steuer­pe­ri­ode als Einkom­men besteuerten Kap­i­tal­gewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG, Kap­i­ta­l­abfind­un­gen für wiederkehrende Leis­tun­gen […] für das Steuer­jahr, in dem sie zuge­flossen sind, gesamthaft ein­er vollen Jahress­teuer zu dem Satz, der sich für diese Einkün­fte allein ergibt”. Strit­tig war hier die Bes­tim­mung des Zeit­punk­ts, in welchem Gewinne aus der Auflö­sung stiller Reser­ven als zuge­flossen gelten.

Nach der Prax­is des BGer gilt der Liq­ui­da­tion­s­gewinn als im Steuer­jahr zuge­flossen, in dem die Liq­ui­da­tion been­det wird. Trotz der Kri­tik in der Lehre will das BGer an dieser Recht­sprechung fes­thal­ten: Im Unter­schied zu den Kapit­lagewin­nen nicht buch­führungspflichtiger Unternehmen und den in DBG 47 I erwäh­n­ten “übri­gen Einkün­ften” kann sich der zu besteuernde Liq­ui­da­tion­s­gewinn unter Umstän­den aus mehreren Teil­gewin­nen und Ver­lus­ten zusam­menset­zen, die nicht im gle­ichen Steuer­jahr erzielt wer­den. Hier wäre es, anders als bei den Kap­i­tal­gewin­nen und übri­gen Einkün­ften, offen­sichtlich nicht sachgerecht, jew­eils eine sep­a­rate Abrech­nung pro Steuer­jahr vorzunehmen. Ob ein ausseror­dentlich­er Gewinn, der der Son­der­s­teuer nach DBG 47 unter­liegt, vor­liegt, lässt sich erst nach been­de­ter Liq­ui­da­tion bes­tim­men, weshalb solche ausseror­dentlichen Einkün­fte gesamthaft in dem Steuer­jahr als zuge­flossen zu gel­ten haben, in dem die Liq­ui­da­tion been­det wurde.

Bei der Bes­tim­mung der Liq­ui­da­tion­s­gewinne war der Vorin­stanz nichts vorzuw­er­fen. Sie hat­te zu Recht aus der markan­ten Steigerung des Brut­to­gewinns und weit­eren Indizien wie namentlich Verän­derun­gen des Warenbe­stands auf die Auflö­sung stiller Reser­ven geschlossen.