Das BGer äussert sich im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde auf Willkür beschränkt zu den Erfordernissen des “persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden” iSv OR 40a, IPRG 120 und ZPO 32. Vorliegend war ein Weiterbildungspaket zu beruflichen Zwecken erworben worden, weshalb OR 40a nicht anwendbar war:
Danach entfällt das Widerrufsrecht gemäss Art. 40a ff. OR zwar einhellig bei einem getätigten oder beabsichtigten Weiterverkauf, vom Schutzbereich bleibt jedoch auch ausgeschlossen, wer im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit oder im Rahmen eines Geschäftsbetriebs, d.h. mit der für den Verkäufer erkennbaren Absicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken einen Vertrag über bewegliche Sachen und Dienstleistungen abschliesst.