Das BGer hatte im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob das KKG auf einen Ausbildungskredit der Thurgauer Kantonalbank zugunsten eines Studenten der Rechtswissenschaften anwendbar war. Es war unbestritten, dass eine Kreditfähigkeitsprüfung i.S.v. KKG 28 nicht erfolgt war, was nach KKG 32 für die Kreditgebern den Verlust des von ihr gewährten Darlehens führen kann.
Fraglich war konkret, ob der Student als Konsument i.S.v. KKG 3 zu betrachten war. Nach dieser Bestimmung ist ein Konsumentenvertrag ein Vertrag mit einer natürlichen Person, dessen Zweck nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Die Vorinstanz, das OGer BE, hatte den in Frage stehenden Vertrag aus drei Gründen nicht unter KKG 3 subsumiert:
- Kredite im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit seien dann nicht dem KKG zu unterstellen, wenn diese auf die Erzielung eines Einkommens gerichtet seien, aus welchem der Kredit zurückbezahlt werden könne.
- Ein Ausbildungskredit sei nicht ein klassischer Konsumkredit nach dem Motto “heute kaufen, morgen bezahlen”.
- Eine Unterstellung unter das KKG würde Ausbildungskredite praktisch verunmöglichen, denn die von KKG 28 IV geforderte Amortisation in 36 Monaten sei bei solchen Krediten in den seltensten Fällen möglich.
Das BGer schützt diese Auslegung auch wegen der Gemeinsamkeiten von Ausbildungs- mit Existenzgründungsdarlehen:
2.5.2 Nach Art. 3 KKG gilt als Konsument wie bereits ausgeführt (E. 2.1) jede natürliche Person, die einen Konsumkreditvertrag zu einem Zweck abschliesst, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann […]. Diesem Wortlaut lässt sich nicht klar entnehmen, ob als Konsument auch gilt, wer einen Kredit zur Finanzierung seines Studiums aufnimmt. […] Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schliesst der Wortlaut dies jedenfalls nicht dadurch aus, dass er eine bereits bestehende solche Tätigkeit voraussetzen würde […]. Die herrschende Lehre rechnet denn auch Existenzgründungsdarlehen (bereits) der beruflichen bzw. gewerblichen Tätigkeit zu […].
2.5.3 Der Gesetzgeber wollte im Bereich des Konsumkredits namentlich jene Konsumenten schützen, die nicht in der Lage sind, ihre wirtschaftliche Situation richtig einzuschätzen, bzw. die nicht der Versuchung widerstehen können, einen für sie ruinösen Konsumkredit zu beanspruchen […]
2.5.4 Der Abschluss eines Kreditvertrags zur Finanzierung des Studiums unterscheidet sich in verschiedener Hinsicht von der umschriebenen Konstellation. […] Die Entscheidung für ein (kreditfinanziertes) Studium wird kaum je überstürzt erfolgen, […] Zudem zeigt sich gerade beim von der Beschwerdegegnerin angebotenen “Bildung plus-Kreditvertrag”, dass es für Ausbildungskredite spezifische Angebote mit vorteilhaften Konditionen wie tiefem Zins und Kapitalisierung der Zinsen bis zum Ende des Studiums gibt. Mit der Unterstellung solcher Kredite unter das KKG werden diese faktisch beinahe verunmöglicht […]. Denn ein Konsument muss nach Art. 28 Abs. 4 KKG in der Lage sein, den Konsumkredit innerhalb von 36 Monaten zu amortisieren, ansonsten die Kreditfähigkeit zu verneinen ist und der Kredit folglich nicht gewährt werden darf. […].
2.5.5 Auf der anderen Seite bestehen Gemeinsamkeiten zu den Existenzgründungsdarlehen. In beiden Fällen dient der Kredit einer Investition mit dem Zweck der Ermöglichung der (späteren) beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit. Die Investition schlägt sich nach absolviertem Studium denn auch in einem (höheren) Einkommen nieder. Anders etwa als der Besuch eines Sprachkurses im Hinblick auf einen Ferienaufenthalt ist der in der Lehre teilweise geforderte enge Zusammenhang des Kredits mit der geplanten Berufskarriere (vgl. oben E. 2.4) bei einem Studium in der Regel zu bejahen. […].