Die Steuererlassverordnung des EVD soll geändert werden. Die Änderung betrifft vor allem die Zuständigkeit. Der noch gültige Art. 4 der Verordnung hat folgenden Inhalt:
“1 Die Eidgenössische Erlasskommission (EEK) entscheidet über Eingaben, mit denen um Erlass der direkten Bundessteuer im Umfang von mindestens 5000 Franken pro Jahr ersucht wird.
2 Die kantonale Erlassbehörde entscheidet über Eingaben, mit denen um Erlass der direkten Bundessteuer im Umfang von weniger als 5000 Franken pro Jahr ersucht wird.”
Neu wird die EEK zuständig für Erlassgesuche bis CHF 25’000:
“1 Die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK) entscheidet über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer im Umfang von mindestens 25 000 Franken pro Steuerjahr.
2 Die kantonale Erlassbehörde entscheidet über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer im Umfang von weniger als 25 000 Franken pro Steuerjahr.
3 Wird ein Gesuch für mehrere Steuerjahre gestellt und beträgt die Steuer in einem dieser Jahre mindestens 25 000 Franken, so entscheidet die EEK über das Gesuch.”
Eine weitere Änderung betrifft Erlassgesuche der Erben (Erlassverordnung 17 II).
Die Änderung tritt per 1. Juli 2009 in Kraft. Gesuche, die bis zu diesem Datum eingereicht werden, unterstehen dem heute geltenden Recht.