Änderung der Steuererlassverordnung per 1. Juli 2009

Die Steuer­erlassverord­nung des EVD soll geän­dert wer­den. Die Änderung bet­rifft vor allem die Zuständigkeit. Der noch gültige Art. 4 der Verord­nung hat fol­gen­den Inhalt: 

1 Die Eid­genös­sis­che Erlasskom­mis­sion (EEK) entschei­det über Eingaben, mit denen um Erlass der direk­ten Bun­dess­teuer im Umfang von min­destens 5000 Franken pro Jahr ersucht wird.
2 Die kan­tonale Erlass­be­hörde entschei­det über Eingaben, mit denen um Erlass der direk­ten Bun­dess­teuer im Umfang von weniger als 5000 Franken pro Jahr ersucht wird.”

Neu wird die EEK zuständig für Erlass­ge­suche bis CHF 25’000:

1 Die Eid­genös­sis­che Erlasskom­mis­sion für die direk­te Bun­dess­teuer (EEK) entschei­det über Gesuche um Erlass der direk­ten Bun­dess­teuer im Umfang von min­destens 25 000 Franken pro Steuer­jahr.
2 Die kan­tonale Erlass­be­hörde entschei­det über Gesuche um Erlass der direk­ten Bun­dess­teuer im Umfang von weniger als 25 000 Franken pro Steuer­jahr.
3 Wird ein Gesuch für mehrere Steuer­jahre gestellt und beträgt die Steuer in einem dieser Jahre min­destens 25 000 Franken, so entschei­det die EEK über das Gesuch.”

Eine weit­ere Änderung bet­rifft Erlass­ge­suche der Erben (Erlassverord­nung 17 II).

Die Änderung tritt per 1. Juli 2009 in Kraft. Gesuche, die bis zu diesem Datum ein­gere­icht wer­den, unter­ste­hen dem heute gel­tenden Recht.