5C.186/2006: Verwandtenunterstützung; “günstige Verhältnisse”

Strit­tig war hier, ob auf­grund der Dif­ferenz von CHF 2’500 aus Einkün­ften von CHF 9’690 und dem erweit­erten Exis­tenzmin­i­mum von CHF 7’190 eine Ver­wandte­nun­ter­stützung von monatlich CHF 1500 in Frage kommt. Das BGer verneint die Frage.

Das BGer stellt fest, dass als wohlhabend anzuse­hen ist, 

“… wer über die finanziellen Mit­tel ver­fügt, die es ihm erlauben, über die notwendi­gen Aus­la­gen (wie Mietzins/Hypothekarzins, Wohn­nebenkosten, Krankenkassen­prämien, Steuern, notwendi­ge Beruf­saus­la­gen, Vor­sorge- und [eventuelle] Pflege­fal­lkosten) und die Bil­dung eines angemesse­nen Sparkap­i­tals hin­aus auch diejeni­gen Aus­gaben täti­gen zu kön­nen, die wed­er notwendig noch nüt­zlich zu sein brauchen, zur Führung eines gehobe­nen Lebensstils jedoch anfallen.”

Unter Hin­weis auf das Schrift­tum, wo die Berech­ti­gung der Ver­wandte­nun­ter­stützungspflicht aus ver­schiede­nen Grün­den “hin­ter­fragt” und teil­weise derenEin­schränkung oder sog­ar Aufhe­bung gefordert wird, auf die Mate­ri­alien und seine frühere Recht­sprechung (die Unter­stützungspflicht set­zt “Wohl­stand” voraus) und unter Berück­sich­ti­gung des Ver­wandtschafts­grades (Grossmutter/Enkelin: höhere Anforderun­gen als bei Eltern/Kind) und dem Umstand, dass die wohlhabende Lebens­führung auch im Hin­blick auf eine im Alter zu erwartende Pflegebedürftigkeit sichergestellt sein muss, kommt das BGer zum Schluss, dass die Vorin­stanz ihr Ermessen nicht über­schrit­ten und kein Bun­desrecht ver­let­zt hat, indem sie fol­gerte, dass die Beklagte mit ihrem Über­schuss von CHF 2’500 bei ein­er Verpflich­tung zur Leis­tung von Unter­stützungs­beiträ­gen von monatlich CHF 1’500 nicht mehr in der Lage wäre, weit­er­hin in gün­sti­gen
Ver­hält­nis­sen leben zu können.