Strittig war hier, ob aufgrund der Differenz von CHF 2’500 aus Einkünften von CHF 9’690 und dem erweiterten Existenzminimum von CHF 7’190 eine Verwandtenunterstützung von monatlich CHF 1500 in Frage kommt. Das BGer verneint die Frage.
Das BGer stellt fest, dass als wohlhabend anzusehen ist,
“… wer über die finanziellen Mittel verfügt, die es ihm erlauben, über die notwendigen Auslagen (wie Mietzins/Hypothekarzins, Wohnnebenkosten, Krankenkassenprämien, Steuern, notwendige Berufsauslagen, Vorsorge- und [eventuelle] Pflegefallkosten) und die Bildung eines angemessenen Sparkapitals hinaus auch diejenigen Ausgaben tätigen zu können, die weder notwendig noch nützlich zu sein brauchen, zur Führung eines gehobenen Lebensstils jedoch anfallen.”
Unter Hinweis auf das Schrifttum, wo die Berechtigung der Verwandtenunterstützungspflicht aus verschiedenen Gründen “hinterfragt” und teilweise derenEinschränkung oder sogar Aufhebung gefordert wird, auf die Materialien und seine frühere Rechtsprechung (die Unterstützungspflicht setzt “Wohlstand” voraus) und unter Berücksichtigung des Verwandtschaftsgrades (Grossmutter/Enkelin: höhere Anforderungen als bei Eltern/Kind) und dem Umstand, dass die wohlhabende Lebensführung auch im Hinblick auf eine im Alter zu erwartende Pflegebedürftigkeit sichergestellt sein muss, kommt das BGer zum Schluss, dass die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten und kein Bundesrecht verletzt hat, indem sie folgerte, dass die Beklagte mit ihrem Überschuss von CHF 2’500 bei einer Verpflichtung zur Leistung von Unterstützungsbeiträgen von monatlich CHF 1’500 nicht mehr in der Lage wäre, weiterhin in günstigen
Verhältnissen leben zu können.