Bei der Auflösung einer einfachen Gesellschaft zum Betrieb eines Bauerngutes entstand Kapitalbedarf für die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters und eine notwendige betriebliche Investition. Wie das BGer in einer detaillierten Auslegung von BVG 4 IV entschied, darf in solchen Fällen nach Kündigung der freiwilligen beruflichen Vorsorge die Auszahlung in bar erfolgen, sofern eine Missbrauchsgefahr ausgeschlossen werden kann.